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SH:LPT2012.3/Anträge/S073 Gliederung in Gebietsverbände (Einzelvorschlag) (Quelltext anzeigen)
Version vom 7. Oktober 2012, 19:13 Uhr
, 19:13, 7. Okt. 2012Schützte „SH:LPT2012.3/Anträge/S073 Gliederung in Gebietsverbände (Einzelvorschlag)“: Eingereichter Antrag zu Parteitag ([edit=vorstand-sh] (unbeschränkt) [move=vorstand-sh] (unbeschränkt))
{{Vorlage:SH:AntragLPT
|Landesparteitag=2012.3
|Antragsart=Satzungsänderung
|Titel=Gliederung in Gebietsverbände (Einzelvorschlag)
|Antragsteller=Gollog126 821
|Kapitel=Abschnitt A, § 7
|Antragstext=Für den Fall, dass der Landesparteitag keinen der Alternativvorschläge des Antrags "Gliederung in Gebietsverbände mit sechs Alternativvorschlägen" in die Satzung aufgenommen hat, möge der Landesparteitag beschließen, dass § 7 der Satzung des Landesverbandes wie folgt geändert wird.
|Vorher=§ 7 - Gliederung
Die Gliederung des Landesverbandes regelt die Bundessatzung.
|Nachher=§ 7 - Gliederung
(1) Der Landesverband Schleswig-Holstein gliedert sich in Kreisverbände für Kreise und kreisfreie Städte und in Ortsverbände für Gemeinden und Gemeindeteile. Kreisverbände kreisfreier Städte können die Bezeichnung "Stadtverband" tragen.
(2) Ein Gebietsverband muss bei Gründung eine Mindestanzahl an Mitgliedern aufweisen. Mitglied in diesem Sinne ist jeder Pirat, der seinen Wohnsitz im dazugehörigen Verbandsgebiet hat. Die Mindestanzahl errechnet sich nach der Formel: 10+0,0008*n, wobei n die Anzahl der im Verbandsgebiet wohnenden Bevölkerung ist.
(3) Auf Antrag einer Anzahl von Mitgliedern aus dem Verbandsgebiet des zu gründenden Gebietsverbands, die eine Mindestanzahl nicht unterschreiten darf, ruft der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbands eine Gründungsversammlung ein. Die Mindestanzahl beträgt für Kreise 15, für kreisfreie Städte 11 und für Ortsverbände 5. Eine Gründungsversammlung ohne Ladung der im Verbandsgebiet gemeldeten Piraten ist unzulässig.
(4) Über die Anerkennung der Gründung eines Gebietsverbands entscheidet der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbands durch Beschluss. Wird die Anerkennung durch den Vorstand versagt, entscheidet die Mitgliederversammlung des übergeordneten Gebietsverbands bei der Tagung, die der Gründungsversammlung aus Absatz 3 dieses Paragraphen folgt, über die Anerkennung abschließend.
(5) Kreisverbände können für Ortsverbände in ihrem Verbandsgebiet niedrigere Mindestanzahlen in ihrer Satzung festlegen.
|Begründung=Die Regelung durch die Bundessatzung ist nicht an die Gegebenheiten des Landes Schleswig-Holstein angepasst. Sie enthält auch keine Aussagen zum Ablauf der Gründung von Gebietsverbänden. Ferner definiert § 7 Satzung in der aktuellen Fassung nicht, wie der Landesverband Schleswig-Holstein die Mitwirkungsmöglichkeiten der Mitglieder durch einen Ausbau der gebietlichen Gliederung ausgestalten möchte. Dieser Antrag möchte diese Punkte präzisieren bzw. regeln.
Zu Absatz 1: Verbände für Kreise / kreisfreie Städte und Gemeinden sind im Hinblick auf Gemeinde- und Kreiswahlen die natürlichen Gebietsverbände. Andere gebietliche Bedürfnisse (Regionalverbände über zwei oder mehrere Kreise, Ämter usw.) sollen anders befriedigt werden ("weiche Strukturen"). Ortsverbände für Gemeindeteile sollen eine feinere Gliederung von großen Städten in der Zukunft ermöglichen.
Zu Absatz 2: Als ein Ergebnis des Konzepttags vom 12.08.2012 in Neumünster soll die Gründung mitgliederarmer Gebietsverbände vermieden werden, da zu befürchten ist, dass solche Verbände nicht langfristig erfolgreich arbeiten werden (Errichtung von "Hürden"). Über die genaue Festlegung entscheidet der Parteitag, daher die Alternativvorschläge.
Absatz 3 regelt die Gründungsversammlung eines Gebietsverbands.
Zu Absatz 4: Der Vorstand, der die Gründungsversammlung einberufen hat, prüft die Ordnungsmäßigkeit der Gründung. Hat er Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit und versagt die Anerkennung, hat die Mitgliederversammlung als oberstes Organ das Schlusswort.
