Dies ist ein ReadOnly-Mirror von wiki.piratenpartei.de!
Die Daten werden täglich aktualisiert.

NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Persönliches Interesse/(2)

Aus Piratenwiki Mirror
Zur Navigation springen Zur Suche springen

(2) Handelt es dieser Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, so hat es der Gemeinde gemäß § 39 der Niedersächsischen Gemeindeordnung den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.