HE:Struktur/AG/Satzung/SÄA/BPT2010

Aus Piratenwiki Mirror
< HE:Struktur‎ | AG/Satzung‎ | SÄA
Version vom 29. März 2010, 08:33 Uhr von imported>Nicole.staubus (→‎SÄA 1b - § 9a – Der Bundesvorstand (1))
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

SÄA 1 - § 9a – Der Bundesvorstand (1)

Betrifft:

§ 9a – Der Bundesvorstand (1)

Beantragte Änderungen:

Es wird beantragt, den Generalsekretär aus der Satzung zu streichen.

Alte Fassung:

Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie 4 weiteren Mitgliedern.

Diff:

Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Generalsekretär sowie 4 weiteren Mitgliedern.

Neue Fassung:

Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowei 4 weiteren Mitgliedern.

Begründung:

Der Generalsekretär soll aus der Satzung gestrichen werden. Das wir dieses Amt nicht benötigen, wurde in Hamburg auf dem letzten BTP fest gestellt. Es wurde aber vergessen diesen Posten aus der Satzung zu entfernen.

SÄA 1b - § 9a – Der Bundesvorstand (1)

Betrifft:

§ 9a – Der Bundesvorstand (1)

Beantragte Änderungen:

Es wird beantragt, den Vorstand um X Mitglieder zu erweitern.

Alte Fassung:

Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie 4 weiteren Mitgliedern.

Diff:

Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie X 4 weiteren Mitgliedern Beisitzern.

Neue Fassung:

Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Generalsekretär, dem politischen Geschäftsführer sowie X Beisitzern.

Begründung:

Der Vorstand soll um X Mitglieder erweitert werden. Da ein Vorstandsposten ein Ehrenamt ist und nur jeder so viel Zeit einbringen kann wir er/sie neben seiner/ihrer privaten Verpflichtungen hat, sollte die Arbeit auf mehr Schultern verteilt werden.

Diskussion / Anmerkungen

  • Gregory
    • Die Satzung wurde erst auf dem letzten BPT geändert, so das da möglichst wenig Funktionen benannt sind.
      • (alter Wortlaut: - Dem Bundesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Bundesschatzmeister und der Generalsekretär.)
    • Jetzt soll der Pendel also zurück schwingen...
    • warum schreibst Du nicht in deinem Sinne:
      • Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie 6 Beisitzern.
  • Andy
    • ich würde mich auch eher Nicoles Vorschlag anschliessen.
    • Ich finde es vorteilhaft, wenn wenigstens die wesentlichen Funktionen im Vorstand namentlich benannt und somit auch direkt besetzt sind.
    • Ich finde nicht, daß es sich beim jetzigen Vorstand bewährt hat, daß sich die Beisitzer irgendwelche Funktionen selbst ausgesucht haben. das führt dann auch dazu, daß sich plötzlich Beisitzer die wohl die Rolle eines GenSek haben mehr im Bereich IT engagieren oder Aufgaben plötzlich unbesetzt sind.
    • Ich weiß auch bis heute nicht genau, wer welche Funktionen überhaupt hat. Wo ist das nachvollziehbar/nachlesbar?
    • Wäre sicher auch sinnvoll schon bei der Wahl zu wissen wer was machen will bzw. für welches Amt er/sie sich bewirbt. Die Selbstvorstellung vor der Wahl ist ja nicht bindend und man wüsste schon gerne wofür man wen wählt.
  • Jan
    • Falls Positionen namentlich bekannt werden, sollten wir eine Notfallregelung haben, dass Beisitzer die Positionen übernehmen können ohne dass eine Neuwahl stattfindet (z. B. für Rücktritte etc.)
    • Was passiert eigentlich wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied zurücktritt? Sofortige Neuwahl des Postens oder einfach kleinerer Vorstand?

SÄA 2 - § 9a – Der Bundesvorstand (4)

Betrifft:

§ 9a – Der Bundesvorstand (4)

Beantragte Änderungen:

Es wird beantragt, den Turnus der Vorstandssitzung von zweimal jährlich auf einmal monatlich zu ändern.

