MV:Gründung/Satzungsentwurf

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§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung). Er ist grundsätzlich als nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB organisiert.

(2) Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Mecklenburg-Vorpommern. Die offizielle Abkürzung des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz des Landesverbandes wird durch die Geschäftsordnung des Vorstandes bestimmt. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. Untergeordnete Gliederungen des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

(4) Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland betätigt sich im Land Mecklenburg-Vorpommern.

(5) Die im Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Der Landesverband und jede niedere Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Landesverband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes allein durch die Bundessatzung geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 7 – Gliederung

(1) Der Landesverband Piraten Mecklenburg-Vorpommern gliedert sich in Orts- und Kreisverbände mit jeweils mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliedschaft in einem Orts- und Kreisverband orientiert sich am Wohnsitz des Piraten, bei mehreren Wohnsitzen nach dem Wunsch des Piraten.

(2) Orts- und Kreisverbände haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieser Satzung und der Bundessatzung.

(3) Der räumliche Tätigkeitsbereich der Orts- und Kreisverbände soll sich an den politischen Gliederungen der Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und kreisfreien Städten orientieren.

§ 8 – Bundespartei und Landesverbände

Der Landesverband verpflichtet sich, den Regelungen der Bundessatzung bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 – Organe des Landesverbands

Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

§ 10 – Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Des Weiteren können bis zu sechs Beisitzer gewählt werden, die die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden maßgebend.

(2) Der Vorstand ist beschluss- und handlungsfähig, wenn die Hälfte, mindestens jedoch drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, zusammentreten.

(3) Der Vorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag bis zum nächsten ordentlichen Landesparteitag gewählt.

(5) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zwei Mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages und der Gründungsversammlung.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung,
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
  3. Dokumentation der Sitzungen,
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts und
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.

(9) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(10) Der Vorstand liefert zum Landesparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand Ansprüche gegen ihn geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

  1. mindestens zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder
  2. mindestens zwei Vorstandsmitglieder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder
  3. wenn der Posten des Vorsitzenden unbesetzt ist.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist vom restlichen Vorstand eine kommissarische Vertretung zu benennen. Im Fall der Nummer 3 übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden und benennt einen geeigneten Piraten zum stellvertetenden Vorsitzenden. In jedem Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen.

(12) Erklärt der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig, tritt er geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Landesparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 11 – Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Piraten Mecklenburg-Vorpommern, die der Vorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform (E-Mail, Brief oder Fax) mindestens vier Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe zu enthalten, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Landesparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion zu entlassen.

§ 12 – Das Landesschiedsgericht

(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden Richter und zwei Richtern, die Piraten sind. Sie sollen durch einen Ersatzrichter, der ebenfalls Pirat ist, ergänzt werden.

(2) Auf Beschluss des Landesparteitages kann die Anzahl der Richter erhöht werden.

(3) Im Übrigen gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundessatzung.

§ 13 – Öffentlichkeit

(1) Der Landesparteitag, der Vorstand und die Gründungsversammlung tagen öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Piraten kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Personen der Öffentlichkeit (Gäste) kann Antrags- und Rederecht erteilt werden.

§ 14 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- oder Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 15 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung können von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Piraten beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten sich mit dem Antrag oder den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, abweichend von Abs. 1 eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Satzungsänderung muss vom Gesamtvorstand einstimmig beschlossen werden. Die Piraten des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern sind hierüber am Tag der Änderung fernschriftlich zu informieren.

(4) Der Vorstand legt eine nach Abs. 3 erfolgte Satzungsänderung dem nächsten Landesparteitag zur Bestätigung vor. Für die Bestätigung gilt Abs. 1 entsprechend.

(5) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Landesverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Landesebene für Kommunal- und Landtagswahlen bei Bedarf vom Landesparteitag verabschiedet werden.

§ 16 – Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.

§ 17 – Parteiämter

Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 18 – Wahlordnung

(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piraten in Mecklenburg-Vorpommern. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.

(2) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Die Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher in Textform zugehen. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.

(3) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.

(4) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

(5) Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorheriges Befragen kein Widerspruch erhebt.

(6) Abstimmungen im Namen anderer Piraten sind nur bei offenen Wahlen mit Vollmacht des betreffenden Piraten zulässig. Diese Vollmacht muss zu Beginn der Sitzung dem Wahlleiter vorgelegt werden.

(7) Bei geheimen Abstimmungen ist eine Briefwahl für Piraten, die aus wichtigem Grunde nicht anwesend sein können, zulässig. Eine Briefwahl erfolgt in zwei Umschlägen. Im ersten Umschlag ist der ausgefüllte Wahlzettel enthalten. Dieser Umschlag wird zusammen mit einer unterschriebenen Erklärung des Wahlberechtigten in einen weiteren Umschlag dem Vorstand gesendet. Der Vorstand übergibt die Umschläge auf der Sitzung dem Wahlleiter, der die Umschläge öffnet und anhand der Erklärung die Wahlberechtigung der Piraten prüft. Der Umschlag mit der Stimme wird vom Wahlleiter während der Wahl in die Abstimmungsurne gesteckt.

(8) Virtuelle Abstimmungen sind nur für offene Abstimmungen zulässig; der Vorstand muss ihnen zustimmen. Sie sollen nur für nicht wichtige Bereiche stattfinden, um eine schnelle Beschlussfassung zu ermöglichen. Virtuelle Abstimmungen sollen über ein entsprechendes Formular auf der Webseite der Piraten Mecklenburg-Vorpommern stattfinden. Das Ergebnis einer virtuellen Abstimmung muss auf derselben Webseite öffentlich einsehbar sein. Jeder Pirat, der an der Abstimmung teilgenommen hat, ist verpflichtet nach der Abstimmung, die korrekte Zählung seiner Stimme zu überprüfen.

(9) Kandidaten für Vorstände und andere Parteigremien werden gemeinsam in einem Wahldurchgang gewählt. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen erhalten jeweils ein Amt.

(10) Gibt es bei einer Wahl durch Stimmengleichheit kein eindeutiges Ergebnis, ist für diese Kandidaten eine Stichwahl durchzuführen. Führt diese ebenfalls zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los.

(11) Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.

(12) Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrechts oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.

§ 19 – Finanzordnung

Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechende Anwendung.

§ 20 – Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur am 21. Juni 2009, um den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern zu gründen. Sie übernimmt gleichzeitig die Aufgabe eines ordentlichen Landesparteitags und wählt den ersten Vorstand und das erste Landesschiedsgericht entsprechend dieser Satzung. § 18 II 2 findet keine Anwendung.