HE:Struktur/AG/Satzung/SÄA/BPT2010/Schiedsordnung

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Einzufügen in die Satzung

Schiedsgerichte

§ XX

(1) Schiedsgerichte werden auf Bundes- und Landesebene gebildet. Auf allen anderen Ebenen können Schiedsgerichte gebildet werden.

(2) Schiedsgerichte sind zuständig für Entscheidungen in:

a) Ordnungsverfahren,

b) Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung der Satzung sowie der Grundsätze und Arbeitsrichtlinien der Arbeitsgemeinschaften,

c) Verfahren bei Wahlanfechtung oder Nichtigkeit von Wahlen.

(3) Für jedes Schiedsgericht werden

a) ein Vorsitzender Richter,

b) sowie mindestens zwei weitere Mitglieder gewählt.

(4) Die Schiedsgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern.

(5) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden von Parteitagen gewählt.

(6) Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen weder dem Vorstand einer Gliederung angehören noch in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßige Einkünfte beziehen.

(7) Das Verfahren der Schiedsgerichte regelt die Schiedsordnung.

Ordnungsmaßnahmen

§ YY

(1) Gegen ein Mitglied, das gegen

1. die Satzungen oder

2. die Grundsätze oder

3. die Ordnung der Partei verstößt,

kann ein Ordnungsverfahren durchgeführt werden.

(2) In dem Ordnungsverfahren kann auf eine der folgenden Ordnungsmaßnahmen erkannt werden:

1. die Erteilung einer Rüge,

2. die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller Funktionen bis zur Dauer von drei Jahren,

3. das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur Dauer von drei Jahren,

4. den Ausschluss aus der Partei.

(3) Auf Ausschluss kann nur erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist. Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, darf nicht länger in Gliederungen mitarbeiten.

(4) In Fällen, in denen eine schwere Schädigung der Partei eingetreten oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Parteiinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, können sowohl der zuständige Landesvorstand als auch der Bundesvorstand eine Sofortmaßnahme anordnen.

(5) Näheres regelt die Schiedsordnung.

Schiedsgerichtsordnung

I. Zuständigkeit und Bildung

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Schiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung in

a) Ordnungsverfahren,

b) Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung der Satzung sowie der Grundsätze und Arbeitsrichtlinien der Arbeitsgemeinschaften,

c) Verfahren bei Wahlanfechtung oder Nichtigkeit von Wahlen.


(2) Die Schiedsgerichte der Gliederungen unterhalb der Landesebene entscheiden als Eingangsinstanz in Ordnungsverfahren gegen Mitglieder ihres Zuständigkeitsbereichs, die nicht durch einen Sofortmaßnahmebeschluss eingeleitet wurden.


(3) Die Schiedsgerichte der Landesebene entscheiden

a) als Eingangsinstanz in Ordnungsverfahren, die durch einen Sofortmaßnahmebeschluss eingeleitet wurden und nicht den Bundesvorstand betreffen,

b) als Berufungsinstanz in Ordnungsverfahren, die nicht durch einen Sofortmaßnahmebeschluss eingeleitet wurden,

c) als Eingangsinstanz in Satzungsstreitverfahren, die im Bereich einer Untergliederung entstanden sind,

d) als Eingangsinstanz in Wahlanfechtungssachen, die im Bereich einer Untergliederung entstanden sind.


(4) Das Bundesschiedsgericht entscheidet

a) als einzige Instanz in Ordnungsverfahren, die den Bundesvorstand betreffen,

a) als Berufungsinstanz in Ordnungsverfahren, die durch einen Sofortmaßnahmebeschluss eingeleitet wurden,

b) als weitere Berufungsinstanz in Ordnungsverfahren, die nicht durch einen Sofortmaßnahmebeschluss eingeleitet wurden,

c) als Eingangsinstanz in Satzungsstreitverfahren auf Bundes- und Landesebene,

d) als Berufungsinstanz in Satzungsstreitverfahren, die in Gliederungen unterhalb der Landesebene entstanden sind,

e) als einzige Instanz in Wahlanfechtungssachen und Nichtigkeitsfeststellungsverfahren, die auf Bundes- und Landesebene entstanden sind,

f) als Berufungsinstanz in Wahlanfechtungssachen und Nichtigkeitsfeststellungsverfahren, wenn die Vorinstanz die Berufung zugelassen hat, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder eine Berufungsentscheidung im Interesse einer einheitlichen Auslegung der Wahlordnung liegt.

