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BW:Stuttgart/Programm

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Siehe auch: Kommunalprogramm und Positionspapiere (PDF)

Kommunalprogramm und Positionspapiere

Kontakt:

Piratenpartei Deutschland

Kreisverband Stuttgart

Postfach 13 10 64

70068 Stuttgart

E-Mail: vorstand@piratenpartei-stuttgart.de

Website: http://www.piratenpartei-stuttgart.de


Vorstand:

Michael Knödler, Vorsitzender

Jennifer Schild, Stv. Vorsitzende

Sebastian Breier, Stv. Vorsitzender

David Münzing, Schatzmeister


Kommunalprogramm

Beschlossen durch die 1. Mitgliederversammlung am 22. April 2012 in Stuttgart, erweitert durch die 2. Mitgliederversammlung am 8. und 9. September 2012 in Stuttgart.

Bürgerbeteiligung, Mitbestimmung

Vorwort

Wir helfen (auf Wunsch) bei der Auswahl von Lösungen und Methoden auf dem Stand der Technik.

Umfassende Transparenz

Bürgerbeteiligung beginnt mit Information und Transparenz. Akzeptanz von Projekten wird durch Nachvollziehbarkeit geschaffen. Deshalb muss über geplante Projekte von Anfang an umfassend informiert werden.

Forderung nach Einführung einer Bürgerbefragung

Einmal jährlich für - ausreichend große Bauleitplanungen, öffentliche Infrastrukturprojekte usw. ohne feste Limits - verschickt die Verwaltung im Auftrag des Gemeinderats (im Vorfeld ist Input der Bürger erwünscht, z.B. via gelbe Karte) einige Fragen schriftlich mit eindeutigem Code an die Bürger. Diese können den Fragebogen per Post zurückschicken oder alternativ elektronisch mittels des Codes im Internet ausfüllen - es gilt eine Frist von einem Monat ab Versand. Es besteht keine Mitmachpflicht, nur ein Recht dazu (analog Wahlrecht ohne Wahlpflicht). Der Gemeinderat muss das Ergebnis der Befragung für alle gestellten Fragen in den zuständigen Ausschüssen und im Plenum behandeln und alles veröffentlichen.

Forderung nach Ausgestaltung des Petitionsrechts für die Stadt

Petitionsrecht praktikabel und normenklar: für Gemeinderat und Verwaltungseinrichtungen, generell online, aber mit der zusätzlichen Möglichkeit, Petitionen über Bürgerbüros einzureichen. Mindestanzahl von Petitionsunterstützern für die verpflichtende Behandlung: 1% (ca. 5000 absolut). Auch Resolutionen an das Land können so ausgelöst werden.

Raumordnung und Bauleitplanung

Wir stimmen für die verpflichtende Bürgerbeteiligung während der Raumordnungsverfahren, d.h. vor Bebauungsplanerstellung ist zwingend im Vorfeld mit der Bürgerschaft das Vorhaben abzustimmen. Dabei wird auch klar, wieviele Menschen vor Ort sich jeweils dafür interessieren; die Vorschläge sind für das weitere Vorgehen verbindlich. Dabei hat S-Mitte eine Sonderstellung, dort sind generell alle Stuttgarter (meist) involviert.

Bürgerlotsen

Ehrenamtliche Bürgerlotsen, die möglichst alle Alters- und Bevölkerungsgruppen repräsentieren und als Schnittstellen zu Kommunalpolitik dienen (wie in Mannheim). Die Lotsen werden jährlich öffentlich im Rathaus geehrt (wie Blutspender)! Im Stuttgarter Diakonissenkrankenhaus gibt es z.B. bereits solche Lotsen für Patienten, die das Gebäude betreten. Auch für das Rathaus ist das sinnvoll.

Bürgerportal

Virtuelles Gemeinschaftsprojekt Bürgerportal (wie von OB Ude in München, s. http://direktzu.muenchen.de/ude). Dort können Meinungen aller Stakeholder (= Beteiligte aus Bürgerschaft, Politik und betroffenen Firmen) für vorgegebene Angelegenheiten gesammelt werden.

Transparenz, offene Verwaltung

Gläserne Kommune

Gläserne Kommune für den mündigen Bürger, Voraussetzung für echte Beteiligung.

Open Access

Aus öffentlicher Hand finanzierte wissenschaftliche Informationen sollen auch der Öffentlichkeit zugute kommen und damit für alle Bürger einfach und frei zugänglich sein. Die Veröffentlichung findet über Dokumenteserver, sogenannte Repositorien, statt. Die Vernetzung aller Open-Access-Repositorien ermöglicht Suchfunktionen, die sich über alle Server erstrecken und somit einen benutzerfreundlichen Zugriff gewährleisten. Außerdem trägt die Vernetzung zur Verbreitung und Wahrnehmung aller Werke bei. Langzeitarchivierung, um die Inhalte dauerhaft zu speichern und die Wahrung der Authentizität durch digitale Signaturen sind wichtige Aspekte, die berücksichtigt werden müssen.

