Archiv:2011/AG-Rat/Regelentwurf Neufassung

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Dies ist ein privater Entwurf. Arvid Doerwald 14:47, 30. Okt. 2009 (CET)

Unterstützende Personen und Arbeitsgemeinschaften, die sich den Regeln anschließen

Dieser Entwurf wird unterstützt von:

Name des Unterstützers, ggf. AG, die sich den Regeln anschließt; Arbeitsgemeinschaften mit Link angeben

Arbeitsgemeinschaften

Personen


Dieser Entwurf wird abgelehnt von:

Arbeitsgemeinschaften

Personen

  • Stefan Täge ( ich lehne den kompletten Part mit den Berichterstattungen ab)
  • Dragon (unterstütze Stefan, keine Zeit für unnötigen Kram)
  • Andena a)Einmischung in die Basisarbeit b)Berichterstattungspflicht c)Abzusehender Abmahnung-Wahn der AG-Rat d)AG-Rat in dieser Form = Installierung eines Neben-Vorstandes e)Konflikte zwischen Bundesvorstand und AG-Rat sind vorprogrammiert, da der AG-Rat nach diesen Vorstellungen unabhängig vom BV agiert
  • @Adena, eigentlich schon mal unter http://wiki.piratenpartei.de/Koordinatorenkonferenz nachgesehen? Weder Einmischung in die Basisarbeit noch Abmahnwahn, auch kein Nebenvorstand, es geht um die AGs! Wenn du was ändern willst, mach mit. Berichterstattung - je nach AG verschieden, dient dazu, dass die AGs untereinander mitbekommen, über was eigentlich diskutiert wird und dass LV, BV auch so eine ungefähre Ahnung haben. Bisher läuft es doch so, dass niemand nichts Genaues weiß, so ein Zustand ist eben auch nicht hinnehmbar. Miriam 12:27, 19. Jan. 2010 (CET)
  • @Miriam, ich hoffe doch, dass meine Meinung hier akzeptiert wird! --Andena 12:45, 19. Jan. 2010 (CET)

-- Deuterium 13:18, 23. Jan. 2010 (CET) Komplett gegen eine Instanzebene AG Rat, da es eine nicht notwendige Zwischeninstanz wäre. Die Arbeit und Präsentation der AG´s innerhalb der Partei können durch entsprechende verbindliche Richtlinien, die z.B. in der Satzung verankert sind geregelt werden. Es darf aber nicht wie es hier geplant zu einer Behinderung von aktiver Mitarbeit der Parteimitglieder die sich in AG ´s organiseren kommen.

Präambel

Die Arbeitsgemeinschaften sind die typische Struktur in der Piratenpiratenpartei, in der politische Themen erarbeitet oder organisatorische und dienstleistende Tätigkeiten erbracht werden.

Piraten und Interessierte können sich in Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen, um gezielt bestimmte Themen oder Tätigkeitsfelder zu bearbeiten.


Die Ziele dieser Regulierung offizieller Arbeitsgemeinschaften der Piratenpartei sind:

  1. Schaffung einer Plattform für inhaltliche Teilnahme aller Mitglieder der Piratenpartei sowie interessierter Personen
  2. Förderung des demokratischen Mitwirkens
  3. Offenheit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Arbeit der Arbeitsgemeinschaften sicher zu stellen
  4. Schaffung eines niedrigschwelligen Zugangs zu den Arbeitsgemeinschaften
  5. Kreativität fruchtbar zu machen, indem es ohne großen Aufwand ermöglicht wird, von der Idee zur Ausführung zu gelangen
  6. Das Ziel "Förderung des demokratischen Miteinanders" impliziert, dass die Arbeitsgemeinschaften frei sind in der Wahl ihrer Themen, sowie in der demokratischen und diskriminierungsfreien Organisation ihrer Arbeit.

Ein vom Bundesparteitag gewählter AG-Rat fungiert als generelle Anlaufstelle und Ansprechpartner für AG-Gründer und AG-Koordinatoren, sowie als primäre Schiedsinstanz der Arbeitsgemeinschaften untereinander. Der AG-Rat stellt regelmäßig den Status einer Arbeitsgemeinschaft fest und hilft den Mitgliedern bei Gründung oder Veränderung einer Arbeitsgemeinschaft. Der AG-Rat berichtet regelmäßig über seine Tätigkeit und begründet seine Entscheidungen schriftlich. Der AG-Rat sammelt und sichert die für den Aufbau, die Organisation und Arbeit der Arbeitsgemeinschaften relevanten Informationen und Methoden und stellt diese allgemein zur Verfügung. Seine Mitglieder dürfen nicht zugleich in Vorständen oder Schiedsgerichten der Partei ein Amt innehaben.

