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SH:LPT2012.3/Anträge/S100 Zuständigkeiten bzgl. Aufstellungsversammlungen
Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2012.3.
Der Landesparteitag möge beschließen, dass § 10 der Satzung des Landesverbandes (Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen) wie folgt geändert wird. Aktuelle Fassung:
Neue Fassung:
Zu Absatz 1: Die Bundessatzung erlaubt uns, eigene Regelungen zu treffen. Die Vorgaben der Bundessatzung im Hinblick auf Bewerberaufstellungen sind aber eher hinderlich als nützlich ("(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis."), also sollten wir sie streichen. Das Hinzufügen der "öffentlichen Ämter" bezieht sich z. B. auf Bürgermeisterwahlen. Absatz 2 legt Mitgliederversammlungen als Aufstellungsversammlung fest (und schließt damit Vertreterversammlungen aus). Zu Absatz 3: Der Landesvorstand lädt zu Aufstellungsversammlungen ein. Die weiteren Bestimmungen des Absatzes erlauben dem Vorstand, die Aufgabe zur eigenen Arbeitsentlastung zu delegieren, insbesondere für den Fall, dass es untergeordnete Gebietsverbände gibt. Die Zeichnungsbefugnis für Wahlvorschläge muss nach dem Parteiengesetz geregelt werden (§6, Absatz 2: "Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über [...] 10. Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen.") Für Bundes- und Landtagswahlen ist die Zeichnungsbefugnis geregelt (Landesvorstand). Absatz 4 regelt daher die Frage für die Gemeinde- und Kreiswahlen.
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