Dies ist ein ReadOnly-Mirror von wiki.piratenpartei.de!
Die Daten werden täglich aktualisiert.
Die Daten werden täglich aktualisiert.
Attribut:Antragstext
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Dies ist ein Attribut des Datentyps Text.
S
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen, dass in der Landessatzung § 10 Absatz 1 der Satz
: Auf Beschluss der Versammlung können Gäste jederzeit von der Sitzung ausgeschlossen werden.
angehängt, sowie Absatz 2 durch
: Gäste haben kein Stimmrecht.
ersetzt wird. +
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen, dass die Satzung der Pitarenpartei Deutschland Landesverband Hamburg wie folgt geändert wird:
*§1 Abs. 1 Satz 1, nach Wort 6 den Teilsatz "im Folgenden Hamburger PIRATEN genannt" einfügen
*§1 Abs. 2 Satz 1, "Pirat der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg" ersetzen durch "Mitglied der Hamburger PIRATEN"
*§1 Abs. 3 Satz 1, "des Landesverbandes" ersetzen durch "der Hamburger PIRATEN"
*§1 Abs. 4 Satz 1, "Piraten Hamburg" ersetzen durch "Hamburger PIRATEN"
*§1 Abs. 4 Satz 2, "kann der Landesverband der Piratenpartei Hamburg" ersetzen durch "können die Hamburger PIRATEN"
*§2 Abs. 1 Satz 1, "Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg" ersetzen durch "Hamburger PIRATEN"
*§2 Abs. 2 Satz 1, "Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg" ersetzen durch "Hamburger PIRATEN"
*§2 Abs. 2 Satz 2, "Der Landesverband der Piraten Hamburg führt" ersetzen durch "Die Hamburger PIRATEN führen"
*§3 Abs. 1 Satz 1, "in der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg" ersetzen durch "bei den Hamburger PIRATEN"
*§5 Abs. 3 Satz 1, "des Landesverbandes Hamburg" ersetzen durch "der Hamburger PIRATEN"
*§5 Abs. 3 Satz 1, "Pirat im Landesverband Hamburg" ersetzen durch "Mitglied der Hamburger PIRATEN"
*§6 Abs. 1 Satz 1, "Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg verpflichtet" ersetzen durch "Hamburger PIRATEN verpflichten"
*§7 Abs. 1 Satz 1, "Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg kann" ersetzen durch "Hamburger PIRATEN können"
*§9 Abs. 1 Satz 1, "des Landesverbandes der Piraten Hamburg" ersetzen durch "der Hamburger PIRATEN"
*§9 Abs. 2 Satz 1, "Pirat im Landesverband Hamburg" ersetzen durch "Mitglied der Hamburger PIRATEN"
*§12 Abs. 1 Satz 1, "die Piratenpartei Deutschland Hamburg" ersetzen durch "die Hamburger PIRATEN"
*§12 Abs. 2 Satz 3, "Piraten Hamburg" ersetzen durch "Hamburger PIRATEN"
*§14 Abs. 2 Satz 1, "Piraten Hamburg" ersetzen durch "Hamburger PIRATEN"
*§14 Abs. 3 Satz 1, "Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg" ersetzen durch "Hamburger PIRATEN"
*§17 Abs. 4 Satz 1, "Piraten Hamburg führt" ersetzen durch "Hamburger PIRATEN führen"
*§17 Abs. 4 Satz 2, "Piraten Hamburg" ersetzen durch "Hamburger PIRATEN"
*§19 Abs. 1 Satz 1, "Piraten Hamburg" ersetzen durch "Hamburger PIRATEN"
*§19 Abs. 8 Satz 3, "Piraten Hamburg" ersetzen durch "Hamburger PIRATEN"
Die bisherige Satzung der Piratenpartei Hamburg wird in einen Abschnitt gefasst, der den Titel '''"Abschnitt A: Grundlagen"''' erhält.