Arbeitsgemeinschaften in der Piratenpartei

  1. Piraten und weitere Interessierte schließen sich zu Arbeitsgruppen zusammen, um gezielt selbst gewählte Themen und / oder Tätigkeitsfelder zu bearbeiten.
  2. Je nach Zielsetzung kann der Schwerpunkt hierbei sowohl im Bereich der internen Positionserarbeitung liegen, als auch in der operativen Erreichung eines Zieles oder der operativen Erbringung einer Dienstleistung für die Piratenpartei.
  3. Eine inhaltliche oder regionale Strukturierung der Arbeitsgemeinschaften untereinander wird nicht vorgegeben. Der regionale Wirkungsbereich resultiert unmittelbar aus der selbst gewählten Aufgabenstellung der Arbeitsgemeinschaft.
  4. AGs stellen keine Parteiorgane dar. Dennoch haben sie ein Existenzrecht. Sofern sie die gegebenen formalen Kriterien erfüllen, darf ihnen die Existenz nicht verweigert werden.
  5. Arbeitsergebnisse der Arbeitsgemeinschaften werden auf den parteiüblichen Kanälen in die politische Meinungsbildung der Piratenpartei eingebracht. Aktive Arbeitsgemeinschaften dürfen ihre Arbeitsergebnisse Vorständen und Parteitagen zur Entscheidung vorlegen, wobei die Koordinatoren der Arbeitsgemeinschaft diese repräsentieren.
  6. Differenzen innerhalb der Arbeitsgemeinschaft werden auf demokratische Weise von diesen beigelegt. Gelingt dies nicht, können sich die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft an den AG-Rat wenden, der in solchen Fällen zwischen den Parteien moderiert. In Streitfällen zwischen Arbeitsgemeinschaften und dem AG-Rat, sowie zwischen AG-Mitgliedern und den Koordinatoren, kann das zuständige Schiedsgericht angerufen werden.

Regeln der Arbeitsgemeinschaften

Gründung, Koordinatoren, Status der Arbeitsgemeinschaft

Gründung

  1. Eine Arbeitsgemeinschaft kann jederzeit von jedem Piraten gegründet werden
  2. Der Name 'AG' innerhalb der Piratenpartei ist dahingehend geschützt, dass nur vom AG-Rat betreute Arbeitsgemeinschaften den Namenszusatz 'AG' tragen und entsprechend betitelte Wiki-Seiten im Piratenwiki unterhalten können. Ausnahme: In Gründung befindliche Arbeitsgemeinschaften, die entsprechend mit dem Namenszusatz "in Gründung" gekennzeichnet sind.
  3. Sie hat solange den Status 'in Gründung', solange nicht mindestens drei Mitglieder der Piratenpartei dieser Arbeitsgemeinschaft beitreten, drei Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, die ebenfalls Parteimitglieder sein müssen, als Koordinatoren bestimmt sind und das Gründungsdokument dem AG-Rat vorgelegt und von diesem bestätigt wurde.

Koordinatoren

  1. Die Koordinatoren fungieren als Ansprechpartner der Arbeitsgemeinschaft nach innen und außen, bestätigen die Aufnahme von Mitgliedern sowie deren Ausschluss, unter der Voraussetzung, dass ein Ausschluss nach demokratischen Prinzipien entschieden wurde.
  2. Sie sind verantwortlich für die Publikation der Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaft und die fristgerechte Erstellung der Ergebnisdokumente. Die Koordinatoren müssen die üblichen Kontaktdaten auf den Wikiseiten der Arbeitsgemeinschaft hinterlegen oder verlinken.

