MV Diskussion:Gründung/Satzungsentwurf

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Hinweis auf noch zu Diskutierendes

Zu diskutieren ist noch der Sitz des Landesverbandes. Prophylaktisch habe ich erst einmal Schwerin eingetragen. Die entsprechende Angaben habe ich fett markiert.

Einige Sachen aus der Mustersatzung habe ich geändert, da sie m.E. sprachlich schlecht oder unzureichend waren. Dies umfasst:

  • § 1 I 2 (Organisationsform hinzugefügt),
  • § 1 IV (neu gefasst, da Tätigkeitsgebiet m.E. sprachlich verunglückt ist),
  • § 9b II (Zahlen ausgeschrieben),
  • § 9c (neu eingefügt, vgl. § 11 der Satzung).

-- dsaou 10:04, 15. Jun. 2009 (CEST)

Die Nummerierung wurde der §§ wurde geändert: § 9a => § 10, § 9b => § 11, § 9c => 12, usw.
Der Vorstand wurde in § 10 I auf mindestens drei Mitglieder reduziert. Handlungs- und Beschlussfähigkeit wurde eingefügt, § 10 II. Die restlichen Absätze des § 10 wurden entsprechend neu nummeriert.
-- dsaou 12:09, 15. Jun. 2009 (CEST)
§§ 12, 14 entsprechend der Anregung von Robert auf der ML geändert. -- dsaou 14:38, 15. Jun. 2009 (CEST)
§ 7 neu gefasst. Abschnitte entfernt und Vorschriften komplett mit §§ versehen. Wahlordnung und Schlussbestimmungen eingefügt. -- dsaou 15:12, 15. Jun. 2009 (CEST)


Also ich denke, dass im Vorstand unbedingt noch der Posten des Schatzmeisters rein sollte, da dies eine arbeitsumfangreiche Position ist. Außerdem meine ich, dass wir nicht wirklich sieben (7) Beisitzer benötigen. Damit hätten wir einen maximalen Vorstand von 10 Leuten und weit mehr als die anderen Landesverbände haben. --Subsessor 12:56, 19. Jun. 2009 (CEST)

Dort steht bis zu sieben Beisitzer. ;) Es muss nur mindestens ein Beisitzer dazu. Klar kann man sagen, dass die Zahl etwas hoch ist. Aber es msüssen auch nicht alle Posten besetzt werden. :)
Ob der Schatzmeister dort drin steht oder nicht, ist letztendlich egal. Die Aufgabe würde sowieso einem Beisitzer zugeteilt werden (müssen) ... -- dsaou 17:30, 19. Jun. 2009 (CEST)
PS: Es wären nur maximal 9 Leute im Vorstand. ;)

Änderungen durch Stammtisch in HRO am 19.06.09

Auf dem Stammtisch wurde die Satzung diskutiert, insbesondere:

  • § 10 I – die benannten Posten im Vorstand → Zustimmung fand letztendlich der Vorschlag, den Schatzmeister in der Satzung zu benennen. Des Weiteren ging es um die hohe Anzahl der Beisitzer. Hier war die überwiegende Meinung, dass sie erhalten bleiben soll, da es keinen Zwang gibt, die hohe Zahl an Beisitzern zu besetzen.
  • §§ 11, 18 → In § 11 II 3 ist von Schriftlichkeit die Rede gewesen, in § 18 II 2 von elektronischer Zusendung. Es wurde eine Vereinheitlichung vorgeschlagen, die Schriftlichkeit ein ziemlich strenges Format ist. Was das bedeutet, wird in § 126 BGB beschrieben. Vorteilhafter wäre die Textform, die in § 126b BGB beschrieben ist; sie erlaubt auch E-Mails, wie es auch in der Bundessatzung zugelassen ist. Deshalb wurde § 11 II 3 auf die Textform geändert und die Beispiele erweitert. Die elektronische Zusendung in § 18 II 2 könnte als Formvorschrift iSd. § 126a BGB ausgelegt werden, was eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz voraussetzt. Um nicht dem Risiko ausgesetzt zu sein, dass das im Ernstfall wirklich so ausgelegt wird und eine Wahl wegen formeller Fehler ungültig ist, wurde beschlossen, die Formvorschrift auf die Textform nach § 126b BGB anzupassen.

Die diesbezüglichen Änderungen habe ich eingearbeitet.

-- dsaou 22:41, 19. Jun. 2009 (CEST)