Alte Fassung:

Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

Diff:

Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlicheinmal im Monat in einer öffentlichen Vorstandssitzung zusammen. ErDieses kann virtuell, fernmündlich oder an einem angegebenen Ort statt finden. Die Vorstandssitzung wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Fundortes der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

Neue Fassung:

Der Bundesvorstand tritt mindestens einmal im Monat in einer öffentlichen Vorstandssitzung zusammen. Dieses kann virtuell, fernmündlich oder an einem angegebenen Ort statt finden. Die Vorstandssitzung wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von einer Woche unter Angabe des Fundortes der Tagesordnung und des Tagungsortes der einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

Begründung:

Da ja auch jetzt schon die Vorstandssitzung fernmündlich in einer Telko ca. zweimal im Monat statt findet und dies sich als praktikabel erwiesen hat. Soll dieses nun auch in der Satzung verankert werden. Somit hat der Vorstand die Freiheit, statt zweimal Jährlich sich im real Life treffen zu müssen, die Treffen so abzuhalten wie es am praktikabelsten ist.

Diskussion / Anmerkungen

  • Volker
    • Ich denke die Intension der bisherigen Formulierung hat nicht zum Ziel nur 2x mal jährlich BuVo-Sitzungen stattfinden zu lassen, sondern dem Vorstand eine weitreichende Freiheit in der Gestaltung und in den Terminen der Sitzungen zu gewähren. Diesen Gedanken finde ich richtig.
    • Die BuVo Sitzungen finden ja deutlich regelmäßiger statt. Insofern würde ich die Antrag eher als Vorschlag zum jetzigen Verfahren der BuVo Sitzungen machen. Ein SÄA würde die Gestaltungsmöglichkeiten eher einschränken.
    • 2x real Life finde ich sinnvoll, insofern aus meiner Sicht kein Änderungsbedarf.
  • Gregory
    • Ich denke, dass es durchaus Sinn machen kann den Zwang zum zwei mal jährlichen RL-Treffen abzuschaffen und die jetzigen Bundesvorstandstelkos zu legitimieren. (Man könnte sich sonst streiten, ob das überhaupt Sitzungen sind)
    • Neu an Nicoles Formulierung ist ausserdem das Wörtchen "öffentlichen". Ausserdem wird die Einladungsprozedere dem gelebten Verfahren angepasst.
    • Ich halte das Anliegen also für erstrebenswert, würde mir aber eine einfachere Formulierung wünschen.
    • Ich finde, das Thema gehört in die Vorstands-GO und nicht in die Satzung (und über eine Minimal-Forderung in der Satzung gehen unsere Änderungen hinaus). micha S.

SÄA 3 - § 9a – Der Bundesvorstand (6)

Betrifft:

§ 9a – Der Bundesvorstand (6)

Beantragte Änderungen:

Es wird beantragt, die Gründungsversammlung aus dem Passus raus zu streichen.

Alte Fassung:

Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

Diff:

Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

Neue Fassung:

Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages.

Begründung:

Die Gründungsversammlung hat es nur einmal gegeben und da jeder Bundesparteitag die geschlossen Beschlüsse der Gründungsversammlung immer wieder ändern kann, ist das aufführen nicht nötig.


  • Jan
    • Dagegen - der Vorstand soll an die Beschlüsse der Gründungsversammlung gebunden sein, solange sie nicht aufgehoben wurden.

SÄA 4 - § 9a – Der Bundesvorstand (9)

Betrifft:

§ 9a – Der Bundesvorstand (9)

Beantragte Änderungen:

Es wird beantragt, dass die Mitglieder des Bundesvorstands die Piraten über ihre Tätigkeiten während ihrer Amtszeit zu informieren.

Alte Fassung:

Der Bundesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bundesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

Diff:

Der Bundesvorstand liefertgibt zur Einladung zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bundesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat diesers unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. Dieser macht ihn den Mitgliedern umgehend zugänglich.

Neue Fassung:

Der Bundesvorstand gibt zur Einladung zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bundesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. Dieser macht ihn den Mitgliedern umgehend zugänglich.

Begründung:

Aus Gründen der Transparenz ist es wichtig das die Vorstandsmitglieder des Bundes die Piraten am Ende ihrer Amtszeit über ihre Vorstandstätigkeiten zu informieren. Damit am Bundesparteitag jeder Pirat nach besten Wissen und Gewissen den Vorstand entlasten kann oder nicht.

