Landesverband Niedersachsen/LPT2009.1/Satzungsänderungen/Ergänzungsantrag zur Satzung: Abschnitt D: Mitgliederbegehren/Matthias Kellner

Aus Piratenwiki Mirror
< Landesverband Niedersachsen‎ | LPT2009.1/Satzungsänderungen
Version vom 12. November 2009, 00:27 Uhr von imported>Matthias Kellner (→‎Abschnitt D: Mitgliederbegehren)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ergänzungsantrag von Matthias Kellner

Abschnitt D: Mitgliederbegehren

§ 1 - Grundlagen

  1. Als Gegengewicht für die Einführung einer Hierarchie (gegenüber der bisherigen chaotischen frei durch persönlichen Arbeitseinsatz eher unstrukturierten basisdemokratischen Piratenbewegung) wird die Unterstellung der entstehenden Hierarchie (beauftragt die mehrheitlichen Mitgliederwünsche zu erfüllen) unter das Fakultative Referendum betrachtet.
  2. Die tatsächlich öffentlich bekannte Legitimation eines von einem Parteitag beauftragten Vorstandes und Schiedsgerichts besteht nur aus den Dafür-Stimmen der am Landesparteitag anwesenden Mitglieder
  3. Die tatsächliche Zustimmung aller Mitglieder kann auf Grund verschiedenster Randbedingungen erheblich von den am Landesparteitag abgegebenen Stimmen abweichen
    1. weil bestimmte Mitgliedergruppen aus verschiedenen Gründen nicht zum Parteitag anwesend sein konnten u.a.:
      1. Zeitpunkt (z.B. Montag)
      2. ungünstiger Ortswahl (z.B. Zugspitze)
      3. zeitlicher Belastung (z.B. Schichtdienst)
  4. Ziel von Referenden ist, die Auswahl von vertretenden Mitgliedern und deren Entscheidungen von einer größeren Anzahl an Mitgliedern zu legitimieren. Aus diesem Grund ist auch ein Referendum parallel zu einem Parteitag (dezentraler Parteitag) möglich
  5. Eine größere Legitimation entsteht aber nur, wenn ein Abstimmungsergebnis von jedem Mitglied tatsächlich überprüft werden kann
  6. Großer Nachteil von dezentraler nicht öffentlicher Stimmabgabe ist die verringerte Überprüfbarkeit gegenüber in einem Raum anwesenden, abstimmenden Mitgliedern (Parteitag)
  7. Nicht namentliche Abstimmungen können deshalb überprüfbar nur in einer anonymisierenden Öffentlichkeit aber nur öffentlich (viele Zeugen) durchgeführt werden
  8. Vollständig nicht öffentliche, also geheime, Abstimmungen sind als Referendum auf Grund der fehlenden Überprüfbarkeit für Einzelpersonen nicht möglich
  9. Ein Fakultatives Referendum ist nach heutiger Kenntnis für folgende Entscheidungen der Mitglieder wichtig:
    1. Aufheben einer Entscheidung/Beschluss/Handlung
      1. der die Mitglieder vertretenden Organe (also gegen Mehrheitsbeschlüsse von bisher Vorstand und Schiedsgericht)
      2. eines die Mitglieder vertretenden Person (bisher Vorstandsvorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Beisitzer, Richter des Schiedsgerichts und vom Vorstand beauftragte Beisitzer/Mitglieder/Personen)
      3. von einem durch ein Referendum der Mitglieder beauftragtem Mitglied
    2. Auflösung
      1. eines jeden der die Mitglieder vertretenden Organe (bisher existieren Vorstand und Schiedsgericht)
      2. der gesamten Organisation (hier Landesverband)
      3. Teile der Organisation (z.B. jede Untergliederung wie Kreis- und Ortsverbände aber auch z.B. eine theoretisch mögliche Piraten-Interessengruppe (Lobby) Gruppe der Hartz4-Empfänger oder Neu-Reichen-Piraten).
  10. Zu jedem Fakultativen Referendum kann es beliebig viele Fakultative Gegen-Referenden geben
  11. Ein Fakultatives Referendum kann nicht von der tatsächlichen Mitgliederanzahl abhängig gemacht werden,
    1. da die Mitgliederdaten dem Datenschutz unterstehen
    2. und damit nicht öffentlich sind
    3. damit die tatsächliche Anzahl an Mitgliedern nicht öffentlich bekannt noch öffentlich überprüfbar ist (dann wären alle Mitgliederdaten öffentlich).
  12. Für die Äußerung des Mitgliederwillens in Form von Referenden ist es förderlich, wenn möglichst alle Mitglieder öffentlich zu ihrer Organisation stehen und eine gute persönliche Vernetzung der Mitglieder untereinander existiert

