Dies ist ein ReadOnly-Mirror von wiki.piratenpartei.de!
Die Daten werden täglich aktualisiert.

Attributwerte einer Seite

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Attributwerte einer Seite

Entweder eine Seite und ein Attribut angeben oder nur ein Attribut, um alle zugewiesenen Werte zu erhalten.

Hier sind 4 Ergebnisse, beginnend mit Nummer 1.

Zeige (vorherige 20 | nächste 20) (20 | 50 | 100 | 250 | 500)


    

Liste der Ergebnisse

  • Das Wort Rheinhessen ist ein Zugpferd der lokalen Marketing und Tourismusbranche, Einheimische finden den Kreisverband so schlechter.  +
  • Der Kreisverband Rheinhessen kann nicht auDer Kreisverband Rheinhessen kann nicht aus Kreisverbänden bestehen. Die zur Streichung beantragten Satzungsaspekte sind Teil einer Satzungsänderung, die auf zwei grundlegend falschen Annahmen beruht:</br>a) Kreisverbände könnten sich nur auf einzelne Landkreise beziehen und</br>b) alles übergreifende sei etwas anderes – dies wurde als ein vom Parteiengesetz in §7 Abs. (1) Satz 5 ermöglichter „organisatorischer Zusammenschluss“ aufgefasst.</br> </br>Der Blick in die einschlägigen Kommentare zum Parteiengesetz (Rixen, Lenski) bringt klare Erkenntnisse zu diesen Annahmen (Ipsen sagt zum genannten Problem zu wenig). Die Untergliederungen einer Partei dürfen nicht dasselbe Tätigkeitgebiet wie ihr jeweilige übergeordnete Gliederung haben. Eine Bindung an politische Grenzen kann nur durch die Satzung der Partei erfolgen, jedoch muss eine Partei die föderalen Strukturen der Bundesrepublik in der Willensbildung abbilden. Der Zuschnitt der Untergliederungen muss von Gesetzes wegen lediglich so erfolgen, dass eine angemessene Mitwirkungsmöglichkeit für die Mitglieder gegeben ist – die Strecken dürfen also nicht zu groß sein und eine Untergliederung darf nicht zu viele Mitglieder umfassen. Eine Orientierung an politischen Grenzen ist aus juristischer Sicht nicht notwendig (Rixen spricht zwar nur von Bundesländern, die ist aber auch auf weiter Untergliederungen übertragbar).</br>Ein organisatorischer Zusammenschluss kann nur inhaltlicher oder themenbezogener Art sein (Beispiele dieser Art gibt es mehrere, bspw. bei mehreren Gliederungen auf erster dem Bundesverband untergeordneter Ebene in einem Bundesland), darf aber eine Gliederung nicht ersetzen.</br> </br>Wörtliche Zitate Lenski und Rixen:</br> </br>Lenski: „Die Art der territorialen Gliederung liegt in der freien Entscheidung der Parteien, die nach eigenen Maßstäben eine ihnen zweckmäßig erscheinende Organisationsstruktur schaffen können. Sie muss sich weder an den Grenzen der Bundesländer noch an denen der Wahlkreise zum Deutschen Bundestag orientieren. Gleichwohl findet sich in der Praxis in der Regel eine am staatlichen Aufbau orientierte Untergliederung in Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Auch der jeweils konkrete Zuschnitt der einzelnen Gebietsverbände liegt in der freien Entscheidung der Parteien. Ist dieser nicht ohnehin schon durch die Anknüpfung an politische Strukturen festgelegt, wie dies bei Landes- und Kreisverbänden regelmäßig der Fall ist, kann dieser durch die jeweils übergeordnete Gebietsverbandsebene bestimmt werden.“ (Sophie-Charlotte Lenski: Parteiengesetz und Recht der Kandidatenaufstellung: Handkommentar, S. 87)</br>und</br>„Eine angemessene Mitwirkung muss daher sowohl in Bezug auf die territoriale Ausdehnung als auch in Bezug auf die Mitgliederzahl der kleinsten Gliederungseinheit derart gewährleistet sein, dass das einzelne Parteimitglied die reelle Möglichkeit hat, seinen politischen Willen zu artikulieren und damit auf die Willensbildung des Gebietsverbandes Einfluss zu nehmen.