StadtverbandsmitgliederversammlungHannover/2018.1/Antraege

Hier finden sich die fristgerecht eingereichten Anträge zur SMV 18.1 am 13.06.18

Satzungsänderungsantrag 1 zu § 8.2 – Die Mitgliederversammlung

Antragsteller: Thomas Ganskow
Einreichungsdatum: 29.05.2018

Thematik

  • Verlängerung des Mindestzeitraums der Mitgliederversammlung

Änderung

  • § 8.2 – Die Mitgliederversammlung

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 8.2 (1)

  1. "Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal alle 14 Monate."

§ 8.2 (1)

  1. "Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal in jedem zweiten Kalenderjahr."

Begründung

  • Das Parteiengesetz § 11 schreibt vor, dass ein Vorstand mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt werden muss. Da der Verbandszweck ausschließlich darin besteht, Kandidaten für gem. dem Kommunalwahlgesetz aufgeführten Bedingungen zur Aufstellung zu wählen, ist auch eine unnötig kürzere Zusammenkunfspflicht nicht notwendig.

Ergebnis


Satzungsänderungsantrag 2 zu § 8.3 – Der Vorstand

Antragsteller: Thomas Ganskow
Einreichungsdatum: 29.05.2018

Thematik

  • Verlängerung des Mindestzeitraums der Mitgliederversammlung

Änderung

  • § § 8.3 – Der Vorstand

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 8.3 (1)

  1. "Für den Vorstand werden mindestens drei Piraten gewählt: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender sowie ein Beisitzer."

§ 8.3 (1)

  1. "Für den Vorstand werden mindestens drei Piraten gewählt: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender sowie ein Beisitzer. Aus den Mitgliedern des Vorstandes wählt die Versammlung ein Mitglied mit Ausnahme des Vorsitzenden für die Übernahme von Finanzangelegenheiten."

Begründung

  • Aus § 23 des Parteiengesetzes ergibt sich, dass jede Gliederung rechenschaftsberichtspflichtig ist. Dabei ist es unbedeutend, dass der Verband auf die Verwendung eigener Mittel verzichtet. Die Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied unterzeichnet. Insofern muss die Mitgliederversammlung auch einen entsprechenden Posten besetzen.

Ergebnis


Satzungsänderungsantrag 3 zu § 8.3 - Der Vorstand

Antragsteller: Thomas Ganskow
Einreichungsdatum: 28.05.2018

Thematik

  • Beisitzer

Änderung

  • § 8.3 (1b):

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 8.3 (1b) Der Vorstand

  1. "Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier Beisitzer wählen."

§ 8.3 (1b) Der Vorstand

  1. "Die Mitgliederversammlung kann weitere Piraten in beliebiger Zahl wählen. Sie werden als Beisitzer geführt."

Begründung

Gibt es Piraten, die über die notwendig betitelten Mitglieder eines Vorstands hinaus Mitglied sein wollen, gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, der Zahl zu begrenzen. Wer sich einbringen möchte, sollte das auch auf Vorstandsebene tun können.

Da die Mitglieder des Vorstands gem. 8.3 (1c) gleichberechtigtes Stimmrecht haben und der Vorstand die Geschäftsverteilung unter sich regelt, kann auch beim Wegfall eines der drei verpflichtenden Mitglieder ein anderes Mitglied nachrücken. So ist relativ sichergestellt, dass das Ausscheiden eines der verpflichtend gewählten Mitglieder (Rücktritt, Wegzug, Austritt, Tod) die Handlungsfähigkeit des Vorstandes erhalten bleibt.

Ergebnis


Satzungsänderungsantrag 4 zu § 8.3 – Der Vorstand

Antragsteller: Thomas Ganskow
Einreichungsdatum: 29.05.2018

Thematik

  • Verlängerung des Mindestzeitraums der Mitgliederversammlung

Änderung

  • § § 8.3 – Der Vorstand

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 8.3 (3)

  1. "Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung für maximal 14 Monate gewählt."

§ 8.3 (3)

  1. "Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt."

Begründung

  • Das Parteiengesetz § 11 schreibt vor, dass ein Vorstand minimal in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt werden muss. Da der Verbandszweck ausschließlich darin besteht, Kandidaten für gem. dem Kommunalwahlgesetz aufgeführten Bedingungen zur Aufstellung zu wählen, ist auch eine unnötig als das Maximum der Vorstandstätigkeit kürzere Wahlperiode nicht notwendig.

Ergebnis