Status

  1. Eine Arbeitsgemeinschaft gelangt von dem Status 'in Gründung' über 'bestätigt', zu dem Status 'aktiv'. Sie kann 'vorübergehend stillgelegt' sein oder vollends 'stillgelegt'.
  2. Solange der Status 'bestätigt' noch nicht erreicht ist, trägt die Arbeitsgemeinschaft auf der Wikiseite den Namenszusatz 'in Gründung'. Während dieser Gründungsphase, in der die AG noch um Koordinatoren und Mitglieder wirbt, sowie Arbeitsbereich und Ziele noch unter Mitgliedern und Interessierten diskutiert und abgegrenzt wird, können die Inhalte der AG-Wikiseite unvollständig sein.
  3. Um den Status 'bestätigt' zu erlangen, muss eine Arbeitsgemeinschaft folgenden Angaben auf ihrer Wikiseite hinterlegen:
    • Namen der Arbeitsgemeinschaft
    • Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sowie deren Parteimitgliedschaftsstatus laut Eigenauskunft
    • Ziele der Arbeitsgemeinschaft, sowie der angestrebte Nutzen und Mehrwert für die Partei durch die Arbeitsgemeinschaft
    • geografischer Wirkungsbereich der Arbeitsgemeinschaft
  4. Der Status 'bestätigt' wird durch den AG-Rat vergeben, der dazu folgenden Dinge mit den Koordinatoren der Arbeitsgemeinschaft abspricht:
    • Eingliederung in die AG-Struktur und ggf. Eingliederung unter eine Dach-Arbeitsgemeinschaft
    • Konkretisierung der Inhalte der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft, mit dem Ziel nicht beabsichtigte Redundanzen zu vermeiden; sollte eine Arbeitsgemeinschaft darauf bestehen, als Konkurrenz zu einer anderen Arbeitsgemeinschaft tätig zu werden, so darf ihr das nicht verwehrt werden.
    • Hat der AG-Rat Zweifel an der satzungsgemäßen Zielsetzung oder Ausrichtung der Arbeitsgemeinschaft, so legt er diese Frage dem zuständigen Schiedsgericht zur Entscheidung vor.
    • Berichtsinhalte und Berichtsperioden der Arbeitsgemeinschaft werden gemeinsam mit den Koordinatoren der Arbeitsgemeinschaft festgelegt, wobei die kleinste Periode nicht unter zwei Wochen liegen soll, die längste i.d.R. nicht über sechs Wochen. Arbeitsgemeinschaften die nicht regelmäßig berichten müssen, legen mit dem AG-Rat gemeinsam die Form ihrer Tätigkeitsdokumentation fest.
    • Festlegung der Kommunikationsressourcen der Arbeitsgemeinschaft (Forum, Mailinglisten, etc.)
    • Jede bestätigte Arbeitsgemeinschaft hat Anspruch auf die Nutzung der Kommunikationsressourcen der Partei über das Wiki hinaus (Forum, Mailinglisten).

Aktivierung und Berichterstattung

  1. Legt die Arbeitsgemeinschaft zweimal in Folge fristgerecht die vereinbarte Dokumentation vor, so wird der AG-Rat sie als 'aktiv' einstufen.
  2. Überfällige Dokumentationen mahnt der AG-Rat unter Setzung einer Frist von zwei Wochen an.
  3. Sind zwei oder mehr Dokumentationen überfällig, so kann der AG-Rat die Arbeitsgemeinschaft vorübergehend stilllegen. Das gilt auch für Arbeitsgemeinschaften für die kein Koordinator mehr zur Verfügung steht. Die Entscheidung darüber ist schriftlich, unter Angabe der Entscheidungsgründe, zu dokumentieren.
  4. Werden die Gründe für die vorübergehende Stilllegung durch die Arbeitsgemeinschaft behoben, wird der vorhergehende Status wieder hergestellt.
  5. Eine Arbeitsgemeinschaft kann die Versetzung in den Status 'vorübergehend stillgelegt' unter Angabe von Gründen und der Dauer der Stilllegung, beim AG-Rat beantragen. Nach Ablauf der Frist wird erneut der Status 'aktiv' erlangt.
  6. Arbeitsgemeinschaften können untereinander fusionieren, sich aufspalten oder aber die Zielsetzung wechseln. In jedem dieser Fälle ist dem AG-Rat das Anmeldedokument erneut zuzustellen, um einen Status 'bestätigt' oder 'aktiv' zu erlangen.

Arbeit der Arbeitsgemeinschaften

  1. Arbeitsgemeinschaften organisieren ihre Arbeit auf Basis demokratischer Prinzipien selber.
  2. Mindestens einmal jährlich werden die Koordinatoren der Arbeitsgemeinschaft durch die Mitglieder gewählt.
  3. Die Arbeitsgemeinschaften sind in der Regel offen für alle Interessierten.
  4. Ausnahmen kann es bei beauftragten Arbeitsgemeinschaften geben, wenn diese inhaltlich erforderlich sind.
  5. Ein Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft kann ausgeschlossen werden, wenn es sich schädlich oder undemokratisch innerhalb der Arbeitsgemeinschaft betätigt. Die Entscheidung darüber kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft erfolgen und ist, unter Angabe der Entscheidungsgründe, öffentlich schriftlich zu dokumentieren.

