Diskussion:Landesverband Niedersachsen/LPT2009.1/Satzungsänderungen

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Version vom 21. November 2009, 21:53 Uhr von imported>Dennis78
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Zu §1.4: Wenn wir schon explizit auf die Geschlechtsneutralität eingehen, könnten wir ja wenigsten in diesem Satz die Alternativform verwenden: "Die im Landesverband Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder und Mitgliederinnen werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet." ;)

Zu §9 (jl): Ich sehe Absatz 4 nicht als überflüssig. Dieser Passus ist meiner Lesart nach ortsgebunden und bezeichnet eine Zuständigkeit des LV in dem Falle, wo -vor Ort- keine Untergliederung existiert. Es geht also nicht um eine globale Aussage. --Cochi 15:39, 24. Okt. 2009 (CEST)

Zu §9 und §10 (jl): Vermutlich nach dem 1. November Neufassung notwendig (nach dem Orga-Treffen), da es dort noch weitere Diskussionen um Untergliederungsalternativen, insbesondere "Regionsverbände" gibt. --Cochi 15:39, 24. Okt. 2009 (CEST)

Pros und Cons zu S25:

Pro

   * mit kleinen Änderungen
   * offener gestalten, damit keine Änderungen abhängig von tatsächlichen Struktur
   * Möglichkeit der Umverteilung um Kosten zu sparen 


Contra

   * Preise und Kosten sind nicht bekannt, Transparenz zu schaffen, zur Zeit nicht entscheidbar
   * Mein Contra würde besser ausfallen, sofern die Bundesatzung, explizit deren Verfasser, richtig rechnen könnten! Dort steht nämlich:
         o 40 % = Bundesverband
         o 5 % = Europäische Piratenpartei
         o 25 % = Landesverband
         o 15 % = Kreisverband
         o 20 % = Ortsverband 
   *
         o 105 % => Ansonsten hätte ich gesagt: Verteilung gemäß Bundessatzung. Oder ignorieren wir die ominöse 5 % und sagen "gemäß Bundessatzung"? 

Anmerkung Dennis78 21:52, 21. Nov. 2009 (CET):

  • Contrapunkt 1: Alternativantrag S26 stellt dies zur Diskussion...
  • Contrapunkt 2: Die Bundessatzung bestimmt in Abschitt B (Finanzordnung) in §2 Absatz 6 Satz 1: "Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel.".

Damit stellt die Bundessatzung klar, dass die Landessatzung die Bundessatzung bricht. Auf diese Weise sind Änderungsanträge S25 und S26 auszulegen.

Der leicht missverständliche §2 Absatz 5 Satz 2 der Bundessatzung in Abschnitt B ist IMHO dahingehend gemeint, dass in den 40% an den Bundesverband die 5% an die PPI enthalten seien, so dass unter teleologischer Auslegung der Bund 35% und die PPI 5% erhält.

In der Tat müsste hier die Bundessatzung nachgebessert werden, um dies auch sprachlich klarzustellen.

Fazit: Beide Kritikpunkte sind in Hinblick auf die Landessatzung obsolet... ;)