Diskussion:

Der Unterschied im Zeitpunkt - Einladung oder Veranstaltung - sollte diskutiert werden. Allerdings würden "schriftliche" (!) Tätigkeitsberichte als Beilage zur Einladung diese stark aufblähen und damit größere Kosten verursachen. (micha S.)
IMHO: Zur Einladung in Textform online bereitstellen und den Fundort im Einladungsschreiben angeben. Jan 00:26, 28. Mär. 2010 (CET)

SÄA 5 - § 9a – Der Bundesvorstand (10)

Betrifft:

§ 9a – Der Bundesvorstand (10)

Beantragte Änderungen:

Es wird beantragt, die Anzahl der Vorstandsmitglieder von zwei auf drei herauf zu setzen, die zurücktreten müssen bis der Vorstand als handlungsunfähig erklärt werden kann.

Alte Fassung:

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Diff:

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zweidrei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Neue Fassung:

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als drei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Begründung:

Wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder von sieben auf neun hoch gesetzt wird, sollte auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder hoch gesetzt werden, die zurücktreten müssen damit der Bundesvorstand handlungsunfähig ist.

Diskussion / Anmerkungen

  • Macht nur Sinn mit der Erweiterung des Vorstandes, würde ich also auch im Paket einreichen (aber getrennt abstimmen lassen) Gregory

SÄA 6 - § 11 – Zulassung von Gästen

Betrifft:

§ 11 – Zulassung von Gästen

Beantragte Änderungen:

Es wird beantragt, das Zulassen von Gästen grundsätzlich zu zulassen und diese nur unter Angabe von Gründen nach Beschluss auszuschließen.

Alte Fassung:

(1) Der Bundesparteitag, der Bundesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen.
(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

Diff:

(1) Der Bundesparteitag, der Bundesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschlusslassen grundsätzlich Gäste zulassen.
(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.
(3) Der Bundesparteitag und der Bundesvorstand können unter Angaben von Gründen nach Beschluss Gäste ausschließen.

Neue Fassung:

(1) Der Bundesparteitag und der Bundesvorstand und die Gründungsversammlung lassen grundsätzlich Gäste zu.
(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.
(3) Der Bundesparteitag und der Bundesvorstand können unter Angaben von Gründen nach Beschluss Gäste ausschließen.

Begründung:

Wir wollen den Status einer Mitmachpartei verkörpern. So ist es natürlich auch zur Zeit üblich Gäste auf einem Parteitag oder einer Vorstandssitzung zu zulassen. Dennoch sollten wir dieses auch in unserer Satzung verankern.

Diskussion / Anmerkungen

  • Super Vorschlag! Ich weiss dass es in der Vergangenheit Leute davon abgehalten hat "auf gut wohl" zum LaPT zu fahren, wenn eine Chance bestand, dass sie an der Tür abgewiesen würden... Gregory
  • Unklarheit besteht bei der Formulierung "Bundesvorstand" - Denn dieser kann ja keine Gäste enthalten, gemeint sind wohl die "Sitzungen von Bundesvorstand", entsprechend ist die Formulierung in Deinem Punkt (3) anzupassen, denn sonst könnte der Vorstand die Gäste von dem Parteitag ausschließen, ohne die Versammlung zu fragen. Gregory
  • Ich würde auch gleich noch die Gründungsversammlung streichen. Uwe
  • Die neue Fassung von Abs. 1 entspricht nicht der Absicht. Danach würde der Parteitag Gäste weiterhin "zulassen", wenn auch "grundsätzlich". Es soll aber gerade keine (aktive) Zulassung mehr stattfinden müssen. Besser wäre: "Gäste sind grundsätzlich zugelassen". Und: "Ein Ausschluß von Gästen und deren Wieder-Zulassung kann vom Parteitag beschlossen werden." (micha S.).

SÄA 7 - § 2 – Mitgliedsbeitrag (4)

Betrifft: § 2 – Mitgliedsbeitrag (4)

Beantragte Änderungen:

Es wird beantragt, den Mitgliedsbeitragseinzug auf die unterste Gliederung zu übertragen.

Alte Fassung:

Der Mitgliedsbeitrag ist an den für das Mitglied zuständigen Landesverband zu entrichten, bzw. wird von diesem eingezogen.

