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StadtverbandsmitgliederversammlungHannover/2018.1/Antraege
Hier finden sich die fristgerecht eingereichten Anträge zur SMV 18.1 am 13.06.18
Satzungsänderungsantrag 1 zu § 8.2 – Die Mitgliederversammlung
Antragsteller: Thomas Ganskow
Einreichungsdatum: 29.05.2018
Thematik
- Verlängerung des Mindestzeitraums der Mitgliederversammlung
Änderung
- § 8.2 – Die Mitgliederversammlung
Gegenargumente
| ORIGINAL | Überarbeitung |
|---|---|
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§ 8.2 (1)
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§ 8.2 (1)
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Begründung
- Das Parteiengesetz § 11 schreibt vor, dass ein Vorstand mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt werden muss. Da der Verbandszweck ausschließlich darin besteht, Kandidaten für gem. dem Kommunalwahlgesetz aufgeführten Bedingungen zur Aufstellung zu wählen, ist auch eine unnötig kürzere Zusammenkunfspflicht nicht notwendig.
Ergebnis
Satzungsänderungsantrag 2 zu § 8.3 – Der Vorstand
Antragsteller: Thomas Ganskow
Einreichungsdatum: 29.05.2018
Thematik
- Verlängerung des Mindestzeitraums der Mitgliederversammlung
Änderung
- § § 8.3 – Der Vorstand
Gegenargumente
| ORIGINAL | Überarbeitung |
|---|---|
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§ 8.3 (1)
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§ 8.3 (1)
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Begründung
- Aus § 23 des Parteiengesetzes ergibt sich, dass jede Gliederung rechenschaftsberichtspflichtig ist. Dabei ist es unbedeutend, dass der Verband auf die Verwendung eigener Mittel verzichtet. Die Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied unterzeichnet. Insofern muss die Mitgliederversammlung auch einen entsprechenden Posten besetzen.
Ergebnis
Satzungsänderungsantrag 3 zu § 8.3 - Der Vorstand
Antragsteller: Thomas Ganskow
Einreichungsdatum: 28.05.2018
Thematik
- Beisitzer
Änderung
- § 8.3 (1b):
Gegenargumente
| ORIGINAL | Überarbeitung |
|---|---|
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§ 8.3 (1b) Der Vorstand
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§ 8.3 (1b) Der Vorstand
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Begründung
Gibt es Piraten, die über die notwendig betitelten Mitglieder eines Vorstands hinaus Mitglied sein wollen, gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, der Zahl zu begrenzen. Wer sich einbringen möchte, sollte das auch auf Vorstandsebene tun können.
Da die Mitglieder des Vorstands gem. 8.3 (1c) gleichberechtigtes Stimmrecht haben und der Vorstand die Geschäftsverteilung unter sich regelt, kann auch beim Wegfall eines der drei verpflichtenden Mitglieder ein anderes Mitglied nachrücken. So ist relativ sichergestellt, dass das Ausscheiden eines der verpflichtend gewählten Mitglieder (Rücktritt, Wegzug, Austritt, Tod) die Handlungsfähigkeit des Vorstandes erhalten bleibt.
Ergebnis
Satzungsänderungsantrag 4 zu § 8.3 – Der Vorstand
Antragsteller: Thomas Ganskow
Einreichungsdatum: 29.05.2018
Thematik
- Verlängerung des Mindestzeitraums der Mitgliederversammlung
Änderung
- § § 8.3 – Der Vorstand
Gegenargumente
| ORIGINAL | Überarbeitung |
|---|---|
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§ 8.3 (3)
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§ 8.3 (3)
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Begründung
- Das Parteiengesetz § 11 schreibt vor, dass ein Vorstand minimal in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt werden muss. Da der Verbandszweck ausschließlich darin besteht, Kandidaten für gem. dem Kommunalwahlgesetz aufgeführten Bedingungen zur Aufstellung zu wählen, ist auch eine unnötig als das Maximum der Vorstandstätigkeit kürzere Wahlperiode nicht notwendig.