Beauftragte Arbeitsgemeinschaften

  1. Gewisse Aufgabenstellungen innerhalb der Partei werden von Arbeitsgemeinschaften im Auftrag des Vorstandes oder des Parteitages einer Regionalgliederung oder des Bundes erbracht. Dafür ist eine Beauftragung durch diese Organe erforderlich. Art und Umfang der Beauftragung ergeben sich auf dem Wortlaut der Beauftragung.
  2. Eine Arbeitsgemeinschaft mit offiziellem Auftrag führt ein die Bezeichnung "beauftragte AG" (bAG)
Beauftragungsumfang

Die Beauftragung erfolgt im Rahmen einer genauen Definition der zu übertragenden Kompetenzen. Insbesondere folgende Punkte sind zu definieren:

  • die inhaltliche Zielstellung
  • die Dauer der Beauftragung
  • das Budget oder die anderweitig zugeteilten Ressourcen
  • der zu erzielende Output
  • der Terminrahmen zur Erzielung des Outputs
  • ggf. Beschreibung der Strategie (Roadmap) zur Erreichung des Outputs (einzusetzende Techniken, Verfahren, Personen, etc.)
  • Intervalle und Umfang der zu publizierenden Zwischenberichte
Ausschreibung der Beauftragung

Der Sinn der Ausschreibung unter den Arbeitsgemeinschaften liegt darin, dass erstens damit innerparteiliche Strukturen gefördert werden, zweitens sind die Ausschreibungen auch darin begründet, dass Kompetenzen innerhalb der Partei dadurch aufgebaut und vertieft werden.

  1. Grundsätzlich werden Beauftragungen unter allen aktiven Arbeitsgemeinschaften ausgeschrieben.
  2. Die Ausschreibungsdauer beträgt im Regelfalle dreißig Tage; sie kann ggf. um weitere dreißig Tage verlängert werden.
  3. In dringenden Fällen kann die Ausschreibung schriftlich begründet, auf 10 Tage verkürzt werden.
  4. Mehrere Arbeitsgemeinschaften dürfen gemeinsam als ein Teilnehmer des Wettbewerbs teilnehmen.
  5. Mischbeauftragungen externer Dienstleister in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Arbeitsgemeinschaften sind möglich, wenn sich keine Arbeitsgemeinschaft findet, die den Auftragsumfang alleine abdecken kann.
  6. Eine Teilung der Beauftragung ist auch möglich, wenn keine Mischbearbeitung erwünscht ist. Diese Möglichkeit muss im Ausschreibungstext vermerkt sein.
  7. Nur wenn sich keine geeignete Arbeitsgemeinschaft findet oder besondere Eile geboten ist, darf ein externer Auftragnehmer ohne Auschreibung eines internen Wettbewerbs beauftragt werden.
  8. Die Ausschreibung sowie die in Zusammenhang stehenden Entscheidungen sowie deren Begründungen sind vom Ausschreibenden nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.
  9. Parteitag oder Vorstand dürfen die Ausschreibung und deren Durchführung an den AG-Rat delegieren.
Dauer der Beauftragung

Je nach Art der Beauftragung kann diese eine dauerhafte sein oder befristet werden. Die Infrastruktur-Arbeitsgemeinschaften sind typische Beispiele für dauerhaft beauftragte Arbeitsgemeinschaften; eine Arbeitsgemeinschaft, die ein Event organisiert, würde typischerweise befristet beauftragt werden. Die jeweilige Dauer ergibt sich aus der Ausschreibung.

Rechtliche Würdigung

Eine rechtliche Würdigung des Status der beauftragten Arbeitsgemeinschaften aus parteirechtlicher Sicht muss noch erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass entsprechende Satzungerweiterungen rechtskonform sind. Musterformulierungen für die Erteilung von Aufträgen sollen die rechtlich einwandfreie Beauftragung von Arbeitsgemeinschaften sicherstellen.

Der AG-Rat

Zusammensetzung und Wahl

  1. Der AG-Rat besteht aus neun Parteimitgliedern.
  2. Er wird jährlich auf dem Bundesparteitag neu gewählt.
  3. Zugleich werden drei Ersatzräte gewählt.
  4. Alle Mitglieder müssen unterschiedlichen Landesverbänden angehören.
  5. Die Mitglieder des AG-Rats dürfen nicht Vorständen oder Schiedsgerichten der Partei angehören.
  6. Die Mitglieder des AG-Rates dürfen nicht als Koordinator in einer aktiven Arbeitsgemeinschaft tätig sein.

