Landesverband Niedersachsen/LPT2009.1/Satzungsänderungen/Änderungsantrag zu § 10 /Jürgen Junghänel

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Änderungsantrag NEU von Jürgen Junghänel

Bisherige Fassung Änderungsantrag Jürgen Junghänel
5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag.X Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen. X = hier soll grüner Satz eingefügt werden 5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Aus den so entstandenen Regionalverbänden wird vom Landesvorstand ein Kreis wieder herausgelöst, wenn 50 Prozent der Piraten eines Kreises diesen Wunsch schriftlich gegenüber dem Landesvorstand erklären. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde.Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.

Begründung: Die derzeitige Landessatzung nimmt auf die besonderen Niedersächsischen Belange Rücksicht: die enge Verflechtung der Strukturen in den von Landkreisen umgebenen Städten und sogar auf die offenbar in Deutschland einmalige kommunale Konstruktion der Region Hannover bei gleichzeitigem Fehlen von Regierungsbezirken. Die Satzungsväter haben deshalb als Ausnahme vorgesehen, dass sich Kreise zusammenlegen können. Eine Ausnahme ist es deshalb, weil hierzu die Zustimmung des LPT notwendig ist. Die Landessatzung enthält den von Matthias Stoll monierten Fehler, dass sich im Rahmen der Satzung gebildete Regionalverbände bisher nicht mehr trennen können. Nur das wird hiermit korrigiert. Da die Bildung von Regionalverbänden eine Ausnahme ist, ist es gerechtfertigt, die Hürde für die Abtrennung von Kreisen möglichst niedrig zu setzen. Dazu fällt mir nichts anderes ein, als 50 % der Piraten des sich abtrennen Kreises nach einfacher schriftlicher Mitteilung an den Landesvorstand.

Eigentlich gehört das folgende nicht hierher, da mein Antrag nicht gegen die Bundessatzung verstößt, aber trotzdem: Die Bundessatzung berücksichtigt die besonderen Niedersächsischen Belange derzeit nicht. Die Niedersachsen sollten darauf einwirken, dass die Bundessatzung den besonderen Weg der niedersächsischen Landessatzung zulässt. Sie sollten nicht auf unbestimmte Zeit die teilweise schon von der Basis eingeleiteten Veränderungen ausbremsen. Das nächste Jahr dürfte das entscheidende Jahr für die weitere Entwicklung der Piratenpartei sein. Rein verwaltungsrechtlich ist der Widerspruch zwischen Landes- und Bundessatzung nicht entschieden. Bis zum Spruch eines Schiedsgerichtes gilt für Gründungen von Gliederungen die Landessatzung.