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Attribut:Begründung
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S
Die neue umfassendere Finanzordnung der Bundespartei bietet weitreichende Regelungen und landesspezifische Anpassungen sind kaum nötig.
Da auch die bisherige Aufteilung der Anteile in der Bundessatzung verändert wurde und der Verteilerschlüssel der Parteienfinanzierung im LV Bremen auf der alten Regelung basierte, sollten wir die "alte" Regelung einführen und die mögliche Gründung von Ortsverbänden vorrausschauend einplanen.
Mit meiner Regelung erhalten LV 25% und KV 35% der Mitgliedsbeiträge wie bisher. +
Der entsprechende Paragraph des Parteiengesetzes und der Satzung lassen Interpretationsspielraum zu, den von den Piraten Bremen aus unserer Sicht mehrheitlich nicht gewünscht ist. Die Änderung dient der Klarstellung und der Eindeutigkeit bei Schiedsgerichtsverfahren. +
Dies ist ein konkurrierender Antrag zum SÄA von Matthias Döhle u.a. zu § 5 Abs. 2 (Klarstellung des § 5 Abs. 2 der Satzung), nach dem ein § 5 Abs. 2 eingefügt werden soll. Vorgesehen ist im ersten Satz, dass das bewusste Verschweigen von Mitgliedschaft in verbotenen, einzeln aufgeführten Organisationen und ähnlichen Organisationen als Ordnungsverstoß und bei öffentlichem Bekanntwerden als schwerer Schaden definiert wird. Im zweiten Satz wird zum Leugnen oder Relativieren des Holocausts ebenso formuliert.
In der Begründung wird auf einen unbefriedigenden Interpretationsspielraum des Parteiengesetzes und der Satzung verwiesen und soll der Klarstellung und der Eindeutigkeit bei Schiedsgerichtsverfahren dienen. Eine Aufzählung verschiedener (negativ behafteter) Gruppierungen als Satzungsbestandteil kann nicht befriedigen Die im gleichen Kontext eingebrachte Formulierung über Gruppierungen mit gleichlautenden Zielen ist dabei so schwammig, dass gerade die gewünschten Klarheit und Eindeutigkeit schwindet.
Ob bzw. in wie Weit die gewählte Formulierung (Aufzählung) als effektive Begründung für eine Schadensfeststellung durch ein Schiedsgericht hilfreich wäre, lässt sich für mich nicht erschließen, da die allgemeine Rechtsprechung hier deutliche Auslegungsgrenzen setzt. Eine Eingrenzung zu wählen, die auch juristisch greifbarer wäre, erscheint sinnvoller.
Der Rahmen von Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen sollte auf den gesamten Rechtsrahmen erhöht werden (verbotene Parteien, kriminelle Vereinigungen, u.ä.). +
Wenn wir auf dem LPT den sonstigen Antrag auf Schaffung eines Landesparteiprogramms beschließen sollten, sollte sich das auch in der Satzung widerspiegeln. Wir wollen ja nicht nur das Grundsatzprogramm um regionale Punkte ergänzen, sondern mit dem Landesparteiprogramm auch Lücken füllen und ein ganz eigenes Dokument erstellen. +
Ich weiß der erste teil sorgt Erstmahl für mehr Arbeit und der zweite
ist nur eine bitte.
Aber der erste teil ermöglicht es den Beitrag zu entrichten wen er
"Übrig" ist.
(Ja es sind nur 36€ ,und das ist auch gut so, aber ich möchte in nicht
im Januar oder Dezember oder in einem Monat mit Geburtstag Zahlen...)
Der zweite Teil zeigt immer noch deutlich das man lieber eine
Einzugsermächtigung hätte. Und diese so auch sicher mehr genutzt werden
würde.
Ergebnis dürfte eine Deutlich kleinere Anzahl von Säumlingen sein! +
Das Landesschiedsgericht ist Organ (§ 10 Satzung Piraten Bremen) eines höheren Gebietsverbands und somit auch geheim zu wählen sind (§ 15 Abs. 2 PartG).