Ans Ende der Satzung wird folgender Abschnitt angehängt:
===Abschnitt B: Landeswahlordnung===
====§1 Geltungsbereich====
(1) Diese Wahlordnung bestimmt
* die Wahlmodalitäten von Personenwahlen zum Landesvorstand und zum Landesschiedsgericht durch den Landesparteitag,
* die Wahlmodalitäten der Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern durch Versammlungen, die durch den Landesverband eingeladen werden, sowie
* die Wahlmodalitäten für sonstige Personenwahlen im Landesverband Hamburg durch den Landesparteitag.
====§2 Vorschlagsrecht====
(1) Jeder Pirat, der das aktive Wahlrecht hat und akkreditiert ist, kann jeden, der das passive Wahlrecht hat, zur Wahl vorschlagen, sofern er ihn für geeignet hält das Amt zu bekleiden. Ein Pirat, der sowohl aktives, als auch passives Wahlrecht besitzt, kann sich selbst vorschlagen. Der Vorgeschlagene muss der Kandidatur zustimmen. Dies kann durch persönliche Erklärung auf der Versammlung oder durch eigenhändig unterschriebene schriftliche Erklärung gegenüber der Versammlung geschehen. Im Falle der schriftlichen Erklärung ist eine Erklärung beizufügen, dass die Wahl im Erfolgsfalle angenommen wird. Die Versammlung kann über ihre Geschäftsordnung bestimmen, dass alle Vorgeschlagenen zur Kandidatur zusätzlich die offene Unterstützung von einer festgelegten Anzahl weiterer aktiv wahlberechtigter Piraten einwerben müssen, solange die verlangte Unterstützerzahl nicht 5% der akkreditierten Versammlungsteilnehmer übersteigt und keine gesetzlichen Regelungen dem entgegen stehen.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht ergibt sich aus den Regelungen der Bundessatzung und dieser Landessatzung, bei der Bewerberaufstellung zusätzlich und vorrangig aus den Wahlgesetzen. Insbesondere ist für die Kandidatur zu Versammlungsämtern keine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Hamburg erforderlich, wenn die Geschäftsordnung der Versammlung nichts abweichendes bestimmt.
====§3 Wahlmodus====
(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden nach Vorzugswahl gewählt. Dabei wird pro Amt eine Wahl durchgeführt, Ämter gleicher Bezeichnung werden gemeinsam in einem Wahlgang gewählt, sofern diese Satzung nichts anderes erlaubt. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.
(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden nach Vorzugswahl gewählt. Dabei werden alle Mitglieder in einem Wahlgang und alle Ersatzmitglieder in einem weiteren Wahlgang gewählt. Die Rangfolge der Ersatzmitglieder ergibt sich aus der Reihenfolge, die im Wahlverfahren ermittelt wird. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.
(3) Die Bewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden, falls eine sortierte Bewerberliste zu erstellen ist nach Vorzugswahl gewählt. Die Liste wird nach Maßgabe der Versammlung in einem oder mehreren Wahlgängen gewählt. Dabei ist es möglich, für jeden Wahlgang eine feste Anzahl der zu besetzenden Plätze vorzugeben oder die Anzahl nach oben unbestimmt zu lassen. Die Reihenfolge auf der Liste ergibt sich aus der Reihenfolge der Wahlgänge, in denen die Bewerber gewählt wurden und unter diesen jeweils aus der Reihenfolge, die im Wahlverfahren ermittelt wurde. Nach jedem Wahlgang kann mit einer Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen, die nicht Enthaltungen sind, die Liste geschlossen werden, auch wenn die angestrebte Zahl zu besetzender Plätze noch nicht erreicht wurde. Auch kann die Wahl durch die Versammlung abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut durchgeführt werden. Treten zu einer Wahl mehr als 25 Kandidaten an, so kann die Versammlung für einzelne Wahlgänge oder die gesamte Wahl ein abweichendes Wahlverfahren beschließen.