Freie und plattformunabhängige Dateiformate für staatliche Veröffentlichungen

Offene Formate garantieren, dass Informationen auch langfristig lesbar sind. Diese müssen möglichst in durchsuchbarer Form zur Verfügung gestellt werden. Der Zugang zu veröffentlichten Informationen darf nicht davon abhängen, welches Computersystem jemand benutzt, ob spezielle Software installiert oder gekauft wurde. Deshalb ist es erforderlich, Veröffentlichungen in einer Form vorzunehmen, die auf offenen standardisierten Formaten basiert.

Informationsfreiheit

Eine Informationsfreiheitssatzung für Stuttgart: z.B. müssen Bebauungspläne (vorzugsweise als Vektorgrafik, mindestens aber als Pixelgrafik) generell verfügbar gemacht werden.

Siehe Anlage 1: Muster-Informationsfreiheitssatzung Stadt Stuttgart

Eine Schlichterstelle für eindeutig unzulässige Anfragen wird angestrebt.

Streaming aus Gemeinderatsgremien

Wir setzen uns für das Streaming von Sitzungen - v.a. des Umwelt- und Technikausschusses (UTA) - ins Internet ein. Teilweise ist dies bereits möglich, die Ausführung im Detail muss aber mit der Verwaltung abgesprochen werden. Dies betrifft auf jeden Fall den öffentlichen Teil von Ausschusssitzungen.

Wir streben zusätzlich eine einfach durchsuchbare Archivierung und Veröffentlichung der Aufzeichnungen an.

Freie Software in Behörden und staatlichen Einrichtungen

Sicherheit und langfristige Kosteneinsparungen durch Einsatz von Freier Software.

Datenschutz

Datenherausgabe durch Bürgerämter nur nach Zustimmung

Privatpersonen, Firmen, Kirchen, Parteien und andere Einrichtungen fordern von Bürgerämtern gegen geringe Gebühren Daten über Bürger ohne deren Einwilligung an, um diese zu privaten oder kommerziellen Zwecken zu verwenden. Eine Weitergabe von Informationen über Bürger ohne deren Einwilligung lehnen wir ab. Alle Bürgerämter Der Stadt werden angehalten, diese Praxis zu beenden, da sie dem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung widerspricht. Stattdessen muss in Zukunft sichergestellt sein, dass die Erlaubnis der Bürger eingeholt wurde, bevor Informationen über sie herausgegeben werden. Wurde diese Erlaubnis erteilt, soll der Bürger auf Anfrage Informationen über die getätigten Abfragen erhalten und seine Erlaubnis jederzeit widerrufen können.

Datenschutzschulungen für kommunale Mitarbeiter

Gesetze und Vorschriften zum Datenschutz sind umfangreich und ändern sich häufig. Regelmäßige Schulungen zum Landesdatenschutzrecht und Datenschutzvorschriften sowie den Rechten der Betroffenen sollen den Mitarbeitern zu einem sensiblen Umgang mit Daten und datenschutzgerechten Arbeitsabläufen verhelfen.

Bildung, Familienpolitik

Vorwort

2003 wurde das Ziel “Stuttgart soll die kinderfreundlichste Stadt Deutschlands werden“ formuliert. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verschuldung der öffentlichen Haushalte müssen jetzt Prioritäten zur zeitnahen Realisierung des wichtigsten kommunalpolitischen Themas gesetzt werden.

Der KiTa wie auch dem Familienzentrum fallen als Orte der frühkindlichen Bildung bei der Kinder- und Familien-Politik eine entscheidende Rolle zu.

Ausbau der Betreuung

Wir fordern den umgehenden Ausbau der Betreuung an den Kindergärten der Landeshauptstadt Stuttgart und die erforderliche Aufstockung des Personalbestandes, um Engpässe zu vermeiden.

Selbstbestimmtes Leben - Spielerisch Voraussetzungen erlernen

In den ersten Jahren werden wichtige Voraussetzung für ein späteres selbstbestimmtes Leben geschaffen. Diese Fähigkeiten sollen spielerisch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen der Kinder in alle Bildungsfelder vermittelt werden.

Chancengleichheit bei der frühkindlichen Bildung

Kinder sollen entsprechend ihrer Begabung und unabhängig der sozialen und kulturellen Herkunft die bestmöglichen Voraussetzungen für den Schulbeginn und ihr weiteres Leben erwerben.