<span style="color:red;">Da der Hauptantrag entsprechend geändert wurde, wird der Modulantrag zurückgezogen. </span>[[Benutzer:vome|Volker Menge]] +
Dies ist ein konkurrierender Antrag zum SÄA von Mario Tants zu § 5 Abs. 5 (Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesvorstands), welcher vorsieht, dass als einzufügender § 5 Abs. 5 Satz 1 vorsieht, Ordnungsmaßnahmen gegen Landesvorstandsmitglieder beim Bundesvorstand anzusiedeln und in Satz 2 die schiedsgerichtliche Zuständigkeit bei Ausschlussverfahren klarstellen soll.<br />
Obwohl die Begründung zum Antrag nachvollziehbar ist, mag ich diesem SÄA nicht folgen. Wenn bei Landesvorstandmitgliedern ausschließlich der Bundesvorstand tätig werden kann, würde dort jede Kleinigkeit auf den Tisch landen.Weiter wäre zu prüfen, ob eine Bestimmung über die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesvorstands überhaupt vom Landesparteitag beschlossen werden darf. Durch eine „Kann-Bestimmung“ wäre der Weg zwar eröffnet, ließe dem Bundesvorstand jedoch Möglichkeiten offen. Diese Bestimmung wäre, der Ordnung halber, in § 5 Abs. 4 einzuordnen.
<span style="color:blue;">
Auf Grund geänderter Bundessatzung hat sich der SÄA erledigt und wird zurückgezogen.
</span>[[Benutzer:vome|V. Menge]] +
Ein Antrag auf eine Ordnungsmaßnahme ist bisher von den anderen Mitgliedern des Landesvorstands zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist nicht objektiv zu treffen, da durch die Zusammenarbeit persönliche Bindungen entstehen und die anderen Vorstandsmitglieder sich in der Regel befangen fühlen. Auch kann ein Antrag positiv beschieden werden und die Zusammenarbeit im Landesvorstand anschließend bis zum Stillstand hemmen. Leider sind wir alle nur Menschen. Satz 2 des neuen § 5 der Satzung ergibt sich aus dem Parteiengesetz § 10 Abs. 5. +
Dies ist eine Korrektur zu Svens Antrag, indem ich die Einschränkung des passiven Wahlrechts auf jedes Parteiamt erweitert habe. Der erste Satz des § 4 Abs. 2 ist nicht weggefallen, sondern soll entsprechend Svens Antrag in den Absatz davor aufgenommen werden. Wenn Svens Antrag nicht angenommen werden sollte, soll dies Bestandteil meines Antrags werden. +
Aktuelle Satzung widerspricht der Bundessatzung, deswegen ist eine Anpassung an die Bundessatzung und weniger Landesregelungen sinnvoll. +
Diese Regelung steht so bereits in der GO des Vorstands, aber sollte aus Gründen der Rechtssicherheit bereits in der Satzung geregelt werden. +
Eure Begründung +
Klarstellung zum Anwendungsvorrang der Bundessatzung +
Neben einigen sprachlichen Überarbeitungen habe ich hauptsächlich die Wahlordnung so verändert, dass geheime Wahlen für Versammlungsämter, Kassenprüfer und andere Nichtmitglieder des Vorstands nicht mehr zwingend erforderlich sind. Da das Landesschiedsgericht bei uns auch Organstatus hat, sind auch die Schiedsrichter und Ersatzschiedsrichter geheim zu wählen. +
Durch die Erhöhung des Mehrheitserfordernisses wird eher sichergestellt, dass eine inhaltliche Ausrichtung nur durch eine zufällige Mehrheit beschlossen wird. +
Eure Begründung +
Die Piratenpartei steht seit langem für mehr direkte und indirekte Beteiligung. Die Erfahrung zeigt jedoch deutlich, dass - in der Regel - jährlich stattfindende Parteitage keine hohe Beteiligungsquote genießen.
