NRW:Projektgruppe/Orange Submarine/Bugtracker/36
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§ 9 – Auflösung und Verschmelzung
(3) Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
in:
(3) Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Begründung:
- 3/4 entspricht dem Quorum, das auch in der Bundessatzung für nachfolgende Landesverbände angewendet wird.
- Wenn eine 3/4 Mehrheit gewünscht ist so sollte dies auch in der Landessatzung stehen und nicht auf die Bundessatzung Referenziert werden da diese evtl. geändert wird und dann die 3/4 Merheit wieder in die Landessatzung reingeschrieben werden müsste.