Wahlzulassung

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HINWEIS: Informationen über aktuell laufende Wahlzulassungen findest du unter Unterstützerunterschriften


Um an den Wahlen in Deutschland teilnehmen zu können, bedarf es einer Wahlzulassung. Diese basiert auf dem Bundeswahlgesetz (BWahlG). Die Termine der nächsten Wahlen in Deutschland finden sich hier. Im Bundesgesetzblatt vom 19.3.2008 findet man die offizielle Wahlkreiseinteilung für die kommende 17. Bundestagswahl.

Bestimmungen der zuständigen Gesetze

Es gilt:

  • "Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am neunzigsten Tag vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss bis spätestens am zweiundsiebzigsten Tag vor der Wahl ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes sind der Anzeige beizufügen. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. § 18 BWG, § 33 BWO - Das ABC der Bundestagswahl, hg. vom Bundeswahlleiter
  • "Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein [...].' - § 20 Abs. 2 BWahlG
  • "[Landeslisten müssen] bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2.000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. - § 27 Abs. 1 BWahlG

Für die Wahlen zum Europäischen Parlament gilt:

  • "Listen für einzelne Länder von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament, jedoch höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle Länder von Wahlvorschlagsberechtigten im Sinne des Satzes 1 müssen außerdem von 4 000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein." - § 9 Abs. 5 EuWG

Für die Aufstellung von Kandidaten gilt:

  • Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien. - § 17 PartG

Statistische Daten für die einzelnen Bundesländer (betr. nur Bundestagswahlen)

Die statistischen Daten für die einzelnen Bundesländer sollen abschätzen lassen, wieviel Unterstützungsunterschriften die einzelnen Landesverbände sammeln müssen, um zur Landtags- bzw. Bundestagswahl zugelassen zu werden. Die Daten entstammen dem offiziellen Angebot des Bundeswahlleiters.


Weblinks