Eine zeitnahe Entscheidungsfindung für tagesaktuelle politische Situationen ist nicht möglich. Die ständige Mitgliederversammlung hingegen bietet die Möglichkeit zwischen den Landesparteitagen Positionspapiere zu veröffentlichen.
Der vorliegende Antrag legt explizit kein Tool vor. Beschlossen wird lediglich ein Bekenntnis dazu, dass die Piratenpartei Bremen eine ständige Mitgliederversammlung einführen möchte. Die Einführung einer Geschäftsordnung für die ständige Mitgliederversammlung und die genaue Ausgestaltung obliegt weiterhin dem Parteitag. +
Es handelt sich hier um einen abgeänderten Antrag zum Antrag „Die ständige Mitgliederversammlung“ von Andreas, Ralf und Jan, deren Begründung im Wesentlichen geteilt wird.<br />
Beim ursprünglichen Antrag besteht eine Diskrepanz zum Parteiengesetz. Wenn dort der LPT ständig als Ständige Mitgliederversammlung tagen soll, wäre diese ein Organ der Partei nach § 8 Abs. 1 PartG. Dies geht auch aus der Begriffsbestimmung aus § 9 Abs. 1 PartG hervor: Mitgliederversammlung = Parteitag. <br />
Da die im Ursprungsantrag vorgesehene Ständige Mitgliederversammlung jedoch keinen wirklichen Parteitag ersetzen soll, weil die Parteitagsrechte (siehe Abs. 7 des Ursprungsantrag) für diese nicht gelten sollen, wäre es besser, nicht auf eine Ständige Mitgliederversammlung als Parteitag nach § 8 Abs. 1 PartG, sondern auf eine Ständige Mitgliedervertretung als Gremium nach § 8 Abs. 2 PartG abzustimmen. Dies birgt den Vorteil, dass die Kompetenz der Ständigen Mitgliedervertretung zwar genannt werden muss (vgl. Abs. 7 dieses Antrags), jedoch die Parteitagsrechte nicht explizit ausgeklammert werden müssen.<br />
Abs. 7 wurde gegenüber dem Ursprungsantrag etwas abgeändert und auf einen wesentlichen Inhalt verkürzt. Dies vermeidet auch eine längere Aufzählung, die im Ursprungsantrag schon nicht abschließend vollständig ist, da das PartG außer § 9 Abs. 3 weitere Parteitagsvorbehalte kennt (vgl. z.B. § 9 Abs. 4 und 5; § 16 Abs. 2; weitestgehend auch § 14 Abs. 2 und § 23 Abs. 2PartG).
In Abs. 8 wurde nur Langformen durch Abkürzung ersetzt. +
Die bisherige Praxis lässt der Person, die mit dem Versand der Einladungen beauftragt ist, sehr wenig Spielraum zum Versenden der Einladungen. Bisher muss im Grunde unmittelbar nach Festlegen des Datums der Versand der Einladungen erfolgen. Mit Blick auf die ehrenamtliche Tätigkeit der beauftragten Person ist ein zeitlicher Puffer ratsam. Die Erfahrungen aus anderen Landesverbänden bzw. dem Bundesverband haben gezeigt, dass eine Frist von sechs Wochen ausreichend und praktikabel ist. +
In der alten Regelung im '''§12 „Der Landesvorstand“ - 4. Absatz''' wird fest definiert,<BR/>
dass zu jedem Landesparteitag ein Vorstand gewählt werden muss, bzw. kann so interpretiert werden.<BR/>
In der Zukunft können so keine Parteitage abgehalten werden, die sich nicht mit Personenwahlen befassen.<BR/>
Durch den geänderten Wortlaut wird verdeutlicht, dass der Landesvorstand einmal im Jahr gewählt wird<BR/>
und andere Parteitage abgehalten werden können ohne den Vorstand wählen zu müssen. +