§ 2 Bildung von Schiedsgerichten

(1) Der Vorsitzende Richter, die vier weiteren Mitglieder des Schiedsgerichts sowie die zwei Ersatzrichter werden in einem Wahlgang durch Wahl durch Zustimmung gewählt. Die Funktion ergibt sich aus der Reihenfolge der Zustimmungsquote.

(2) Bei gleicher Stimmenzahl bestimmt sich die Reihenfolge durch Losentscheid.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Geschäftsstelle des Schiedsgericht ist die Geschäftsstelle der jeweiligen Gliederung.

§ 3 Verbot der Doppelbesetzung

Niemand kann in mehr als einer Instanz Mitglied eines Schiedsgerichts sein.

§ 4 Besetzung des Spruchkörpers

(1) Der Spruchkörper der Schiedsgericht muß mit mindestens drei Mitgliedern des Schiedsgerichts besetzt sein.

(2) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden Richters wird dieses Amt von einem nachfolgenden Richter in der Reihenfolge der auf ihn bei der Wahl entfallenen Stimmenzahl wahrgenommen.

§ 5 Besorgnis der Befangenheit

(1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts können von jedem Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

(2) Das Ablehnungsgesuch muss bei der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts, der das betreffende Mitglied angehört, binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung eingereicht und begründet werden. Mit der Ladung muss das Parteimitglied über sein Ablehnungsrecht belehrt werden.

(3) Tritt während eines Ordnungsverfahrens ein Umstand ein, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, so ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich und vor weiteren Äußerungen zur Sache vorzubringen.

(4) Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen Besetzung ohne ihr abgelehntes Mitglied. Über jeden Fall einer Ablehnung wird gesondert entschieden. Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben, wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts es für begründet erachtet.

(5) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

II. Ordnungsmaßnahmen

§ 6 Einleitung eines Ordnungsverfahrens

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Ordnungsverfahrens kann von jeder Gliederung gestellt werden, unabhängig davon, ob der Antragsgegner ihr angehört. Der Parteivorstand steht antragsberechtigten Gliederungen gleich.

(2) Der Antrag soll schriftlich in dreifacher Fertigung bei der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts der für den Antragsgegner zuständigen Gliederung eingereicht werden. Aus ihm müssen die Vorwürfe und der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt im Einzelnen hervorgehen. Die Beweise, insbesondere etwaige Zeugen,Urkunden usw. sind aufzuführen.

(3) Genügt der Antrag den Anforderungen nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 nicht, so weist die Schiedsgericht den Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf den Mangel hin und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragsergänzung. Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so lehnt die Schiedsgericht den Antrag im schriftlichen Verfahren durch Beschluss ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(4) Das Ordnungsverfahren beginnt mit dem Eingang des Antrags bei der Geschäftsstelle des zuständigen Schiedsgerichts. Der Antrag ist dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.

(5) Zwischen dem Beginn des Ordnungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung dürfen nicht mehr als drei Monate liegen. Wird diese Frist überschritten, so können Antragsteller und Antragsgegner Säumnisbeschwerde zum nächsthöheren Schiedsgericht erheben. Hierfür genügt eine schriftliche Mitteilung an beide Schiedsgerichte.

§ 7 Benachrichtigung über Einleitung

Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts informiert den Parteivorstand seiner Gliederung sowie die für das Mitglied zuständigen Vorstände aller Untergliederungen über die Einleitung des Ordnungsverfahrens.

§ 8 Verhandlung, Protokoll, Ladung

(1) Grundlage der Entscheidung ist die mündliche Verhandlung.

(2) Der Vorsitzende Richter setzt Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung fest und veranlasst die Ladung der Beteiligten und der Zeugen und Zeuginnen. Er bestimmt den Protokollführer , der Parteimitglied sein muss und nicht Beteiligter sein darf. Wer das Protokoll führt, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Die Ladungen ergehen schriftlich und sind zuzustellen.

Sie müssen enthalten:

a) Ort und Zeit der Verhandlung,

b) die Besetzung des Schiedsgericht,

c) eine Belehrung nach § 5 Abs. 2 Satz 2,

d) den Hinweis, dass bei Fernbleiben des Antragsgegners in seiner Abwesenheit entschieden werden kann.

(4) Zwischen der Ladung der Beteiligten und der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Frist kann im Einverständnis mit dem Antragsteller und dem Antragsgegner abgekürzt werden.

§ 9 Beteiligte, Beigetretene, Beigeladene

(1) Beteiligte in einem Ordnungsmaßnahmen sind:

a) das Mitglied, gegen das der Antrag gerichtet ist (Antragsgegner),

b) die Mitglieder des Vorstandes einer Antrag stellenden Gliederung (Antragsteller),

c) die Mitglieder des Vorstandes einer Gliederung, die erklärt hat, dem Verfahren beizutreten,

d) die Beigeladenen.