Diff:

Der Mitgliedsbeitrag ist an den für das Mitglied zuständigen Landesverbandzuständige unterste Gliederung zu entrichten, bzw. wird von diesemr eingezogen. Diese behält ihren Anteil ein und überweist den Restbetrag an die nächst höhere Gliederung. Die nächst höhere Gliederung verfährt mit ihren Anteil und dem Restbetrag genauso bis die höchste Gliederung und somit der Bundesverband erreicht ist.

Neue Fassung:

Der Mitgliedsbeitrag ist an den für das Mitglied zuständige unterste Gliederung zu entrichten, bzw. wird von dieser eingezogen. Diese behält ihren Anteil ein und überweist den Restbetrag an die nächst höhere Gliederung. Die nächst höhere Gliederung verfährt mit ihren Anteil und dem Restbetrag genauso bis die höchste Gliederung und somit der Bundesverband erreicht ist.

Ergänzung:

(4.1) Der eingegangene Mitgliedsbeitrag sowie die Rechnung zum einbehaltenen Betrag ist der nächst höheren Gliederung zu melden. Diese meldet ihre Rechnung zum Anteil und alle Abrechnungen der unteren Gliederungen an die nächste weiter.

Begründung:

So ist es für alle Gliederungen am einfachsten nach zu vollziehen wie der Mitgliedsbeitrag aufgeteilt ist und die Landesverbände werden von Arbeit entlastet.

Diskussion / Anmerkungen

  • Meine ersten Gedanken: Gregory
    • Dieser Punkt braucht Überarbeitung. Ich bezweifele jedoch, dass der von Dir eingeschlagener Weg der richtiger ist.... Du schreibst, dass die unterste Gliederung den Beitrag einbehält und weiter nach oben reicht, nach Abzug ihres Anteils. Ich vermute, dass der Abzug auch für die noch nicht gegründete noch tiefere Gliederungen gelten soll (Ihr als KV wollt auch die 20% von den nicht vorhandenen Ortsverbänden, nicht?) Ich befürchte aber, dass es über das Ziel hinausschiesst, denn es werden Gliederungen mit dem Einzug beauftragt, die dazu unter Umständen gar nicht sinnvoll in der Lage wären...
    • Sinnvoller ist es die Entscheidung darüber wer einzieht in die Landessatzungen zu verschieben á la:
      • (4) Der Mitgliedsbeitrag ist an den für das Mitglied zuständigen Landesverband zu entrichten, solange die jeweilige Satzung keine anders lautende Regelung enthält.


SÄA 8 - §3, 1 Erwerb der Mitgliedschaft

Betrifft:

§3, 3 Erwerb der Mitgliedschaft


Beantragte Änderungen:

Es wird beantragt flogenden §3,1 Unterpunkt 2 Erwerb der Mitgliedschaft in die Satzung zu ändern.

Alte Fassung:

Punkt 2:

jeder Pirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung.

Neue Fassung:

jeder Pirat entsprechend seinem angezeiten Wohnsitz erstmal austomatisch Mitglied dieser Gliederung. Möchte ein Pirat Mitglied einer anderen Gliederung sein, so kann er dieses jederzeit bei nächst höheren Gliederung beantragen.

Begründung:

Jeder Pirat sollte die Möglichkeit haben in der Gliederung Mitglied zu sein in der er/sie möchte. Es kann sein das man sich ehr in einer anderen Gliedrung wohl fühlt.


Diskussion / Anmerkungen Wieso bei der "nächsthöheren Gliederung" beantragen? Der Antrag geht zuerst einmal an die aufnehmende Gliederung. Das Einverständnis der abgebenden Gliederung sollte vielleicht auch vorliegen (Bedingung?)? Eventuell müßte noch nach Ebenen unterschieden werden (OV /KV /BV <> LV)? Das Wohlfühl-Prinzip gehört nicht in die Bundes-Satzng, sondern allenfalls in die unteren Ebenen. (micha S.)


SÄA 9 - Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

Neue Schiedsordnung.

Da sehr lang, auf eine eigene Unterseite Schiedsordnung ausgelagert.


SÄA 10 - § 2 Mitgliedsbeitrag (4)

Betrifft:

§ 2 – Mitgliedsbeitrag (4)

Beantragte Änderungen:

Es wird beantragt, den Mitgliedsbeitrag von der niedrigsten Gliederung einziehen zu lassen, die dazu in der Lage und dazu berechtigt ist.