(4) Einzelbewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden nach Vorzugswahl gewählt.
(5) Sonstige Personenwahlen finden wie folgt statt:
* Ist eine genaue Anzahl von Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen und es stehen höchstens so viele Kandidaten zur Wahl, wie Ämter zu besetzen sind, oder aber ist eine nach oben nicht beschränkte Anzahl an Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen, so ist der gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Über die Kandidaten kann bei offener Wahl auch gemeinsam abgestimmt werden. In dem Fall sind alle Kandidaten gewählt, sofern sie gemeinsam die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen können. Scheitert die gemeinsame Wahl, so wird im Anschluss über die Kandidaten einzeln abgestimmt.
* Ist eine genaue Anzahl von Ämtern gleicher Bezeichnung zu besetzen und es gibt mehr Kandidaten als Ämter oder sind eine bestimmte Anzahl gleichartiger Ämtern mit Rangfolge zu besetzen, so findet eine Wahl durch Zustimmung statt. Die Versammlung kann allerdings beschließen, stattdessen eine Vorzugswahl durchzuführen.
Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.
====§4 Wahlgrundsätze====
(1) Alle Wahlen nach Wahl durch Zustimmung finden grundsätzlich offen statt, sofern nicht die Satzung, die Geschäftsordnung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Wahlen, die nach Vorzugswahl durchgeführt werden, finden grundsätzlich geheim statt.
(2) Für offene Wahlen erhält jeder Stimmberechtigte eine Stimmkarte.
(3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen, genauere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.
====§5 Vorzugswahl====
(1) Bei der Vorzugswahl kann/können eine oder mehrere Personen gewählt werden. Der Wähler kann dabei unter mehreren gleichzeitig gewählten Kandidaten, bestimmte Kandidaten anderen vorziehen. Die Wahl und Auswertung erfolgt, wie folgend beschrieben, nach der Methode "Instant Runoff".
(2) Jeder Wähler sortiert die Kandidaten in eine Rangfolge. Dabei kann auf jeden Platz der Rangfolge nur genau ein Kandidat einsortiert werden. Ränge können leer bleiben. Alle Kandidaten, die in die Rangfolge einsortiert wurden, gelten als gewählt. Kandidaten, die nicht in die Rangfolge einsortiert wurden, gelten als nicht gewählt.
(3) Ein Wahlzettel zur Bestimmung der Rangfolge sollte eine Matrix aus Kandidaten und Rängen vorsehen, in der man für jeden Kandidaten den gewünschten Rang ankreuzen kann. Es müssen wenigstens so viele Ränge vorgesehen sein, wie Kandidaten antreten. Alternativ sind auch Wahlzettel möglich, auf denen die Wähler die Kandidaten schriftlich in eine nummerierte Reihenfolge bringen. Fehlerhaft ausgefüllte Wahlzettel, auf denen Ränge mehrfach vergeben wurden, sind nicht automatisch in Gänze ungültig, sondern werden bei der Auszählung so weit ausgewertet, wie es widerspruchsfrei möglich ist.
(4) Der bzw. die Gewinner der Wahl werden unter den gewählten Kandidaten wie folgt bestimmt:
# Die Stimmen werden anhand der ersten Präferenz - in späteren Runden anhand der ersten Präferenz für einen noch nicht gestrichenen Kandidaten - auf dem Stimmzettel auf die Kandidaten verteilt.
# Gewonnen hat der Kandidat, der auf diese Art die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnte.
# Trifft dies auf keinen Kandidaten zu, so wird der Kandidat mit der geringsten Anzahl an Stimmen für die Zählung gestrichen. Besteht unter mehreren Kandidaten mit der geringsten Anzahl an Stimmen Stimmengleichstand, so werden alle betreffenden Kandidaten gestrichen, sofern noch mindestens zwei Kandidaten übrig bleiben. Bliebe nur ein einziger oder gar kein Kandidat übrig, so wird unter den Kandidaten mit Stimmengleichstand ermittelt, welcher am meisten Stimmen auf sich vereinen könnte, wenn die anderen betroffenen Kandidaten gestrichen würden, und dieser wird dann als einziger nicht gestrichen. Tritt auch hier ein Gleichstand auf, entscheidet das Los.
