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- Das Bayerische Feiertagsgesetz verbietet a … Das Bayerische Feiertagsgesetz verbietet am Karfreitag „in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art” (FTG Art. 3 Abs. 2). Es mag den Religionsgesellschaften unbenommen sein, ihren Mitgliedern an diesem Tag Tanz und musikalische Darbietungen zu untersagen.d musikalische Darbietungen zu untersagen. +
- Das Grundgesetz enthält in Art. 140 in Ver … Das Grundgesetz enthält in Art. 140 in Verbindung mit Art. 138 der Weimarer Verfassung den Verfassungsauftrag, „die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung“ abzulösen. Die Grundsätze hierfür hat der Bund (Weimarer Verfassung: das Reich) aufzustellen. Die Erfüllung dieses Verfassungsauftrages ist bisher vom Bundestag nicht in Angriff genommen werden.undestag nicht in Angriff genommen werden. +
- Der Freistaat Bayern trägt die Kosten der Katholischen Universität Eichstätt zu 85 Prozent (in der Anfangsphase sogar zu 90 Prozent), ohne dass er auf die Ernennung der dort beschäftigten Hochschullehrer irgendeinen Einfluss hat. +
- Die Gehälter der Bischöfe und Domkapitular … Die Gehälter der Bischöfe und Domkapitulare sowie von Geistlichen in der Militär-, Polizei- und Gefängnisseelsorge werden in Bayern aus dem allgemeinen Steueraufkommen, nicht etwa aus der Kirchensteuer bezahlt. Zwar sollen die Gehälter der Bischöfe und Domkapitulare nach einem neuen Gesetzentwurf nicht mehr direkt vom Bayerischen Staat bezahlt werden, sondern von einem Fonds, der bei den Kirchen angesiedelt ist, der aber ausschließlich vom Staat finanziert wird. ausschließlich vom Staat finanziert wird. +
- Die Kosten kirchlicher Einrichtungen (wie … Die Kosten kirchlicher Einrichtungen (wie in Frage 1) werden stets zu einem überwiegenden Teil (80 bis 95 %), häufig auch zu 100 % aus den Sozialkassen oder aus der allgemeinen Steuer finanziert. Dennoch können die Träger dieser Einrichtungen die dort Beschäftigten bei einem Verstoß gegen kirchliche Moralvorstellungen im Privatleben (z. B. Scheidung und Wiederverheiratung, Zusammenleben mit einem gleichgeschlechtlichen Partner) fristlos kündigen.schlechtlichen Partner) fristlos kündigen. +
- Für die Freigabe der aktiven Sterbehilfe ( … Für die Freigabe der aktiven Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen), die im § 216 StGB als strafbares Tötungsdelikt behandelt wird, sowie für die Beihilfe zum Freitod, die gegen ärztliches Standesrecht verstößt, sprechen sich bei Umfragen stets über 60 Prozent der Bevölkerung aus. Das Recht, über den eigenen Tod zu bestimmen und dabei gegebenenfalls auch die Hilfe einer anderen Person in Anspruch zu nehmen, ist ein ;Ausfluss des Selbstbestimmungsrechtes.in ;Ausfluss des Selbstbestimmungsrechtes. +
- In Bayern gibt es an nicht-theologischen F … In Bayern gibt es an nicht-theologischen Fakultäten insgesamt 21 Lehrstühle, deren Inhaber erst ernannt werden, wenn der örtlich zuständige katholische Bischof keine Einwendung hinsichtlich des katholisch-kirchlichen Standpunkts des zur Ernennung vorgeschlagenen Bewerbers erhebt, die sog. Konkordatslehrstühle.ers erhebt, die sog. Konkordatslehrstühle. +
- In Bayern macht der Anteil der konfessions … In Bayern macht der Anteil der konfessionsfreien Bürgerinnen und Bürger etwa 25 Prozent aus; das ist erheblich mehr als der Anteil etwa der evangelischen Christen. Dabei nimmt der Anteil der Konfessionsfreien in Bayern pro Jahr etwa um 0,4 Prozentpunkte zu. Ihrem Anteil an der Bevölkerung entspricht die Vertretung der Konfessionsfreien sowohl in den Gremien der Rundfunkräte wie auch bei der Zuteilung von Sendezeiten bei weitem nicht.uteilung von Sendezeiten bei weitem nicht. +
- In kirchlichen Einrichtungen wie Kindergär … In kirchlichen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, deren Kosten im übrigen weitgehend vom Staat bzw. von den allgemeinen Sozialkassen getragen werden, werden den dort Beschäftigten Rechte vorenthalten, die sie in nicht kirchlichen Einrichtungen haben. in nicht kirchlichen Einrichtungen haben. +