“ (Sophie-Charlotte Lenski: Parteiengesetz und Recht der Kandidatenaufstellung: Handkommentar, S. 87)</br>sowie</br>„Gebietsverbände werden grundsätzlich durch die Satzung der Gesamtpartei gebildet. Auf der untersten Ebene der Gliederung ist jedoch eine gewisse Flexibilität hinsichtlich Anzahl und Zuschnitt der Gebietsverbände erforderlich, um das Gebot des Abs. 1 S. 3 zu erfüllen“ (gemeint ist §7 Abs. 1 Satz 3 des Parteiengesetz: „Die gebietliche Gliederung muss soweit ausgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist.“ (Sophie-Charlotte Lenski: Parteiengesetz und Recht der Kandidatenaufstellung: Handkommentar, S. 88)</br> </br> </br>Rixen: „Darüber hinaus [Anm.: zuvor geht es um die innerparteiliche Willensbildung] bilden sich durch die territoriale Gliederung die föderalen Strukturen der Bundesrepublik in der Organisationsstruktur der politischen Parteien ab, ohne dass dies eine strikte Bindung an die Grenzen der Bundesländer bedeute.“ (Jens Kersten, Stephan Rixen: Parteiengesetz (PartG) und europäisches Parteienrecht : Kommentar, S. 193)</br>und</br>„Es ist also nicht nötig, dort [Anm.: übergeordnete Satzung] bereits Größe und der Umfang jedes nachgeordneten Gebietsverbandes festzulegen. Entsprechend dem territorial gestuften Aufbau des Gesamtverbands genügt es vielmehr, wenn die (Bundes-)Satzung – neben den ohnehin nach §6 Abs. 2 Nr. 1 gebotenen Beschreibung des Tätigkeitsbereichs – die möglichen Organisationsstufen auf der jeweiligen lokalen oder regionalen Ebene bezeichnet. Hierfür können Zuschreibungen unter Bezugnahme auf bestehende Gebietskörperschaften des föderalen Staatswesens ausreichen. Die weitere Bildung und Abgrenzung der Gebietsverbände können der Satzung der jeweils nächsthöheren Organisationsstufen überantwortet werden.“ (Jens Kersten, Stephan Rixen: Parteiengesetz (PartG) und europäisches Parteienrecht : Kommentar, S. 197)</br>und</br>„Die Norm schließt daher Reaktionen auf tatsächliche Entwicklungen – etwa den teilweisen recht rapiden Mitgliederschwund – keineswegs aus. Folgerichtig können auch einzelne Untergliederungen aufgelöst oder Gebietsverbände neu zugeschnitten werden.“ (Jens Kersten, Stephan Rixen: Parteiengesetz (PartG) und europäisches Parteienrecht : Kommentar, S. 197f.)</br>sowie</br>„Die praktisch übliche mehrstufige, am Staatsaufbau orientierte Gliederung der Parteien in Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände ist rechtlich keineswegs zwingend. Die Gebietsverbände müssen auch nicht mit den Wahlkreisen für die Bundestagswahl übereinstimmen. Beides ergibt sich deutlich aus den nach Abs. 1 S. 5 (gemeint ist §7 Abs. 1 Satz 5 PartG: „Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.“) zulässigen organisatorischen Zusammenschlüssen von Gebietsverbänden. Hierzu zählen neben gemeinschaftlichen Versammlungen von Vertretern der Landes-, Bezirks- oder Kreisverbände zur Diskussion und Erledigung überregionaler Themen auch personelle Zusammenschlüsse zur Erörterung einer gemeinsamen Landespolitik in Bundesländern, in denen eine Partei keinen Landesverband gebildet hat. Das bedeutet insbesondere für mitgliederschwache Verbände eine organisatorische Erleichterung. Entsprechend werden auch in §8 Abs. 1 S. 4 Ortsverbände mit großer räumlicher Ausdehnung ausdrücklich anerkannt.“ (Jens Kersten, Stephan Rixen: Parteiengesetz (PartG) und europäisches Parteienrecht : Kommentar, S. 199)äisches Parteienrecht : Kommentar, S. 199)  
  • Ein Generalsekretär hat auf KV-Ebene durch satzungsgemäß zugewiesene Aufgaben keine derartige Aufgabenfülle, die ein eigenes Amt rechtfertigen würde.  +
  • Sören  +