# Wurde noch kein Gewinner ermittelt, wird die Zählung nach Nr. 1.-3. ohne die zuvor gestrichenen Kandidaten wiederholt.
# Bleibt so nur noch ein Kandidat übrig, ohne dass dieser die erforderliche einfache Mehrheit erreicht hat, so scheidet der Kandidat aus.
# Sind im gleichen Wahlgang weitere Kandidaten in Ämter gleicher Bezeichnung oder in eine Rangliste zu wählen, so wird die Zählung nach Absatz Nr. 1.-5. erneut durchgeführt, wobei die bereits gewählten und die ausgeschiedenen Kandidaten als gestrichen gelten.
====§6 Wahl durch Zustimmung (Akzeptanzwahl)====
(1) Bei Wahl durch Zustimmung hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Mit einem leeren abgegebenen Stimmzettel werden bei geheimer Wahl alle Kandidaten abgelehnt. Bei offener Wahl werden für jeden Kandidaten die Ja- und die Nein-Stimmen abgefragt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen, bei offener Abstimmung die meisten Ja-Stimmen erhält, sofern er eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält.
(2) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht auch danach kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
(3) Die Regelungen aus Abs. (1-2) gelten analog für die Wahl mehrerer Ämter gleicher Bezeichnung.
Die Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg soll folgendermaßen geändert werden:
:''Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 100 oder 10% der stimmberechtigten Hamburger Piraten anwesend sind.''
wird zu
:''Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 oder 5% der stimmberechtigten Hamburger Piraten anwesend sind.'' +
Die Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg soll folgendermaßen geändert werden:
:§8a (4) wird ersatzlos gestrichen. +
In § 8 Abs. 1 der Satzung wird Eintrag
: c. die Bezirksverbände
aus der Liste der Organe des Landesverbandes gestrichen. +
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen, dass der Landessatzung ein neuer Paragraph mit der Benennung
: Das Landeschiedsgericht
hinzugefügt wird. Der Paragraph beinhaltet einen Absatz. Dieser lautet:
: Das Landesschiedsgericht richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland. +
§ 8a (6) soll folgendermaßen umformuliert werden:
:Anträge müssen in der Regel spätestens zehn Tage vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingereicht und der Parteiöffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Wird ein Antrag verspätet eingereicht, entscheidet der Landesparteitag, ob er sich mit diesem Antrag trotzdem befassen möchte. Anträge zur Änderung der Satzung müssen in jedem Fall fristgerecht eingereicht werden. +
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen, dass ''Piratenpartei Hamburg'' als Zusatzbezeichnung des Landesverbandes eingeführt wird. Hierzu wird § 1 Abs. 1 der Landessatzung, dem zweiten Satz der Nebensatz
:die Zusatzbezeichnung Piratenpartei Hamburg
angehängt. Der im angegebenen Satz vorhandene Doppelpunkt wird entfernt. +
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen, dass § 5 der Landessatzung der Absatz
: Die Rechte der Piraten nach Absatz 7 und 9 können nach §14 eingeschränkt werden.
hinzugefügt wird. +
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen, dass die Landessatzung wie folgt geändert wird:
* § 3 Abs. 1 Satz 1
*: dieser Satzung
:wird ersetzt durch
:: der Satzung der Piratenpartei Deutschland
* § 3 Abs. 1, Satz 2 und Satz 3 werden gestrichen.
* § 3 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 werden gestrichen. +
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen, dass § 2 Abs. 4 der Landessatzung gestrichen wird. +
Die Satzung des Landesverband Hamburg der Piratenpartei Deutschland soll folgendermaßen geändert werden:
§8 (1) wird ergänzt durch
:e. die Gebietsversammlungen
(Bzw. einen anderen passenden Buchstaben in der Auflistung.)
