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BW:Stammtisch Biberach/Plakatierungsgenehmigungen (Quelltext anzeigen)
Version vom 20. September 2011, 07:53 Uhr
, 07:53, 20. Sep. 2011hat „Stammtisch Biberach/Plakatierungsgenehmigungen“ nach „BW:Stammtisch Biberach/Plakatierungsgenehmigungen“ verschoben
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! Nr
! Einwohner
! Dichte
! WWW
! Ort
! Mail
! Fläche
! Gliederung
! Plakatierungs - Genehmigung
|-
| 1
| align="right" | 4130
| align="right" | 177
|
| align="top" | Achstetten
|
| align="right" | 23,38
|
| Sehr geehrter Herr Conin,
bezüglich der Landtagswahl und der Plakatierung für die PiratenPartei hatten Sie um folgende Infos gebeten:
1) In der Gemeinde Achstetten und Teilorten darf ab sofort mit der Plakatierung begonnen werden.
Die Parteien erhalten auf Anfrage eine Genehmigung zur Plakatierung.
2) Es werden keine konkreten Plätze vergeben.
3) Es gibt keine zusätzlichen Besonderheiten.
4) Es gibt keine öffentlichen Plakatwände, wenn dann privater Natur.
5) Nein, das gibt es nicht.
Wie von Ihnen beantragt, erhalten hiermit Sie die Erlaubnis zur befristeten Aufstellung
von Werbeträgern für die Bundestagswahl am 27. März 2011
unter den nachstehenden Bedingungen / Auflagen:
1. Die Plakate dürfen ab sofort angebracht werden; sie sind spätestens 5 Tage nach der Wahl zu entfernen.
Sollten die Werbeträger nicht innerhalb dieser Frist abgebaut sein, werden sie vom Bauhof der Gemeinde entfernt.
Die Kosten hierfür hat der Erlaubnisinhaber zu tragen.
2. Die Werbeträger dürfen nur innerhalb der geschlossenen Ortslage aufgestellt werden.
Sie dürfen weder an Fußgängerüberwegen noch an Signalanlagen, Verkehrszeichen oder Masten,
die weniger als 20,00 m vor Signalanlagen stehen, angebracht werden.
Außerdem dürfen die Werbeträger nicht an Brücken angebracht werden.
Außerhalb geschlossener Ortschaft ist die Aufstellung von Werbeträgern nicht erlaubt.
3. In und um Gebäude, in denen sich Wahlräume befinden, darf nicht plakatiert werden.
Wahlräume befinden sich in folgenden Gebäuden:
· Rathaus Achstetten, Laupheimer Straße 6, Achstetten
· Rathaus Oberholzheim, Bihlafinger Straße 7, Oberholzheim
· Gemeindezentrum Bronnen, Gartenstraße 3, Bronnen
· Rathaus Stetten, Mühlstraße 2, Stetten
4. Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger behindern,
es dürfen keinerlei Verkehrsbehinderungen entstehen.
Die Plakate dürfen auch an Lichtmasten - nicht jedoch an Bäumen – angebracht werden.
Es ist darauf zu achten, dass die Lichtmasten nicht beschädigt werden.
Eine Befestigung mittels Draht oder Klebeband ist nicht erlaubt,
dagegen kann einer Befestigung mittels Schnüren oder ummanteltem Draht zugestimmt werden.
Ein Aufkleben der Plakate an Wänden, Zäunen, Hausmauern o. ä. ist nicht gestattet.
5. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit und Beschädigungen zu überprüfen.
Sie müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen
nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast genügen.
6. Die Standorte der Werbeanlagen sind nach Abbau des Werbeträgers in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
7. Die Werbeanlagen müssen so gut befestigt sein, dass sie von Unbefugten nicht beseitigt
oder an andere Stellen gebracht werden können.
Das Überkleben oder Abreißen anderer Plakatwerber ist nicht zulässig.
8. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein,
so sind sie in Stand zu setzen oder zu entfernen.
Sofern Werbeanlagen zu Beanstandungen Anlass geben, so sind diese umgehend
auf Verlangen der Gemeinde Achstetten oder der Polizei zu beseitigen bzw. zu versetzen.