Kostenlose Kinderbetreuung

Wir setzen uns für eine kostenlose Kinderbetreuung ein. Die Betreuung soll nicht nur als Übergang, sondern als Teil des integrierten Bildungs- bzw. Schulsystems gesehen werden.

Freiwillige Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes

Die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes für U3-Jährige soll freiwillig sein. Wir kennen die Bedeutung der Eltern-Kind-Bindung in den ersten Lebensjahren an.

101% - Lieber ein Platz zu viel als einer zu wenig

Wir setzen wir uns für ein Betreuungsplatzangebot von 101%, bezogen auf den tatsächlichen Bedarf, ein. Sowohl für die U3-, als auch für die Ü3-Jährigen soll ohne längere Wartezeit ein Angebot in Wohnnähe verfügbar sein.

Mehr Personal in der Betreuung

Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Betreuungsplätze ist bei der erforderlichen Aufstockung des Personalbestands der Betreuungsschlüssel entsprechend europäischen Standards einzuhalten. Das bedeutet ein Verhältnis von Betreuern zu Kindern von 1:3 für Ein- bis Zweijährige und 1:4 für Zwei- bis Dreijährige.

Höherer Anteil männlicher Erzieher in der Betreuung

Wir setzen uns für einen höheren Anteil männlicher Erzieher in der Betreuung ein. Männliche und weibliche Erzieher haben in ihrer Funktion als Bezugsperson die gleiche Bedeutung.

Mitarbeiter mit Migrationshintergrund

Wir unterstützen eine Höhere Quote der Mitarbeiter mit einem Migrationshintergrund. Der Zugang zu Kindern und Eltern mit einem Migrationshintergrund ist durch Mitarbeiter, die selber einen Migrationshintergrund haben, leichter.

Qualifizierte Ausbildung

Wir unterstützen die Beschäftigung von mehr Fachkräften mit dem Abschluss eines FH oder Hochschulstudiums, sowie das Angebot kontinuierlicher Weiterbildungsmaßnahmen. Eine bestmögliche Ausbildung spielt bei der Kinderbetreuung eine entscheidende Rolle.

Bessere Bezahlung

Wir setzen uns für eine übertarifliche Bezahlung in der Kinderbetreuung ein. Zum einen soll dies dem Fachkräftemangel in der Betreuung entgegenwirken und zum anderen die Wertigkeit der Tätigkeit widerspiegeln.

Qualität vor Quantität beim Neubau von KiTas

Neben dem Ausbau bereits vorhandener ist auch der Bau neuer KiTas erforderlich. Vor dem Hintergrund der aktuellen Unterversorgung und dem Rechtsanspruch ab 08.2013 muss Qualität vor Quantität gelten. Eine befristete Absenkung von Baustandards gilt es zu vermeiden.

Kontinuierliche Instandhaltungsmaßnahmen

Wir setzen uns für eine vorausschauende Planung bei der Modernisierung von Betreuungseinrichtungen sowie für kontinuierliche Instandhaltungsmaßnahmen ein.

Gleichrangige Unterstützung von Trägern

Sofern die Rahmenbedingungen erfüllt sind, sollen öffentliche und freie Träger die gleiche Priorisierung erfahren. In Stadtteilen mit einem signifikanten Anteil, beispielsweise muslimischer Familien, ist ein entsprechendes Angebot geeigneter Träger zu berücksichtigen.

Städtische Eigenbetriebe als Vorbild betrieblicher KiTas

Die Verbesserung der Betreuungssituation in den KiTas der Eigenbetriebe soll als Vorbildfunktion für das Engagement der Unternehmen dienen.

Benchmarking und Best Practices zur Qualitätssteigerung

Ein kontinuierlicher Vergleich von KiTas sowohl in der Region, als auch in Europa, erhöht die Qualität der Einrichtungen und verbessert die Chancengleichheit der Kinder. Die nach einem Benchmarking ermittelte beste Vorgehensweise (Best Practices) gilt es vollständig zu übertragen oder zumindest im Sinne von Good Practices punktuell zu übernehmen.

Vereinbarung von Beruf und Familie

Die Öffnungszeiten sollen sich an den Arbeitszeiten der Eltern orientieren. Im Sinne des Work-Life-Balance ist der Betrieb während der Ferien zu gewährleisten.

Integration und Inklusion

Wir setzten uns für eine Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den KiTas ein. Kindern mit einer Behinderung sollen ein ungehinderter, d.h. auch selbst bestimmter Zugang zum gemeinsamen Lernen, eine individuell angemessene hochwertige Betreuung und eine gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht werden.

Kulturelle Vielfalt nutzen

Die Zuwanderung von Menschen mit einem Migrationshintergrund stellt eine Bereicherung für unsere Gesellschaft dar. Kultur und Sprache von Kindern mit einem Migrationshintergrund soll spielerisch in den KiTa Alltag einfließen.