(2) Bis zum endgültigen Verfahrensabschluss ist jede Gliederung beitrittsberechtigt, wenn ein Ordnungsverfahren gegen ein Mitglied anhängig ist, das seinem Organisationsbereich angehört.

(3) Der Vorsitzende Richter kann von sich aus einzelne Parteimitglieder oder Gliederungen beiladen. Entspricht der Vorsitzende Richter einem Antrag auf Beiladung nicht, so entscheidet das Schiedsgericht abschließend.

(4) Ladungen und Zustellungen für beteiligte Gliederungen ergehen an den jeweiligen Vorsitzenden, soweit kein anderer Vertreter bestellt wurde.

§ 10 Gütliche Streitbeilegung

Die Schiedsgericht hat in geeigneten Fällen auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken. Der Vorsitzende Richter kann hierzu einen Gütetermin anberaumen.

§ 11 Ablauf der Verhandlung, Beweisaufnahme

(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten.

(2) Beteiligte Gliederungen können sich in der mündlichen Verhandlung durch höchstens zwei Sitzungsvertreter vertreten lassen.

(3) Das Schiedsgericht lässt auf Antrag je ein Parteimitglied als Beistand der Beteiligten zu.

(4) Das Schiedsgericht ermittelt den Sachverhalt, ohne dass es an die Beweisantritte der Beteiligten gebunden ist. Der Antragsteller und der Antragsgegner sowie die beigetretenen Organisationsgliederungen und die Beigeladenen wirken an der Sachverhaltsaufklärung mit. Auf Verlangen des Schiedsgerichts legen sie Akten und Unterlagen vor.

(5) Der Vorsitzende Richter leitet die Verhandlung. Werden seine Entscheidungen beanstandet, so entscheidet das Schiedsgericht abschließend.

(6) Vor der Beweisaufnahme ist

– dem Antragsteller,

– dann dem Antragsgegner und ggf. seinem Beistand,

– und danach den anderen Beteiligten

Gelegenheit zur Äußerung über den Antrag zu geben.

(7) Nach Abschluss der Beweisaufnahme haben alle Beteiligten in derselben Reihenfolge das Recht zu Schlusserklärungen und zu Anträgen. Der Antragsgegner hat außerdem das Recht auf das letzte Wort; neue Tatsachen oder Anträge können nicht mehr vorgebracht werden.

§ 12 Protokoll

(1) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiedergibt. Anträge der Beteiligten und Beschlüsse des Schiedsgerichts sind im Wortlaut aufzunehmen oder dem Protokoll als Anlage beizufügen. Das Schiedsgericht kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden.

(2) Die Beteiligten können verlangen, dass einzelne Äußerungen wörtlich protokolliert werden.

(3) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden Richter und von dem Protokollführenden zu unterzeichnen.

(4) Die Beteiligten können die Protokolle über die mündliche Verhandlung einsehen. Über einen Antrag auf Übersendung des Protokolls entscheidet der Vorsitzende Richter.

§ 13 Verfahrensgrundsätze

(1) Das Schiedsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden. Gegenstand der Entscheidungsfindung ist der in dem Antrag nach § 6 bezeichnete Sachverhalt einschließlich seiner Fortentwicklung, wie er sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung darstellt. Die Entscheidung kann, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter die Einbeziehung eines neuen Sachverhalts beantragt, auf neue Vorwürfe erstreckt werden.

(2) Das Schiedsgericht bewertet die Beweisaufnahme nach freier Überzeugung.

(3) Bei der Beratung über Entscheidungen dürfen nur Mitglieder des Spruchkörpers des Schiedsgerichts anwesend sein.

(4) Die abschließende Entscheidung des Schiedsgerichts (§ 15 Abs. 1) ist vom Vorsitzenden Richter zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung soll spätestens drei Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung erfolgen.

(5) Die Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

(6) Der Parteivorstand, zuständige Vorstände der Untergliederungen sowie Antragsteller und Antragsgegner können die Entscheidung veröffentlichen.

§ 14 Benachrichtigung über Entscheidungen

(1) Die Schiedsgerichte haben von ihren endgültigen Entscheidungen dem übergeordneten Schiedsgericht Kenntnis zu geben.

(2) Die Schiedsgerichte haben in Berufungsfällen auch den vorher zuständigen untergeordneten Schiedsgerichten Kenntnis zu geben.

(4) Alle Schiedsgerichte haben von ihren endgültigen Entscheidungen den Vorständen der Gliederungen Kenntnis zu geben, die für den Antragsgegner zuständig sind, auch wenn sie im Verfahren nicht Beteiligte waren.

