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NRW:Projektgruppe/Orange Submarine/Bugtracker/36

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§ 9 – Auflösung und Verschmelzung

(3) Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

in:

(3) Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

Begründung:

  • 3/4 entspricht dem Quorum, das auch in der Bundessatzung für nachfolgende Landesverbände angewendet wird.
  • Wenn eine 3/4 Mehrheit gewünscht ist so sollte dies auch in der Landessatzung stehen und nicht auf die Bundessatzung Referenziert werden da diese evtl. geändert wird und dann die 3/4 Merheit wieder in die Landessatzung reingeschrieben werden müsste.