§ 2 - Fakultatives Referendum

  1. Ein Fakultatives Referendum kann beliebigen Inhalt haben
  2. Ein Fakultatives Referendum gilt als beschlossen, damit erfolgreich, wenn die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder dafür gestimmt haben
  3. Ein erfolgreiches Fakultatives Referendum gegen eine Entscheidung/Beschluss/Handlung hebt diese mit sofortiger Wirkung auf.
  4. Hat ein Fakultatives Referendum einen selbständigen Beschluss der Mitglieder (z.B. die Beauftragung eines Mitglieds) zum Ziel, so wird das Fakultative Referendum erst nach dem Ablauf von 14 Tagen rechtskräftig.

§ 3 - Fakultatives Gegen-Referendum

  1. Ein Fakultatives Gegen-Referendum ist ein Fakultatives Referendum, dass gegen ein erfolgreiches Fakultatives Referendum gerichtet ist
  2. Ein Fakultatives Gegen-Referendum gilt als beschlossen, damit erfolgreich, wenn die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder dafür gestimmt haben
  3. Ein erfolgreiches Fakultatives Gegen-Referendum ist gleich bedeutend wie ein Fakultatives Referendum
    1. Erlangt erst in 14 Tagen Rechtskraft
    2. Kann wieder durch ein erfolgreiches Fakultatives Gegen-Referendum aufgehoben werden
  4. Ein Fakultatives Gegen-Referendum wird bei Erfolg zu einem Fakultativen Referendum

§ 4 - Beantragung eines Referendums

§ 4a - Beantragung eines Fakultativem Referendums

  1. Ist ein Fakultatives Referendum erfolgreich beantragt, sind davon betroffene Entscheidungen/Beschlüsse/Handlungen für 14 Tage blockiert
  2. Die Blockade von 14 Tagen kann von einer größeren Anzahl an für die Verkürzung stimmenden Mitgliedern als die Anzahl Beantragender Mitglieder auf minimal 3 Tage verkürzt werden
  3. Die verkürzte Frist gilt ab dem Zeitpunkt der Stimmabgabe der für die Verkürzung stimmenden Mitglieder (Abgabezeitpunkt kann selber bestimmt werden)
  4. Die Verkürzung kann wiederum durch eine größere Anzahl an Beantragenden Mitgliedern innerhalb der verkürzten Frist aufgehoben werden
  5. Das Recht auf Beantragung eines Referendums kann von einem Mitglied auf ein anderes Mitglied übertragen (delegiert) werden (->Diese Personen sind dann "Die Con Trolle")
  6. Ein Fakultatives Referendum gegen den Beschluss eines Organs der Organisation, kann nur durch den gemeinsamen Antrag auf Durchführung eines Fakultativen Referendums von mehr Mitgliedern, als Mitglieder das Organ (bisher nur Vorstand, Schiedsgericht) in seinem Amt bestätigt haben, erfolgen
  7. Ein Fakultatives Referendum gegen den Beschluss eines beauftragten Mitglieds (bisher Vorstandsvorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Beisitzer, Richter des Schiedsgerichts und vom Vorstand beauftragte Beisitzer/Mitglieder/Personen) wird nur durchgeführt, wenn mehr Mitglieder ein Referendum gemeinsam beantragen, als diese Person in seinem Amt von Mitgliedern bestätigt worden ist
  8. Die erste Bestätigung eines beauftragten Mitglieds in einem Organ erfolgt bei der Wahl des Mitgliedes zu einem Organ (Anzahl der dafür stimmenden Mitglieder)
  9. Die Bestätigung eines Mitgliedes kann durch ein "Fakultatives Referendum" für die Amtsbestätigung für das gewählte Mitglied ersetzt werden. Die Anzahl der benötigten Mitgliederstimmen für ein Fakultatives Referendum gegen Entscheidungen des gewählten Mitgliedes wird durch das Ergebnis der Dafür-Stimmen des Fakultativen Referendums auf Bestätigung ersetzt (erhöht oder auch verringert)
  10. Eine Bestätigung gilt nur bis vor den Beginn des nächsten Parteitags (damit die anwesenden Parteitags-Mitglieder voll handlungsfähig sind, aber auch die abwesenden nach den Veränderungen durch den Parteitag wieder eine besseren Zugriff haben)
  11. Hat ein Fakultatives Referendum selbständig einen Beschluss (z.B. die Beauftragung eines Mitglieds) zum Ziel, so müssen dieses mehr Mitglieder als am letzten Landesparteitag akkreditiert waren gleichzeitig beantragen.
  12. Die Mindestgrenze der für einen selbständigen Beschluss der Mitglieder benötigten beantragenden Mitglieder kann maximal auf die für die Erhöhung der Grenze abgegebenen dafür-Stimmen erhöht werden.