Aufgaben des AG-Rates

Der AG-Rat ist dienstleistend tätig und hat im wesentlichen koordinierende und beratende Funktion. Die Beratung erstreckt sich von der Neugründung von Arbeitsgemeinschaften bis hin zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitsgemeinschaften. Der AG-Rat wird koordinierend tätig, wenn Abgrenzungen zwischen den Arbeitsgemeinschaften vorgenommen werden sollen, oder wenn Ausschreibungen durchzuführen sind.

beratende Aufgaben

  1. Der AG-Rat berät in Gründung befindliche Arbeitsgemeinschaften und Interessenten.
  2. Der AG-Rat stellt Musterdokumente für die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften sowie für deren Berichterstattung zu Verfügung.
  3. Der AG-Rat berät Arbeitsgemeinschaften bei der inhaltlichen Beschreibung ihrer Zielsetzung.
  4. Der AG-Rat sammelt beispielgebende Vorgehensweisen der Arbeitsgemeinschaften und dokumentiert diese für alle Arbeitsgemeinschaften.
  5. Auf Wunsch unternimmt der AG-Rat einen Schlichtungsversuch bei Unstimmigkeiten zwischen den Arbeitsgemeinschaften. Scheitert dieser Versuch, verweist der AG-Rat den Streit an das zuständige Schiedsgericht.

koordinierende Aufgaben

  1. Der AG-Rat unterhält eine Informationsseite über alle Arbeitsgemeinschaften, deren Zielsetzung und Koordinatoren.
  2. Der AG-Rat nimmt die Einstufung der Arbeitsgemeinschaften in deren Status vor.
  3. Der AG-Rat nimmt die Berichte der Arbeitsgemeinschaften entgegen und wacht über deren fristgerechten Eingang. Ggf. mahnt er überfällige Berichte an.
  4. Der AG-Rat führt im Auftrag der Vorstände oder eines Parteitages Ausschreibungen durch, falls dies entsprechend beauftragt wurde.
  5. Der AG-Rat macht, auf Grundlage der Erfahrungen der Arbeitsgemeinschaften, Verbesserungsvorschläge für die Regelungen und stellt diese zur Diskussion.

Berichterstattung und Öffentlichkeit

  1. Der AG-Rat erstattet monatlich öffentlich und schriftlich Bericht über seine Arbeit und deren Ergebnisse.
  2. Entscheidungen des AG-Rat sind, unter Angabe der Entscheidungsgründe öffentlich zu publizieren. Bei Mehrheitsentscheidungen ist das Abstimmungsverhalten der Räte anzugeben.
  3. Der AG-Rat achtet auf die Transparenz, die Einhaltung demokratischer Prinzipien und der Möglichkeit diskriminierungsfreier Möglichkeiten zur Mitarbeit sowohl seiner, als auch der Arbeit der Arbeitsgemeinschaften. Verletzungen dieser Prinzipien werden durch den AG-Rat öffentlich gemacht.
  4. Der AG-Rat unterhält, neben der Wikiseite, ein öffentliches Forum und (eine) Mailingliste(n), als Medien der regelmäßigen Kommunikation. Bei Bedarf führt der AG-Rat Telefonkonferenzen mit den Koordinatoren der Arbeitsgemeinschaften durch.

Übergangsregelung und Evaluation

Um diese Regeln für die Arbeitsgemeinschaften und den AG-Rat in der Partei einzuführen bedarf es einer Satzungsänderung. Um die Zeit bis zum nächsten Bundesparteitag nicht ungenutzt zu lassen und erste Erfahrungen zu sammeln, werden alle interessierten Arbeitsgemeinschaften aufgerufen sich freiwillig an einer Erprobung dieser Regeln zu beteiligen.

Beginnend mit dem 1. November 2009, wird er bestehende AG-Rat, diese Aufforderung an alle ihm bekannten Arbeitsgemeinschaften weitergeben und sich mit den an dem Versuch beteiligen Arbeitsgemeinschaften, an die Evaluierung dieser Regeln machen.

Die Ergebnisse der Evaluierung werden diskutiert und in diesen Regelentwurf einfließen.

Zum Bundesparteitag 2010 wird ein Satzungänderungsantrag erarbeitet, der den gemachten Erfahrungen aus der Evaluierung Rechnung trägt.

Arvid Doerwald 13:30, 26. Okt. 2009 (CET)