Sprachförderung im Hinblick auf die Einschulung

Die Entwicklung, sowohl im Sprachverständnis und als auch im Ausdruck, muss durch aktive Unterstützung erfolgen. Kontinuierliche Überprüfungen durch Betreuer vor Ort gewährleisten eine individuell angepasste Förderung in Bezug auf die Integration und Einschulung.

Förderung von Familienzentren

Wir setzten uns für den Neubau von Familienzentren und den Ausbau von KiTas zu solchen ein. An dem Ort der Begegnung werden Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder in Kursen durch ausgebildete Fachkräfte beraten und unterstützt im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe.

Elternbildung besser nutzen

In den Betreuungseinrichtungen sollen Elternkurse in deutscher als auch in ausländischer Sprache zu den Themen Bildung, Erziehung und Gesundheit von ausgebildete Mentoren gegeben werden, die zum Teil selbst Eltern mit Migrationshintergrund sind. Die Initiative für Kinder und Familienbildung (KiFa) leistet dies vorbildlich.

Vernetzung von Familien mit Migrationshintergrund verbessern

Die Verbesserung der Vernetzung besonders von Familien mit einem Migrationshintergrund ist ein zentraler Aspekt der Kinder und Familienpolitik. Allerdings bringen Familien mit einem Migrationshintergrund ihre Kinder oftmals nicht zur Betreuung. Die Vernetzung und damit verbundene bessere Einbindung in die Gesellschaft soll deswegen im Familienzentrum und durch den gezielten Einsatz von Sozialarbeitern, die selber einen Migrationshintergrund besitzen, erfolgen. Wir setzen uns für eine qualifizierte Ausbildung und höhere Bezahlung von Sozialarbeitern ein.

Elternbeteiligung

Eine frühzeitige Evaluation vor Beginn des Kindergartenjahres soll relevanten Daten, wie beispielsweise den Bedarf an Plätzen in Wohn- bzw. Arbeitsnähe oder bei den Öffnungszeiten ermitteln. Bei einer geringen Rücklaufquote gilt es ein zeitnahes Nachfassen durchzuführen. Eltern aus umliegenden Gemeinden soll die Möglichkeit der Partizipation angeboten werden.

Kommunal vernetztes Online Anmeldesystem

Die per Elternbefragung ermittelten Kriterien und jeweiligen Ausprägungen sollen bei der Anmeldung für einen Betreuungsplatz abrufbar sein. Die Vernetzung der Kommunen und Träger miteinander soll bei der Vergabe der Betreuungsplätze in Form eines Anmeldesystems die Warteschlangenproblematik lösen. Die Ergebnisse werden mit dem Konzept des kommunal vernetzten Online Anmeldesystems (KOA) der Piraten Partei Stuttgart abgebildet.

Stadt- und Raumplanung

Nachverdichtung

Wir fordern das Instrument der Nachverdichtung, sowie Stadterneuerungsprojekte dafür zu nutzen, den Wohnraumanteil in der Stadt zu erhöhen.

Mischfunktionalität

Wir fordern, die Mischfunktionalität in der Stadt zu erhöhen, um lebendige Stadtquartiere zu schaffen.

Wohnen

Familienorientierte Wohnraumförderung

Wir fordern eine familienorientierte und altersgerechte Wohnbauförderung für das gesamte Stadtgebiet.

Anteil sozialer Wohnungsbau

Wir fordern bei allen Neubauprojekten eine Quote von 20 % für den Sozialen Wohnungsbau anolog der Münchner Initiative.

Städtische Wohnungsbaugesellschaften

Wir fordern den Verbleib von städtischem Wohneigentum im Besitz der Stadt.

Handel

Förderung des kleinteiligen Einzelhandels

Wir fordern eine Strategie mit Maßnahmen zur Stärkung bzw. Förderung des kleinteiligen Einzelhandels. Diese sind gesellschaftlich enorm wichtig für Ältere, für Sozialkontakte und nicht zu letzt als Arbeitgeber und Steuerzahler. Es Fehlt hier auch die Identifikation des einzelnen mit "seiner Straße, Viertel etc.

Verkehr

Keine City-Maut

Die Piratenpartei Stuttgart lehnt eine sogenannte "City Maut" ab.

Schließung des Rings

Wir unterstützen den Bau einer leistungsfähigen Nord-Ost-Umfahrung und die geplante Verlängerung der B 312, der sog, Filderauffahrt.

Fahrscheinloser ÖPNV

Einführung eines umlagefinanzierten fahrscheinlosen ÖPNV im Gebiet des Verkehrsverbunds Stuttgart.

