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NRW:Landesparteitag 2015.1/Satzungsänderungsübersicht/6b 11
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| Ist | SÄA004 | SÄA006 |
|---|---|---|
| (11) Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, | ||
| auf weniger als fünf | bei sieben bis neun gewählten Vorständen auf weniger als fünf bzw. bei fünf bis sechs gewählten Vorständen auf weniger als vier | auf weniger als |
| oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen. | ||