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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Persönliches Interesse/(2)
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Version vom 30. September 2011, 12:49 Uhr von imported>Matthias Kellner (Die Seite wurde neu angelegt: „====(2) Handelt es dieser Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, so hat es der Gemeinde gemäß § 39 der Niedersächsischen Gemeindeordnung den dara…“)