Umweltschutz

Umweltzone

Wir fordern die Prüfung und Unterstützung alternativer Maßnahmen zur Reduzierung der Feinstaubbelastung in Stuttgart. Wir fordern die Abschaffung der derzeitigen Umweltzonen in Stuttgart.

Erneuerbare Energie für öffentliche Gebäude und Flächen

Die Städte und Gemeinden sollten bei dem Ausstieg aus der Atomenergie mit gutem Beispiel vorangehen und kurzfristig die Stromversorgung von öffentlichen Gebäuden und Flächen auf erneuerbare Energien umstellen. Mittel- bis langfristig fordern wir eine möglichst 100%ige Selbstversorgung mit Strom. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Städte und Gemeinden bei Neubau und Sanierung auf die Energieeffizienz achten und zusätzlich in die lokale Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie einsteigen.

Versammlungsrecht

Versammlungsrecht stärken

Es darf keine willkürlichen und/oder rechtswidrigen Einschränkungen des Versammlungsrechts und Einkesselung von Demonstranten mehr geben - auch keine Behinderung antifaschistischer Proteste. Verhängte Einschränkungen für die Versammlung müssen ausführlich und frühzeitig nachvollziehbar begründet werden.

Veranstaltungen

Public Viewing in der Innenstadt während der Fußball EM

Die Piratenpartei Stuttgart plädiert für ein sog. "Public Viewing" während der Fußball Europameisterschaft 2012.

Verbraucherschutz

Informationssystem für Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen

Das Regierungspräsidium Stuttgart soll die Ergebnisse von durchgeführten Lebensmittelkontrollen über ein frei zugängliches Informationssystem zur Verfügung stellen.

Verbraucherinformation vor Ort durch Smiley-System für Restaurants, Fleischereien und Bäcker

Die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen werden anhand unterschiedlicher Smileys zeitnah und gut sichtbar an der Eingangstür angebracht, um den Verbraucher zusätzlich zum Informationssystem im Internet direkt vor Ort zu informieren.

Trennung von Staat und Kirche

Gebührenfreier Kirchenaustritt

Gebührenfreier Kirchenaustritt

Positionspapiere und Resolutionen

Durchführung von Bürgerbefragungen

Einleitung

Eine neue Zeit erfordert zeitgemäße Konzepte, um den Bürgern wirksame und attraktive Möglichkeiten zur Mitbestimmung zu geben. Die Durchführung regelmäßiger Bürgerbefragungen im Rahmen eines öffentlichen Prozesses beleben die öffentliche Diskussion über wichtige politische Themen, schaffen öffentliches Bewusstsein und bieten der Bürgerschaft eine komfortable Möglichkeit, die Stadtpolitik abseits von Wahlen und parteipolitischen Befindlichkeiten aktiv mitzugestalten.

Rahmenbedingungen

Wir setzen uns dafür ein, dass mittels geeigneter Beschlüsse und Verordnungen die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen und die Bürgerbefragungen in einem durchgehend öffentlichen Prozess erarbeitet werden. Hierfür wird ein eigener Ausschuss im Gemeinderat gebildet. Zu den Aufgaben des Ausschusses zählt insbesondere auch die möglichst umfangreiche Miteinbeziehung der Öffentlichkeit in die Vorbereitung der Bürgerbefragung. Der Ausschuss kümmert sich außerdem um die Erarbeitung von Anträgen als Folge konkreter Befragungsergebnisse.

Ablauf und Zeitrahmen

Eine Bürgerbefragung gliedert sich in vier Phasen:

  1. Vorbereitung
  2. Befragung
  3. Auswertung
  4. Bericht

Vorbereitung

Es wird ein exakter Zeitplan für jede Phase und ihre einzelnen Abschnitte durch den Gemeinderat beschlossen und veröffentlicht.

Die Vorbereitungsphase beginnt spätestens 12 Monate vor der Durchführung der Befragung. Es werden Vorschläge für die Fragen gesammelt und aufbereitet. Die ordentliche Einreichung von Vorschlägen erfordert entweder die Unterstützung von sechs Mitgliedern des Gemeinderates oder die Unterstützungsunterschrift von 200 Bürgern. Die Fragen müssen hierbei Belange betreffen, über die der Gemeinderat der Stadt Stuttgart beschließt. Die Fragen müssen so formuliert sein, dass sie konkret über zwei bis vier Auswahlantworten durch Ankreuzen beantwortet werden können.

Ordentlich eingereichte Vorschläge für Fragen werden daraufhin auf- und vorbereitet. Der Gemeinderat beschließt im Anschluss die Liste der Fragen. Werden ordentlich eingereichte Vorschläge durch den Gemeinderat abgelehnt, so ist die Ablehnung einschließlich der Begründung zu veröffentlichen und dem Antragsteller des Vorschlags muss eine angemessene Zeit zur Stellungnahme und eventuell zur erforderlichen Nachbesserung gewährt werden.

