Landesverband Niedersachsen/LPT2009.1/Satzungsänderungen/Änderungsantrag zu § 3 Erwerb der Mitgliedschaft/Dennis Plagge

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Version vom 30. November 2009, 12:12 Uhr von imported>Trias (antrag zurückgezogen, dokumentation)
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Änderungsantrag von Dennis Plagge (nach Diskussion in BS)

Bisherige Fassung Änderungsantrag Dennis Plagge
4. Die Aufnahme setzt voraus, dass die / der BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist. 4. Die Aufnahme setzt voraus, dass der Bewerber im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, so gilt der gemeldete Hauptwohnsitz.

Begründung: Grundsätzlich sollte natürlich jeder Pirat selber frei entscheiden, wo er vor Ort ggf. aktiv sein möchte. Dies ist auch bei einer Änderung der Satzung völlig problemlos, da natürlich kein Pirat einem anderen eine Mitwirkungsmöglichkeit verweigern würde. Rein formal knüpft die Bundeswahlordnung aber in §16 den Eintragungsort in das Wählerverzeichnis am Meldegesetz und der danach gemeldeten Hauptwohnung. Insofern einfach eine formale Anpassung. Nicht sexy, aber sinnvoll.

Gegenrede: Satz 2 steht immer noch im Widerspruch zur Bundessatzung § 3, Abs. 3, Satz 2; nicht ganz einsichtig ist die Begründung, daß (aktive bzw. passive) Mitgliedschaft in einer Gliederung vor Ort mit dem Wählerverzeichnis harmonieren bzw. korrelieren müssen; zumal auch hier auf Antrag nach § 16 Abs. 2 (b) der Bundeswahlordnung eine Umtragung im Wählerverzeichnis möglich ist. Joachim Losehand

Antrag zurückgezogen.