Es wird ein neuer §8d eingeführt:
:'''§8d Gebietsversammlungen'''
:# Eine Gebietsversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder einer oder mehrerer durch das Wahlrecht festgelegter Verwaltungseinheiten des Landes, im Folgenden allgemein als "Gebiet" bezeichnet. (Beispiele: Bezirk, Wahlkreis)
:# Gebietsversammlungen dürfen nur für Gebiete abgehalten werden, in denen unterhalb des Landesverbandes keine Bezirks- oder sonstigen Gebietsverbände existieren.
:# Gebietsversammlungen werden nur bei Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Landesvorstandsbeschluss oder wenn ein Fünftel der Piraten, die im jeweiligen Gebiet wohnhaft sind, sie beantragen. Ansonsten gilt §8a (2) entsprechend.
:# Der Landesvorstand kann einen Hamburger Piraten mit der Durchführung der Gebietsversammlung beauftragen. Dieser Beauftragte ist neben der Organisation der Gebietsversammlung dafür verantwortlich, alle Protokolle, Formulare und Unterschriften, die im Rahmen der Versammlung erstellt werden, unverzüglich an den Landesvorstand weiter zu reichen.
:# Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Piraten aus dem betreffenden Gebiet anwesend sind.
:# Eine Gebietsversammlung besitzt ausschließlich folgende Kompetenzen:
:#: a. die Beschlussfassung über die Kandidaten für die Wahl zu Volksvertretungen auf den Wahlvorschlägen für die Bezirke und Wahlkreise des entsprechenden Gebietes.
:#: b. die Gründung eines Bezirksverbandes
:# §8a (8) gilt entsprechend, wobei anstelle des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Beauftragte nach §8d (4) treten kann, und die Notwendigkeit der Unterschrift von Wahlhelfern entfällt, sofern auf Grund der übersichtlichen Größe der Versammlung auf die Berufung von Wahlhelfern komplett verzichtet wird.
§ 8b (10) wird folgendermaßen geändert:
:Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn eine der folgenden Bedingungen eintritt:
:* Mehrere Vorstandsmitglieder sind zurückgetreten oder können ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen, so dass die Zahl der verbliebenen Vorstandsmitglieder unter 4 sinkt.
:* Der Posten des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden sind unbesetzt.
:* Der Posten des Schatzmeisters ist unbesetzt.
:* Der Landesvorstand erklärt sich selbst für handlungsunfähig.
:Wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer Landesparteitag angesetzt ist, ist in einem solchen Fall schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag zur Neuwahl des gesamten Vorstandes einzuberufen. Der restliche Landesvorstand ernennt eine kommissarische Vertretung zur Weiterführung der Geschäfte bis zu dieser Wahl. Der Vorstand kann den vakanten Posten des Schatzmeisters auch intern aus seinen eigenen Reihen neu besetzen, anstatt handlungsunfähig zu werden. +
§ 9 (2) der Satzung
:Landeslistenbewerber müssen Mitglied des Landesverbandes sein, Bezirksbewerber sollten Pirat im Wahlkreis sein.
wird gestrichen. +
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen, dass § 12 der Landessatzung wie folgt geändert wird:
* Absatz 1, Satz 1, Wort 10 (und) wird ersetzt durch ein Komma
* Absatz 1, Satz 1, Wort 21 (Gremien) wird ersetzt durch
*: beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Parteiorgane
* Absatz 6 wird gestrichen
* Absatz 7 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 der Satz
:: Vorstandsbeschlüsse werden separat vom Protokoll zeitnah an einer zentralen Stelle veröffentlicht
: eingefügt.