Ist die Zahl der eingereichten Fragen zu umfangreich, um im Rahmen einer einzelnen Bürgerbefragung sinnvoll berücksichtigt zu werden, so kann der Gemeinderat eine Auswahl treffen. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, wie zeitkritisch eine Frage ist. Die Zahl der Unterstützungsunterschriften bzw. Unterstützer aus dem Gemeinderat ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Der fertige Fragenkatalog wird durch den Gemeinderat beschlossen und veröffentlicht. Die Stadt Stuttgart bewirbt die Bürgerbefragung und unterstützt einen öffentlichen Diskurs über die einzelnen Themen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

Befragung

Die Befragung richtet sich an alle Bürger und Bürgerinnen mit Stimmrecht zur Kommunalwahl. Ein geeignetes Verfahren für eine Widerspruchsstelle zum Schutz des Befragungsgeheimnisses wird eingerichtet. Alle Wahl- bzw. Befragungsberechtigten erhalten den Katalog mit den Fragen per Post einschließlich eines Antwortumschlags.

Anstelle der Rücksendung der Fragen auf dem Postweg kann stattdessen eine Beantwortung im Internet erfolgen. Der Brief enthält die hierfür erforderlichen Informationen (URL, Code, etc.). Der Fragenkatalog im Internet darf sich nicht vom Fragenkatalog im Brief unterscheiden.

Auswertung

Nach Auszählung der Bürgerbefragung werden die Ergebnisse veröffentlicht. Der zuständige Ausschuss erarbeitet Anträge an den Gemeinderat, die sich mit den Ergebnissen der Bürgerbefragung befassen und legt diese dem Gemeinderat zum Beschluss vor.

Bericht

Spätestens sechs Monate nach Verkündung des Befragungsergebnisses veröffentlicht der Gemeinderat seinen Bericht über die Durchführung der Bürgerbefragung. Die Entscheidungen sind jeweils angemessen zu begründen.

Kosten und Nutzen

Unser Verfahren ist einfach, kostengünstig und kann bestehende Verwaltungsstrukturen der Stadt Stuttgart sinnvoll nutzen. Natürlich verursachen die Bürgerbefragungen auch zusätzliche Kosten.

Eine gut durchgeführte Bürgerbefragung ist jedoch in jeder Hinsicht ihre Kosten wert. So befasst sich der Gemeinderat aufgrund der Befragung mit Interessen der Bürgerschaft, die anderenfalls keine Aufmerksamkeit finden würden.

Darüber hinaus kann eine frühzeitige Befragung der Bürgerschaft über umstrittene Themen Eskalationen und dadurch verursachte Kosten meist verhindern. Wir sind davon überzeugt, dass eine wirksame Beteiligung der Bürgerschaft an wichtigen Entscheidungen auf lange Sicht zu besseren politischen Ergebnissen führt.

Beschlossen durch die 2. Mitgliederversammlung am 9. September 2012.

Jobcenter - Einteilung nach Berufsgruppen

Die Fachlichkeit der Mitarbeiter ist ein Grundpfeiler einer qualifizierten Beratung. Die Jobcenter sollen nach Sicherstellung dieser Fachlichkeit die Beratung der Kunden nach Einteilung in Berufsgruppen und nicht nach Alphabet durchführen. Die Qualität der Beratung und die Erfolgsquote bei der Vermittlung werden durch diese Maßnahme deutlich verbessert.

Beschlossen durch die 2. Mitgliederversammlung am 9. September 2012.

Ein-Euro-Jobs - keine Konkurrenz zum ersten Arbeitsmarkt

Die durch die Stadt und ihren Eigenbetrieben angebotenen Ein-Euro-Jobs sollen, wie gesetzlich vorgeschrieben, nicht in Konkurrenz zum ersten Arbeitsmarkt stehen, sondern als Heranführung an selbigen dienen.

Beschlossen durch die 2. Mitgliederversammlung am 9. September 2012.

Förderung der Cross-Cluster-Politik und Entstehung virtueller Cluster

Wir unterstützen die Cross-Cluster-Politik und Entstehung virtueller Cluster. In der Region Stuttgart bestehen bereits zahlreiche Cluster. Cross-Cluster-Politik vernetzt unterschiedliche Cluster miteinander. Eine verbesserte Zusammenarbeit (Forschung, Entwicklung und Produktion) an den Schnittstellen bewirkt Innovationen in neue zukunftsorientierte Branchen. Der Wandel zu einer Dienstleistungsgesellschaft mit dezentralen Strukturen lässt virtuellen Cluster zukünftig eine größere Bedeutung zukommen.