Alte Fassung:

Der Mitgliedsbeitrag ist an den für das Mitglied zuständigen Landesverband zu entrichten, bzw. wird von diesem eingezogen.

Diff:

Der Mitgliedsbeitrag ist an den für das Mitglied zuständigen Landesverband die für das Mitglied zuständige niedrigste Gliederung, die laut übergeordneten Satzungen berechtigt und dazu in der Lage ist, zu entrichten, bzw. wird von diesem eingezogen. Der Bundesverband und die Landesverbände sind berechtigt.

Neue Fassung:

Der Mitgliedsbeitrag ist an die für das Mitglied zuständige niedrigste Gliederung, die laut übergeordneten Satzungen berechtigt und dazu in der Lage ist, zu entrichten, bzw. wird von dieser eingezogen. Der Bundesverband und die Landesverbände sind berechtigt.

Begründung:

Damit kann jede Ebene ab der Landesebene entscheiden, ob sie den Beitragseinzug selbst vornehmen oder an die nächstniedrigere Ebene deligieren will. Außerdem kann jede niedrigere Ebene vom Beitragseinzug absehen und nach oben deligieren. Der Bundesverband kann und muß letztendlich immer einziehen.


SÄA 11 - § 2 Mitgliedsbeitrag (5)

Betrifft:

§ 2 – Mitgliedsbeitrag (5)

Beantragte Änderungen:

Es wird beantragt, den Mitgliedsbeitrag von der einziehenden Gliederung aufteilen zu lassen, wobei der Bund nur seinen eigenen Anteil verbindlich regelt.

Alte Fassung:

Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei.

Diff:

Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilenvon der einziehenden Gliederung aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische PiratenparteiVom Beitragsanteil des Bundes gibt der Bundesverband 5% an die PP-International und 5% an die Europäische Piratenpartei weiter.

Neue Fassung:

Der Mitgliedsbeitrag ist von der einziehenden Gliederung aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband. Vom Beitragsanteil des Bundes gibt der Bundesverband 5% an die PP-International und 5% an die Europäische Piratenpartei weiter.

Begründung:

Klarheit der Zahlen und der Bund regelt nur seinen eigenen Mitgliedsanteil


SÄA 12 - § 2 Mitgliedsbeitrag (6)

Betrifft:

§ 2 – Mitgliedsbeitrag (6)

Beantragte Änderungen:

Bezirksverbände wurden vergessen.

Alte Fassung:

Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

Diff:

Ist in der Satzung deseines Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der für das Mitglied zuständige Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%15%.

Neue Fassung:

Ist in der Satzung eines Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der für das Mitglied zuständige Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 15%.

Begründung:

Falls die Landessatzungen nichts regeln, tut es eben der Bund. Wie wichtig das ist, sieht man an den Landesverbänden mit Crews, die keine klassischen Verbände kennen und so selbst regeln, was mit den 60% passiert.


SÄA 13 - § 2 Mitgliedsbeitrag (7)

Betrifft:

§ 2 – Mitgliedsbeitrag (7)

Beantragte Änderungen:

Klare Fassung,was mit Beiträgen an Gliederungen passiert, die nicht existieren.

Alte Fassung:

Sollte im Falle einer Aufteilung nach Abs. 6 kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an den Kreisverband. Gleiches gilt für einen nicht existierenden zuständigen Kreisverband.

Diff:

Sollte im Falle einer Aufteilung nach Abs. 6 kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an den Kreisverband. Gleiches gilt für einen nicht existierenden zuständigen KreisverbandFalls bei der Mitgliedsbeitragsverteilung nach Abs. 6 Gliederungen nicht existieren, fällt deren Anteil der nächsthöheren existierenden für das Mitglied zuständigen Gliederung zu.

Neue Fassung:

Falls bei der Mitgliedsbeitragsverteilung nach Abs. 6 Gliederungen nicht existieren, fällt deren Anteil der nächsthöheren existierenden für das Mitglied zuständigen Gliederung zu.

Begründung:

Vorher: Zuständige Gliederungen, die nicht existieren! Das muß klar ausgedrückt werden.


SÄA 14 - §