§ 4b - Beantragung eines Fakultativem Gegen-Referendums

  1. Ein Fakultatives Gegen-Referendum wird nur durchgeführt, wenn mehr Mitglieder die Durchführung eines Fakultativen Gegen-Referendums beantragen, als Mitglieder im vorher erfolgreichen Fakultativen Referendum mit dafür gestimmt haben

§ 5 - Das Abstimmungsverfahren

  1. Die Abstimmung ist namentlich und öffentlich
  2. Die Abstimmung eines Mitgliedes kann nicht auf ein anderes Mitglied delegiert werden
  3. Das Weiterleiten des eigenen Stimmzettels zum Wahlleiter kann auf ein anderes Mitglied delegiert werden
  4. Das Abstimmungsergebnis muss für jedes Mitglied einsehbar und nachvollziehbar sein
  5. Ein bestimmtes Verfahren für die Abgabe und das Sammeln der Stimmen wird nicht vorgegeben
  6. Die Mitglieder werden daran erinnert, dass bei einem offensichtlichen Abstimmungsbetrug/fehlender Nachvollziehbarkeit ein Mitglied sein letztes "Fakultatives Votum" nur durch Austritt aus der freiwilligen Organisation der Piratenpartei abgeben kann und ggf. tatsächlich möglichst unverzüglich davon gebrauch machen sollte
  7. Eine geheime Wahl ist nicht für jedes Mitglied nachvollziehbar, da zu einem archivierten Stimmzettel nicht die abstimmende Person gefunden und befragt werden kann (Stichprobenkontrolle). Aus diesem Grunde kann eine Abstimmung für ein Fakultatives Referendum nur namentlich und öffentlich erfolgen.
  8. Jedes Mitglied ist selber dafür verantwortlich, dass sein Stimmzettel tatsächlich berücksichtigt wurde

§ 6 - Feststellung des Abstimmungsergebnisses

  1. Das Abstimmungsergebnis wird durch den Wahlleiter und den stellvertretenden Wahlleiter gemeinsam bekannt gegeben
  2. Ein Wahlergebnis ist nur gültig, wenn Wahlleiter und stellvertretender Wahlleiter einstimmig dasselbe Ergebnis feststellen
  3. Die beantragenden Mitglieder bestimmen mit einfacher Mehrheit den vorläufigen Wahlleiter (ein Mitglied) zum Zeitpunkt des Antrages auf Fakultatives Referendum
  4. Jedes Fakultative Referendum kann von jedem abstimmenden Mitglied mit seinem Vorschlag für den Wahlleiter auf demselben Stimmzettel (!!!) ergänzt werden
  5. Die Vorschläge für den Wahlleiter werden zu erst bestimmt und mit Namen von Mitglied und Wahlleitervorschlag veröffentlicht
  6. Erhält eine von den abstimmenden Mitgliedern vorgeschlagenes Mitglied mehr Stimmen als der von den das Fakultative Referendum beantragenden Mitgliedern gewählte vorläufige Wahlleiter, so wird der vorläufige Wahlleiter stellvertretender Wahlleiter und das vorgeschlagene Mitglied Wahlleiter
  7. Hat der Vorschlag der Mitglieder für den Wahlleiter weniger Unterstützer als der vorläufige Wahlleiter bei seiner Wahl, so wird der Vorschlag mit den meisten Unterstützern stellvertretender Wahlleiter
  8. Wird von keinem Mitglied ein weiteres Mitglied zum bestehenden vorläufigen Wahlleiter vorgeschlagen, so wird der vorläufige Wahlleiter Wahlleiter und bestimmt selber seinen Stellvertreter
  9. Die original Daten (Papier oder elektronisch) der namentlichen und öffentlichen Abstimmungsergebnisse werden zur Einsicht für alle Mitglieder und die Öffentlichkeit vom Vorstand mindestens 10 Jahre archiviert