Beschlossen durch die 2. Mitgliederversammlung am 9. September 2012.

Stuttgart 21 muss endlich transparent werden

Durch den Volksentscheid am 27. November 2011 wurde der Ausstieg des Landes Baden-Württemberg aus der Finanzierung von Stuttgart 21 abgelehnt. Die Bevölkerung in wichtige Entscheidungen aktiv mit einzubeziehen bedeutet auch sie ausreichend und angemessen zu informieren. Dies ist aus Sicht der Piratenpartei Stuttgart bezüglich der möglichen Leistungsfähigkeit und der Kosten bis heute nicht geschehen.

Wir vermissen immer noch eine wirklich transparente Informationspolitik der Projektpartner. Unsere Forderung „Fakten auf den Tisch - dann Volksentscheid“ wurde keinesfalls vollumfänglich erfüllt. Im Koalitionsvertrag der Landesregierung steht geschrieben: „Die Landesregierung wird für vollständige Transparenz über Prämissen und Ergebnisse des Stresstests sorgen.“ Die aktuelle Situation wirkt wie ein Bruch des Koalitionsvertrages und eine Wählertäuschung seitens der grün-roten Landesregierung.

Wir begrüßen es ausdrücklich, dass die Bürger von ihren Grundrechten aktiv gebrauch machen und verurteilen deren versuchte Kriminalisierung (Causa Reicherter). Die durch das Innenministerium beauftragte, in Form des „Rahmenbefehls“ bekannt gewordene Bespitzelung von Bürgern durch den Verfassungsschutz ist einfach nicht hinnehmbar.

Beschlossen durch die 2. Mitgliederversammlung am 9. September 2012.

Anlagen

Muster-Informationsfreiheitssatzung Stadt Stuttgart

Informationsfreiheitssatzung der Stadt Stuttgart – Entwurf der Piratenpartei

Version vom 7. Juli 2012

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck der Satzung, Anwendungsbereich

(1) Zweck dieser Satzung ist es, den kommunalrechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu den bei der Stadt Stuttgart vorgehaltenen Informationen mit Hilfe von auskunftspflichtigen Stellen zu gewährleisten. Betroffen von der Auskunftspflicht sind auch kommunalrechtlich verwaltete Anstalten des öffentlichen Rechts, städtische Eigenbetriebe sowie diejenigen Unternehmen, die ganz oder anteilig in städtischem Besitz sind.

(2) Die durch diese Satzung geregelte Auskunftspflicht erstreckt sich ausschließlich auf Informationen, die den eigenen Wirkungskreis der Stadt betreffen. § 29 LVwVfG und § 25 SGB X, d.h. auch Bundesgesetze müssen bei der Erfüllung der kommunalen Auskunftspflicht beachtet werden.

(3) Das Recht auf Akteneinsicht oder Auskunft über den Inhalt der von der Stadt Stuttgart gespeicherten Daten kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Zugang zu den von dieser Satzung erfassten Informationen (Informationsfreiheit). Antragsteller sind Menschen weiblichen, männlichen oder unklaren Geschlechts, d.h. natürliche Personen.

(2) Auskunftspflichtige Stellen sind die Ämter der Stadtverwaltung Stuttgart. Gremien, die diese Ämter beraten oder ihnen zuarbeiten, gelten als Teile der auskunftspflichtigen Stellen.

(3) Amtliche Informationen sind alle materiellen und immateriellen Aufzeichnungen, die unabhängig von der Art ihrer Speicherung amtlichen Zwecken dienen. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteile eines amtlichen Vorgangs werden sollen, stellen keine amtlichen Informationen dar.

(4) Dritte sind Personen, über oder durch die personenbezogene Daten oder andere Informationen vorliegen.

II. Informationszugang auf Antrag

§ 3 Anspruch auf Zugang zu Informationen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

  • wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf Städtepartnerschaften und andere internationale Beziehungen, auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit, auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
  • wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
  • wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit zwischen Behörden bei Beratungen beeinträchtigt werden kann,
  • wenn die Information einer - durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen - geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
  • wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Stadt im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
  • bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugangs noch fortbesteht
  • und gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Bundesbehörden, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

§ 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter dienen regelmäßig nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

§ 5 Schutz personenbezogener Daten

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und geschäftlicher Telekommunikationsnummer bzw. Telekommunikationsadresse beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und geschäftliche Telekommunikationsnummer bzw. Telekommunikationsadresse von Bearbeitern und Bearbeiterinnen sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

§ 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder bei Überwiegen öffentlichen Interesses.

§ 7 Antragsverfahren

(1) Gewünschte Informationen werden den Bürgerinnen und Bürgern von den informationspflichtigen Stellen der Stadt Stuttgart auf Antrag kurzfristig zugänglich gemacht. Die Behörden sind nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu prüfen.

