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Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/11

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  • anpassung von §11 an die Bundessatzung.


begründung

sagt die bundessatzung so:

    • "(5) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen."
      • einfügen von "sowie der Bestätigung durch den Bundesparteitag." an das ende von (1)

neu

§11 [Auflösung und Verschmelzung]

(1) Die Auflösung des LVs oder ihre Verschmelzung mit einem anderen LV bedarf eines Beschlusses eines eigens zu diesem Zweck einberufenen LPTs mit einer relativen 3/4 Mehrheit sowie der Bestätigung durch den Bundesparteitag.

(2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung des LVs muss durch eine Urabstimmung unter den Landespiraten bestätigt werden. Die Landespiraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich und geheim.

(3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des LPTs beim LVOR eingegangen ist.

(4) Die Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung übernimmt ein Ausschuss, bestehend aus Piraten des LVORs und des auflösenden LPTs.

(5) Durch den Beschluss des LVs, sich aufzulösen, wird automatisch auch die Auflösung aller unteren Gliederungen beschlossen.

(6) Bei der Auflösung des LVs fällt sein Vermögen und das Vermögen aller unteren Gliederungen an die Bundespartei.

(7) Näheres bestimmt der auflösende LPT.

(8) (aufgehoben)

alt

§11 [Auflösung und Verschmelzung]

(1) Die Auflösung des LVs oder ihre Verschmelzung mit einem anderen LV bedarf eines Beschlusses einer eigens zu diesem Zweck einberufenen LMV mit einer relativen 3/4 Mehrheit. Ist die LMV nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Vierteljahres eine weitere LMV einzuberufen, die über den Antrag beschließt.

(2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung des LVs muss durch eine Urabstimmung unter den Landespiraten bestätigt werden. Die Landespiraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich und geheim.

(3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der LMV beim LVOR eingegangen ist.

(4) Die Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung übernimmt ein Ausschuss, bestehend aus Piraten des LVORs und der auflösenden LMV.

(5) Durch den Beschluss des LVs, sich aufzulösen, wird automatisch auch die Auflösung aller unteren Gliederungen beschlossen.

(6) Bei der Auflösung des LVs fällt sein Vermögen und das Vermögen aller unteren Gliederungen an die Bundespartei.

(7) Näheres bestimmt der auflösende LMV.

(8) (aufgehoben)


bundessatzung

§ 13 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.

(5) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.