Absatz 5 erlaubt Kreisverbänden, die eigene Untergliederung in Ortverbände nach eigenen Bedürfnissen zu regeln.
|Nummer=S073
|AKEmpfehlung=formal ok
|AKHinweise=konkurriert mit [[SH:LPT2012.3/Anträge/Untergliederungen|S071]] und [[SH:LPT2012.3/Anträge/Gliederung in Gebietsverbände mit sechs Alternativvorschlägen|S072]]
}}
|Landesparteitag=2012.3
|Antragsart=Satzungsänderung
|Titel=Gliederung in Gebietsverbände (Einzelvorschlag)
|Antragsteller=Gollog126 821
|Kapitel=Abschnitt A, § 7
|Antragstext=Für den Fall, dass der Landesparteitag keinen der Alternativvorschläge des Antrags "Gliederung in Gebietsverbände mit sechs Alternativvorschlägen" in die Satzung aufgenommen hat, möge der Landesparteitag beschließen, dass § 7 der Satzung des Landesverbandes wie folgt geändert wird.
|Vorher=§ 7 - Gliederung
Die Gliederung des Landesverbandes regelt die Bundessatzung.
|Nachher=§ 7 - Gliederung
(1) Der Landesverband Schleswig-Holstein gliedert sich in Kreisverbände für Kreise und kreisfreie Städte und in Ortsverbände für Gemeinden und Gemeindeteile. Kreisverbände kreisfreier Städte können die Bezeichnung "Stadtverband" tragen.
(2) Ein Gebietsverband muss bei Gründung eine Mindestanzahl an Mitgliedern aufweisen. Mitglied in diesem Sinne ist jeder Pirat, der seinen Wohnsitz im dazugehörigen Verbandsgebiet hat. Die Mindestanzahl errechnet sich nach der Formel: 10+0,0008*n, wobei n die Anzahl der im Verbandsgebiet wohnenden Bevölkerung ist.
(3) Auf Antrag einer Anzahl von Mitgliedern aus dem Verbandsgebiet des zu gründenden Gebietsverbands, die eine Mindestanzahl nicht unterschreiten darf, ruft der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbands eine Gründungsversammlung ein. Die Mindestanzahl beträgt für Kreise 15, für kreisfreie Städte 11 und für Ortsverbände 5. Eine Gründungsversammlung ohne Ladung der im Verbandsgebiet gemeldeten Piraten ist unzulässig.
(4) Über die Anerkennung der Gründung eines Gebietsverbands entscheidet der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbands durch Beschluss. Wird die Anerkennung durch den Vorstand versagt, entscheidet die Mitgliederversammlung des übergeordneten Gebietsverbands bei der Tagung, die der Gründungsversammlung aus Absatz 3 dieses Paragraphen folgt, über die Anerkennung abschließend.
(5) Kreisverbände können für Ortsverbände in ihrem Verbandsgebiet niedrigere Mindestanzahlen in ihrer Satzung festlegen.
|Begründung=Die Regelung durch die Bundessatzung ist nicht an die Gegebenheiten des Landes Schleswig-Holstein angepasst. Sie enthält auch keine Aussagen zum Ablauf der Gründung von Gebietsverbänden. Ferner definiert § 7 Satzung in der aktuellen Fassung nicht, wie der Landesverband Schleswig-Holstein die Mitwirkungsmöglichkeiten der Mitglieder durch einen Ausbau der gebietlichen Gliederung ausgestalten möchte. Dieser Antrag möchte diese Punkte präzisieren bzw. regeln.
Zu Absatz 1: Verbände für Kreise / kreisfreie Städte und Gemeinden sind im Hinblick auf Gemeinde- und Kreiswahlen die natürlichen Gebietsverbände. Andere gebietliche Bedürfnisse (Regionalverbände über zwei oder mehrere Kreise, Ämter usw.) sollen anders befriedigt werden ("weiche Strukturen"). Ortsverbände für Gemeindeteile sollen eine feinere Gliederung von großen Städten in der Zukunft ermöglichen.
Zu Absatz 2: Als ein Ergebnis des Konzepttags vom 12.08.2012 in Neumünster soll die Gründung mitgliederarmer Gebietsverbände vermieden werden, da zu befürchten ist, dass solche Verbände nicht langfristig erfolgreich arbeiten werden (Errichtung von "Hürden"). Über die genaue Festlegung entscheidet der Parteitag, daher die Alternativvorschläge.
Absatz 3 regelt die Gründungsversammlung eines Gebietsverbands.
Zu Absatz 4: Der Vorstand, der die Gründungsversammlung einberufen hat, prüft die Ordnungsmäßigkeit der Gründung. Hat er Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit und versagt die Anerkennung, hat die Mitgliederversammlung als oberstes Organ das Schlusswort.
Absatz 5 erlaubt Kreisverbänden, die eigene Untergliederung in Ortverbände nach eigenen Bedürfnissen zu regeln.
|Nummer=S073
|AKEmpfehlung=formal ok
|AKHinweise=konkurriert mit [[SH:LPT2012.3/Anträge/Untergliederungen|S071]] und [[SH:LPT2012.3/Anträge/Gliederung in Gebietsverbände mit sechs Alternativvorschlägen|S072]]
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