(2) Um die Anzahl der Anträge zu begrenzen, veröffentlicht die Stadtverwaltung insbesondere Tagesordnungen und Beschlüsse des Gemeinderats, in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse mit allen Protokollen und Unterlagen, Verträge, Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen, Subventions- und Zuwendungsbescheide, Haushalts-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Statistiken, Gutachten, Berichte, Verwaltungsvorschriften, öffentliche Pläne, insbesondere Bauleitpläne und Unterlagen über geplante Bauvorhaben, Entscheidungen in Gerichtsverfahren, an denen die Stadt beteiligt ist, sowie alle weiteren Informationen von öffentlichem Interesse auf ihren kommunalen Internetseiten.

(3) Der Antrag auf Informationszugang muss deutlich erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Informationssuchende Bürgerinnen und Bürger sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen durch die Bürgerbüros zu unterstützen.

(4) Der Antragsteller kann wählen, ob ihm von der Stadt Stuttgart Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die Informationsträger zugänglich gemacht werden sollen. Als geeigneter Informationsträger gilt auch eine aktuelle Internetseite der Stadt Stuttgart. Der Antrag muss schriftlich bei der Fachbehörde oder in einem Bürgerbüro gestellt werden. Eine Begründung kann bei Bedarf nachgereicht werden.

§ 8 Ablehnung des Antrags

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Fachbehörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 dieser Satzung, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 – 19 LVwVfG entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur zum Teil, so ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Die prüfende Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Der Dritte erhält schriftlich Mitteilung über die Entscheidung der Behörde nach Absatz 1. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. Absatz 6 gilt entsprechend.

(4) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein wird.

(5) Der Antrag kann auch abgelehnt werden, wenn der Antragsteller nachweislich bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(6) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren ist nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durchzuführen.

III. Verbreitung von Informationen

§ 9 Aktive Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Stadt

(1) Die informationspflichtigen Stellen der Stadt Stuttgart unterrichten die Bürgerschaft in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über ihre Verwaltungstätigkeit. Sie verbreiten deshalb Informationen und Daten, die für ihre Dienstleistungen im Namen der Bürgerschaft von Bedeutung sind und über die sie selbst verfügen können. Hierzu gehören zumindest die in § 7 Absatz 2 dieser Satzung aufgezählten Informationen.

(2) Die Verbreitung von Informationen soll in für die Bürgerschaft verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen hauptsächlich elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden.

(3) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Bürgerschaft können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu privaten Internetseiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen einfach und stets aktuell zu finden sind.

(4) Die Stadt Stuttgart veröffentlicht regelmäßig einmal im Jahr einen Bericht über die Fortschritte bezüglich der kommunalen Informationsfreiheit. Der Bericht enthält aktuelle Informationen über die Qualität des städtischen Transparenzprozesses und über die in diesem Zusammenhang aufgedeckten Mängel.

IV. Schlussvorschriften

§ 10 Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen nach dieser Satzung werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für elektronische Auskünfte per E-Mail.

(2) Die Auslagen von privaten informationspflichtigen Stellen werden gegebenenfalls von der Stadt Stuttgart erstattet und kostenrechtlich überwacht.

(3) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 dieser Satzung von der Bürgerschaft wirksam in Anspruch genommen werden kann. Auf Antrag eines Sozialleistungsempfängers muss ein Gebührenerlass erfolgen.

(4) Über die Höhe der Gebühren für eine kostenpflichtige Auskunft ist der Antragsteller in jedem Einzelfall vorab zu informieren.

§ 11 Kommunale(r) Informationsfreiheitsbeauftrage(r)

(1) Die Stadt Stuttgart ernennt eine(n) Informationsfreiheitsbeauftragte(n), an die/den sich alle Personen wenden können, die der Ansicht sind, dass die in dieser Satzung beschriebenen Bürgerrechte durch die Stadtverwaltung nicht oder nicht vollständig gewährt worden sind.

(2) Die oder der Informationsfreiheitsbeauftragte soll diese Bürgerrechte innerhalb der öffentlichen Verwaltung durchsetzen. Sie oder er hat das Recht zur vollständigen Einsicht in die Unterlagen und das Recht, sich bei Konflikten direkt an die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister zu wenden. Sie oder er veröffentlicht den Jahresbericht nach § 9 Absatz 4 dieser Satzung.

(3) Kommunaler Informationsauftrag und kommunaler Datenschutzauftrag sind inhaltlich und personell aufeinander abzustimmen.

§ 12 Subsidiaritätsprinzip

Deutsche und europäische Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben von dieser Satzung unberührt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Informationsfreiheitssatzung tritt am ……………………………… in Kraft.