Urheberrecht - Maßnahmenkatalog für mehr Wettbewerb im Verwertermarkt

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50px Dieser Artikel ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei; die Idee ist von Janning

Wenn du meinst diese Idee erweitern zu können, tu es. Diskutiert ihr zu mehreren an der Idee, könnt ihr auch die Vorlage:Diskussion setzen.

Einleitung

Die Diskussion um eine Neugestaltung des Urheberrechts wirft viele Vorschläge auf, die teilweise von der Grundidee gut sein mögen, aber faktisch politisch nicht umsetzbar sein dürften. Beispielsweise ist die Idee einer Kulturflatrate (KFR), was immer man auch von ihr halten mag, kaum politisch durchsetzbar und im Detail erfordert diese auch einen gewaltiges Regelwerk.

Ich möchte ein Bündel von Maßnahmen ins Spiel bringen, die

  • am bestehenden System rechtlich nur wenig ändert
  • auf Grundprinzipien der freien und sozialen Marktwirtschaft beruht.
  • keinen Behördenapparat oder andere Kosten produziert
  • die Freiheit des Künstlers wahrt

Die Grundidee basiert auf einem Gedanken der freien Marktwirtschaft, dass es für den Markt am besten ist, wenn Ware möglichst frei zirkulieren kann. Hierfür sind folgende Maßnahmen erforderlich, die auch jede für sich umgesetzt werden kann.

Nichtigkeit des exklusiven Verwertungsrechts

Im Urheberrecht gibt es als "Ware" das Verwertungsrecht an einem bestimmten Werk. In der Regel wird das Verwertungsrecht nach § 31 UrhG exklusiv an einen Verwerter übertragen.

Dadurch wird die Ware "Verwertungsrecht an Werk XY" dem Markt entzogen. Sie ist für die (in der Regel sehr lange) Laufzeit des Vertrages an den Verwerter gebunden. Dieser hat für exakt dieses Werk das Verwertungsmonopol. Es ist kein echtes Monopol, denn natürlich gibt es hier Substitute, denn ich kann zum Beispiel einfach eine CD eines ähnlichen Künstlers kaufen. Wir wissen jedoch, dass bei kultureller Ware ein Substitut nicht so recht dieselbe Funktion erfüllt.

Monopole sind natürlich aus Sicht des Verwerters sehr erstrebenswert. Aus Sicht des Marktes jedoch überhaupt nicht. Dies ist bei Marktregelungen der grundsätzliche Konflikt zwischen Betrieb und Markt. Der Betrieb will für jede Dienstleistung und Ware am liebsten ein Monopol. Der Markt will gerade das nicht, er will Wettbewerb.

Der erste Teil meines Vorschlags basiert daher auf einer Änderung des § 31 UrhG.

 § 31 Abs. 3 UrhG sollte dahingehend geändert werden, dass die
 Erteilung eines ausschließlichen 
 Nutzungsrecht nichtig ist.

Der Urheber hat dadurch rechtlich gar nicht mehr die Möglichkeit ein exklusives Verwertungsrecht einzuräumen. Die Situation des Verwertungsmonopols entschärft sich.

Allerdings entsteht hier die Möglichkeit, dass der Urheber trotz der Möglichkeit weiteren Verwertern Rechte einzuräumen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht. Ich glaube nicht, dass das der Falls ein wird. Und zwar aus folgenden Gründen:

Der bisherige Verwerter wird sein bisheriges Vertragsverhältnis mit dem Künstler anders bewerten, wenn die Exklusivität nicht mehr rechtlich zugesichert werden kann, sondern nur noch auf den good-will des Urhebers beruht. Er wird möglicherweise andere Vertragsgestaltungen vorziehen, weniger Geld an den Urheber zahlen, nur noch pro verkaufter Kopie entlohnen usw. Dadurch wird der Urheber unter Umständen unzufrieden mit dem Verwerter und wendet sich an einen zweiten. Sobald das Modell Schule macht, wird es üblich werden, mehrere Verwerter zu beauftragen.

Laufzeitbeschränkung der Übertragung von Nutzungsrechten

Verträge zur Übertragung von Nutzungsrechten sollten eine maximale Laufzeit von 5 Jahren haben.

Auch hierdurch entsteht mehr Wettbewerb unter den Verwertern, da ein anderer Verwerter früher die Möglichkeit hat, die Nutzungsrechte zu erlangen.

Beschränkung des Urheberschutzes auf 20 Jahre

Das Urheberrecht erlischt zwanzig Jahre nach Veröffentlichung des Werkes. Diese Frist ist heutzutage völlig ausreichend, um ein Werk kommerzeill zu einem Erfolg zu machen. Anschließend wird der Schutz des Urhebers nicht mehr benötigt.

Kontrahierungszwang (optional)

Jedoch kann man ergänzen auch noch einen Schritt mehr machen. Eventuell reicht es aber schon aus, die Wirkungen der oben genannten Änderung abzuwarten.

Der zweite ergänzende Teil meines Vorschlags basiert auf der Idee des "Kontrahierungszwangs des Monopolisten in der freien Marktwirtschaft. Der zweite Schritt bedarf einer sehr kritischen Überprüfung, da er in die Freiheitsrechte des Urhebers eingreift.

Bei einer marktbeherrschenden Stellung eines privaten Anbieters bzw. eines Monopols wird diskutiert, ob der Monopolist unter bestimmten Umständen zum Abschluss von Verträgen mit Interessenten verpflichtet sein kann. (Zitat Wikipedia)

Letztlich könnte man dem Urheber auferlegen, mit jedem Verwerter einen Vertrag schließen zu müssen, sobald er dies mit einem anderen getan hat. Natürlich zu denselben Bedingungen.

Beispiel: Künstler A verkauft die Verwertungsrechte an seiner CD für 1 Euro pro Kopie an Verwerter X, mit der Auflage, dass ein hochwertiges Booklet beigelegt und eine bestimmte hochwertige Pressung verwendet wird. Die Mindestabnahme beträgt 100.000 Stück.

Verwerter Y kann dann verlangen, zu denselben Bedingungen ebenfalls das Verwertungsrecht zu erhalten. Vielleicht weil er glaubt, besser oder billiger produzieren zu können. Oder er bietet einen anderen Service an und schnürt Pakete, in denen er das Werk beilegen will. Verwerter Z vielleicht möchte das Recht auch kaufen und möchte 100.000 CDs bei Aldi zu Dumpingpreisen verkaufen

Das alles führt zu einem Wettbewerb unter den Verwertern und einer höheren Effizienz.

Gleichzeitig ist der Urheber geschützt. Er kann die Bedingungen diktieren, unter denen sein Werk verwertet werden darf. Jeder Verwerter muss diese Bedingungen einhalten.

Der Kontrahierungszwang des Urhebers wäre natürlich ein Eingriff in die Privatautonomie des Künstlers, da er aber die Bedingungen diktieren kann, erscheint es billig, ihm dies zuzumuten.

Erhoffte Folgen

Letztlich würden meiner Ansicht nach, schon durch die erste Maßnahme, tiefgreifende Veränderungen auf Seiten der Verwerterindustrie folgen.

Ziel der Veränderungen ist es, mehr Wettbewerb im Verwertermarkt zuzulassen.

Unterstützer

  • Janning
  • Christian (zumindest der Grundidee. Die tatsächliche Jahreszahlen und der Kontrahierungszwang müssten noch ausdiskutiert werden)