§ 15 Sanktionen

(1) Das Schiedsgericht muss eine der folgenden abschließenden Entscheidungen treffen:

a) Maßnahmen nach § YY Satzung,

b) Feststellung, dass sich der Antragsgegner eines Verstoßes gegen die Parteiordnung nicht schuldig gemacht hat, bzw. ihm ein derartiger Verstoß nicht nachzuweisen ist,

c) Einstellung des Verfahrens.

(2) Das Verfahren ist einzustellen, wenn sich in seinem Verlauf ergibt, dass die Schuld des Antragsgegners gering und die Folgen seines Verhaltens unbedeutend sind oder der Antrag zurückgenommen wird.

(3) Das Schiedsgericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn eine wesentliche Frage des Streitfalls Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist oder wenn der Streitfall vor einem staatlichen Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist. Ist das Verfahren nach § 18 eingeleitet worden, so sind in dem Beschluss, der das Ruhen des Verfahrens anordnet, Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 zu treffen.

§ 16 Zuhörer, Parteiöffentlichkeit

(1) Parteimitglieder können als Zuhörende an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Das Schiedsgericht kann Nichtmitglieder als Zuhörende zulassen, falls der Antragsgegner nicht widerspricht.

(2) Die Zuhörenden können von der Verhandlung ganz oder zeitweilig ausgeschlossen werden, wenn es das Parteiinteresse oder das Interesse der Beteiligten gebieten.

(3) Beteiligte, Beistände und Zuhörende können durch das Schiedsgericht von der weiteren Verhandlung ganz oder zeitweilig ausgeschlossen werden, wenn sie Anordnungen der Vorsitzenden Richters keine Folge leisten.

§ 17 Verschwiegenheitspflicht

(1) Bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens haben sich die Mitglieder des Schiedsgerichts, alle Beteiligten und Beistände sowie alle anderen in der mündlichen Verhandlung Anwesenden jeder Äußerung zur Sache außerhalb des Verfahrens zu enthalten.

(2) Wird über ein Ordnungsverfahren berichtet, so darf bei einem nicht abgeschlossenen Verfahren

nur über den formellen Verfahrensstand berichtet werden.

(3) Das Schiedsgericht kann die Beteiligten und deren Beistände ganz oder teilweise von der Verschwiegenheitspflicht entbinden.

III. Sofortmaßnahmen

§ 18 Verhängung von Sofortmaßnahmen

(1) In Fällen, in denen eine schwere Schädigung der Partei eingetreten oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Parteiinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, können sowohl der zuständige Landesvorstand als auch der Bundesvorstand das Ruhen aller oder einzelner Rechte aus der Mitgliedschaft für längstens zwei Monate anordnen.

(2) Der Beschluss über die Anordnung ist mit einer Begründung zu versehen und dem Betroffenen zuzustellen.

§ 19 Ordnungsverfahren nach Sofortmaßnahme

(1) Die Anordnung gilt gleichzeitig als Antrag auf Durchführung eines Ordnungsverfahren. § 7 gilt entsprechend.

(2) Über den Antrag entscheidet das Landesschiedsgericht. Dieser ist der Beschluss in doppelter Fertigung zu übermitteln. Im Übrigen gelten § 6 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend.

(3) Das Landesschiedsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Fortdauer und der Umfang der Sofortmaßnahme noch erforderlich sind. Wird die Sofortmaßnahme nicht innerhalb von zwei Monaten durch zuzustellenden Beschluss aufrechterhalten, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Über die weitere Fortdauer der Sofortmaßnahme ist jeweils innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden.

IV. Satzungsstreitigkeiten

§ 20 Verfahren bei Satzungsstreitigkeiten

(1) Bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Satzungen sowie der Grundsätze und Arbeitsrichtlinien der Arbeitsgemeinschaften entscheidet in erster Instanz das Landesschiedsgericht, sofern nicht die Landessatzung betroffen ist, sonst das Bundesschiedsgericht.

(2) Der Antrag kann von jeder Gliederung im Geltungsbereich der betreffenden Satzung gestellt werden. Antragsberechtigt sind darüber hinaus auch Arbeitsgemeinschaften und regionale Zusammenschlüsse von Gliederungen, soweit sie geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein und dies möglich erscheint.

(3) Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle des Landes- bzw. Bundesschiedsgerichts schriftlich einzureichen und zu begründen. Die für die Entscheidung erheblichen Urkunden (Satzungen, Protokolle usw.) sind beizufügen.