* Absatz 8 wird der Satz
:: Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
: angehängt
* Absatz 9 wird gestrichen
* Absatz 10 wird ersetzt durch
*: Der Landesvorstand hat neben den Aufgaben nach Abs. 1 insbesondere folgende Aufgaben:
*:: a) die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden zu koordinieren. den Landesverband nach außen zu vertreten,
*:: b) Diskussionen zur programmatischen Weiterentwicklung zu koordinieren,
*:: c) die Arbeit zwischen den Tagungen der Landesmitgliederversammlung zu koordinieren und deren Beschlüsse umzusetzen, seine Geschäfte inkl. Personalverantwortung zu führen,
*:: d) den Landesparteitag vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen.
* Es werden drei Absätze in der angegeben Reihenfolge hinzugefügt:
** Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
**: a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
**: b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
**: c) Dokumentation der Sitzungen
**: d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
**: e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
**: f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
**:
** Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer Landesparteitag angesetzt ist, ist in einem solchen Fall schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Der restliche Landesvorstand ernennt bis zur Neuwahl des Vorstands zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
**:
** Der Landesvorstand kann durch die Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitages abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch Neuwahl eines Landesvorstandes. Der neugewählte Landesvorstand bleibt bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.
Die Satzung der Piratenpartei Hamburg soll folgendermaßen geändert werden:
§ 8b (2)
: Dem Landesvorstand gehören mindestens fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister und mindestens zwei Beisitzer.
wird geändert in:
: Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus folgenden Mitgliedern:
:* ein Vorsitzender
:* ein stellvertretender Vorsitzender
:* ein Schatzmeister
:* mindestens zwei Beisitzer
:* ein Jugendvertreter
In § 8b (3) werden hinter
: Mitglieder des Vorstandes
die Wörter
: abgesehen vom Jugendvertreter" eingefügt.
Es wird ein neuer Absatz § 8b (4a) eingefügt:
:Der Jugendvertreter wird von einer Mitgliederversammlung der Hamburger Jungen Piraten in geheimer Wahl bestimmt und vom Landesparteitag bestätigt, ebenfalls in geheimer Abstimmung. Wird die Bestätigung versagt, oder machen die Jungen Piraten von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so bleibt der Posten bis auf weiteres vakant, ohne dass sich dies negativ auf die Handlungsfähigkeit des Vorstands nach § 8b (10) auswirkt. Der Jugendvertreter muss Mitglied des Hamburger Landesverbandes der Piratenpartei sein. +
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen, dass § 9 Abs. 1 der Landessatzung
: und die Wahlordnung
ersetzt wird durch
: der Piratenpartei Deutschland und +
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen, dass in der Landessatzung
* § 5 Absatz 1 ersetzt wird durch
*: Die Landesmitgliederversammlung Die Organe, Gruppen und Gremien des Landesverbandes sind
*:: a) der Landesparteitag
*:: b) der Landesvorstand
*:: c) die Bezirksverbände
*:: d) das Landesschiedsgericht
* § 5 Absatz 2 ersetzt wird durch
*: Alle Sitzungen der Organe, Gruppen und Gremien werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, soweit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
* § 5 Absatz 3 ersetzt wird durch
*: Alle Sitzungen der Organe, Gruppen und Gremien sollten für alle Piraten offen sein. Ein Ausschluss von Piraten, darf nur bei störendem oder unangemessenen Verhalten erfolgen und muss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
* § 5 die Absätze
::Der Landesparteitag beschließt Grundsätze für die Organe, Gruppen und Gremien.
: und
:: Die Organe, Gruppen und Gremien geben sich eine Geschäftsordnung.
:hinzugefügt werden. +
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen, dass § 5 Abs. 3 der Landessatzung ersetzt wird durch:
:Jeder Pirat kann für alle satzungsgemäß vorgesehenen Funktionen seiner zuständigen Parteigliederungen gewählt werden, sofern dies nicht durch Gesetz oder Satzung eingeschränkt ist und der Pirat nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählergemeinschaft ist. +