§ 7 - Feststellung der Manipulation der Wahl

  1. Wahlmanipulation ist
    1. Der Verlust von original Daten von Abstimmungsergebnissen (ist gleich bedeutend mit der Wahlmanipulation durch den Vorstand selber)
    2. Fehlende oder unvollständige Weitergabe von Stimmzetteln durch beauftragte Mitglieder
    3. Fehlerhafte Auszählung durch den Wahlleiter und dessen Stellvertreter
    4. Fehlerhafte Bestimmung und Auszählung der Mitgliedervorschläge für die Bestimmung des Wahlleiters durch den vorläufigen Wahlleiter
  2. Feststellung der Wahlmanipulation
    1. Eine Wahlmanipulation kann nur über ein Fakultatives Referendum fest gestellt werden
  3. Konsequenzen von Wahlmanipulationen
    1. Bei allgemeiner Feststellung der Wahlmanipulation ein Fakultatives Referendum über den Parteiausschluss der manipulierenden Personen
    2. Die persönliche Feststellung von Wahlmanipulation sollte neben der internen Beschwerde (Fakultatives Referendum auf Feststellung der Wahlmanipulation) und bei Erfolglosigkeit, in einer öffentlichen Beschwerde so wie bei weiterer Erfolglosigkeit in der persönlichen Entscheidung eines öffentlichen Austritts führen. Bei diesem Austritt kann das Mitglied wählen, ob es zum tatsächlichen Austrittszeitpunkt oder zum Zeitpunkt der empfundenen Wahlmanipulation (also vor der Rechtskraft der Wahlentscheidung) ausgezahlt werden möchte.
    3. Eine externe Feststellung einer Wahlmanipulation (ggf. Staatsanwaltschaft, Medien) hat für eine Organisation keinerlei Bedeutung, da die Mitglieder einer Organisation nur selber für sich die Richtigkeit einer Wahl feststellen können (an irgendeiner Stelle fängt immer der Glaube an). So mit untersteht die Feststellung einer Wahlmanipulation keinerlei Gerichtsbarkeit außerhalb der Organisation und es kann aus einer Wahlmanipulation innerhalb der Organisation keine zivil- oder strafrechtlichen Folgen für handelnde Personen außerhalb der Organisation entstehen. Um zivil- oder strafrechtliche Folgen durch externe ggf. selber manipulierende Organisationen (wie z.B. die Staatsanwaltschaft in einem korrupten Staat) auszuschließen, ist Wahlmanipulation ein mögliches Mittel unter den Mitgliedern höheren Einfluss zu erreichen, der aber im Sinne aller Mitglieder mit dem Ausschluss der handelnden Personen geahndet werden sollte (maximal mögliche Strafe/Konsequenz).
  4. Für die Versachlichung der Diskussion über eine vermutete Wahlmanipulation kann das Schiedsgericht angerufen werden. Das Votum des Schiedsgerichtes hat aber nur beratenden Charakter und wird nur gültig durch ein erfolgreiches Fakultatives Referendum über den Schiedsgerichtsbeschluss.

Begründung Mit dem großen Mitgliederwachstum wird zur Organisation der vielen Mitglieder sich eine hierarchische Struktur herausbilden, da die Mitglieder sich nicht mehr für eine konstruktive Diskussion und Abstimmung alle an einem Ort versammeln können. Um aber auch zukünftig einen engen Kontakt zwischen einfachem Mitglied und Vorstand wahren zu können, muss der Vorstand (stellvertretend für jedes die Mitglieder vertretende Organ) mit neuen Hilfsmitteln in der Dienstleistung für die Mitglieder auch zwischen den Landesparteitagen verpflichtet werden.
Der Beschluss über eine so umfangreiche Satzungsänderung kann innerhalb der Kürze der Zeit ohne ausführliche Diskussion der Mitglieder nicht erwartet werden. Der aber schon heute erkennbare Run auf Posten einer Piratenpartei mit wachsendem politischem Einfluss, nur um den persönlichen Interessen nachzugehen, muss zukünftig so schnell wie möglich begegnet werden.
Alternativ zu diesem Antrag möge beschlossen werden, den Vorstand mit der Vorbereitung und Durchführung eines Sonderparteitages zur Stärkung des Einflusses der Mitglieder mittels Referendum zu beauftragen. (Beispiele und weitere Erläuterungen werde ich auch meinen privaten Seiten zur Diskussion veröffentlichen)