(4) Das Verfahren ist in der Regel schriftlich. Mündliche Verhandlung ist zulässig.

(5) Die Vorschriften des Ordnungsverfahren finden mit Ausnahme des § 17 der Schiedsordnung entsprechende Anwendung.

V. Wahlanfechtung oder Nichtigkeit von Wahlen

§ 21 Wahlanfechtung

(1) Wahlen können angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Parteisatzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrechts behauptet wird und eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint.

(2) Anfechtungsberechtigt sind:

a) der zuständige Vorstand der betreffenden Gliederung,

b) die zuständigen Vorstände höherer Gliederungen,

c) ein Zehntel der Stimmberechtigten der Versammlung, deren Wahl angefochten wird, wobei auf diejenigen abzustellen ist, die in der Versammlung stimmberechtigt gewesen wären,

d) bei Arbeitsgemeinschaften auch der jeweils zuständige Vorstand der Partei,

e) der oder die von einer Abberufung Betroffene.

(3) Eine Wahlanfechtung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die Wahl stattfand, zulässig. Der nach § 23 Abs. 2 zuständige Vorstand kann binnen dieser Frist auch ohne Antrag Neuwahlen anordnen. Fechten andere übergeordnete Vorstände die Wahl an, so beträgt die Anfechtungsfrist einen Monat.

(4) Eine Wahlanfechtung ist nur begründet, soweit der behauptete Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann.

§ 22 Nichtigkeit von Wahlen

(1) Der nach § 23 Abs. 2 zuständige Vorstand muss Neuwahlen anordnen, wenn

a) ein Nichtmitglied gewählt worden ist – satzungsmäßige Ausnahmen bei Kommunal- und Landtagswahlen bleiben unberührt,

b) jemand in eine Funktion gewählt wurde, obwohl eine Schiedsgericht unanfechtbar entschieden hat, dass er oder sie diese Funktion nicht bekleiden darf,

c) nicht geheim gewählt wurde, obwohl geheime Wahl satzungsmäßig vorgeschrieben ist,

e) die Wahl unter Drohung mit Gewalt durchgeführt wurde.

(2) Die Feststellung der Nichtigkeit von Wahlen kann von jedem Parteimitglied der betreffenden Gliederung begehrt werden.

§ 23 Verfahren bei Anfechtung und Nichtigkeit

(1) Wahlanfechtungen und Anträge auf Nichtigkeitsfeststellung müssen schriftlich und in dreifacher Ausfertigung gestellt werden. Sie haben die Gründe im Einzelnen zu nennen und die Beweise, insbesondere Zeugen und Urkunden, aufzuführen.

(2) Das zuständige Schiedsgericht kann erst angerufen werden, wenn über die Wahlanfechtung oder die Nichtigkeit der Wahl zuvor von dem Vorstand der nächst höheren Organisationsgliederung – bei Arbeitsgemeinschaften dem jeweils zuständigen Vorstand der Partei – entschieden worden ist. Der angerufene Vorstand muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang entscheiden.

(3) Gegen die Entscheidung dieses Vorstandes können, wenn

a) die Anfechtung zurückgewiesen wurde, die Antragsteller,

b) die Neuwahl angeordnet wurde, die betroffenen Gewählten,

c) der Vorstand auf einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl keine Neuwahlen angeordnet hat, jedes Parteimitglied der betreffenden Gliederung

das nach der Schiedsordnung zuständige Schiedsgericht anrufen. Die Anrufungsfrist beträgt eine Woche, beginnend mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet binnen zwei Wochen nach der Anrufung. Landesschiedsgerichte können in Wahlanfechtungs- oder Nichtigkeitsfestellungsverfahren die Berufung zum Bundesgericht zulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Bundesgerichts im Interesse der einheitlichen Auslegung der Wahlordnung liegt. Ist die Berufung zugelassen worden, so kann sie binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung beim Bundesgericht eingelegt werden; innerhalb dieser Frist ist sie auch zu begründen. Im Übrigen gilt § 20 Abs. 3 bis 5 der Schiedsordnung entsprechend.

(5) Wegen einer Wahlanfechtung oder der Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl kann ein staatliches Gericht erst angerufen werden, wenn das zuständige Schiedsgericht entschieden hat.

(6) Anfechtungserklärungen und Anträge auf Nichtigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung. Der nach § 23 Abs. 2 zuständige Vorstand und das Schiedsgericht können einstweilige Anordnungen treffen. Werden Neuwahlen angeordnet, so hat der nach § 23 Abs. 2 zuständige Vorstand unverzüglich die Versammlung einzuladen, auf der die Neuwahlen stattfinden.