9. Der Aufsteller haftet für alle durch die Werbeanlagen entstehenden Schäden in vollem Umfang.
Falls in Zusammenhang mit der Sondernutzung Schäden entstehen,
sind diese der Gemeinde Achstetten zu ersetzen.
Die Gemeinde Achstetten ist von Haftungsansprüchen Dritter freizustellen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Achstetten,
Laupheimer Straße 6, 88480 Achstetten
oder beim Landratsamt Biberach, Rollinstraße 9, 88400 Biberach Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Simone Barth
|-
| 2
| align="right" | 496
| align="right" | 44
|
| Alleshausen
| gemeinde-alleshausen@t-online.de
| align="right" | 11,31
|
|
|-
| 3
| align="right" | 315
| align="right" | 77
|
| Allmannsweiler
| info@allmannsweiler-bc.de
| align="right" | 4,1
|
|Sehr geehrter Herr Conin,
wir genehmigen Ihnen die Plakatierung in der Gemeinde Allmannsweiler.
Folgendes sollte aber unbedingt eingehalten werden:
Wie Sie bereits in Ihrem Schreiben erwähnt haben,
halten Sie sich an die Regelung zur öffentlichen Ordnung
( Landesbauordnung und Naturschutzgesetz) des Plakatierens.
Ferner gelten bei der Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
und den gemäß § 2 Abs. 2 Straßengesetz dazugehörenden Teilen wie Böschungen,
Trenn-, Seiten, Rand- oder Sicherheitsstreifen die Vorschriften des Straßenrechts.
Nun zur Beantwortung Ihrer Fragen:
Mit der Plakatierung darf in der Regel 6 - 8 Wochen vor Beginn des Wahltages begonnen werden.
D. h., Sie dürfen Ihre Plakate bereits anbringen.
Es werden in Allmannsweiler keine festen Plätze für die Plakatierungen vergeben.
Besonderheiten gibt es keine zu beachten (historischer Ortskern)
Wir haben in Allmannsweiler keine Plakatwände aufgestellt.
Die Möglichkeit Großplakate aufzustellen, gibt es in Allmannsweiler nicht.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Birgit Walter
Sekretariat
Gemeindeverwaltung Allmannsweiler
Tel: 07582-91333
Fax: 07582-934151
mailto:walter@allmannsweiler-bc.de
www.allmannsweiler-bc.de
|-
| 4
| align="right" | 2272
| align="right" | 96
| [http://www.gemeinde-altheim.de/ www.gemeinde-altheim.de]
| Altheim (bei Riedlingen)
| info@gemeinde-altheim.de
| align="right" | 23,74
|
| Sehr geehrter Herr Conin,
für den Landtagswahlkampf ist eine Plakatierung möglich.
Da wir in der Gemeinde keine Plakatwände aufstellen,
können die Wahlplakate an den Lichtmasten befestigt werden.
Eine spezielle Zuordnung durch die Gemeinde erfolgt nicht.
Da voraussichtlich noch weitere Parteien diese Möglichkeit der Wahlwerbung nutzen wollen,
ist die Anzahl der Plakate entlang der Ortsdurchfahrten auf die nachfolgend genannte
Anzahl beschränkt: Altheim (4), Heiligkreuztal (2), Waldhausen (2).
Hierfür bitten wir um Verständnis.
An Kreuzungen und Straßeneinmündungen sind die Sichtdreiecke freizuhalten.
Der Straßen- und Fußgängerverkehr darf nicht behindert sowie Verkehrszeichen
und Wegweiser nicht verdeckt werden. Die Werbetafeln müssen so beschaffen sein,
dass sie statischen Beanspruchungen, insbesondere der Windlast, standhalten.
Sie dürfen außerdem nicht reflektieren. Darüber hinaus machen wir keine Vorgaben.
Sollten die Werbetafeln Anlass zur Beanstandung geben,
so sind sie spätestens drei Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.
Die Plakatierung kann sechs Wochen vor der Wahl vorgenommen werden.
In der Woche nach der Wahl sind die Plakate rückstandslos zu entfernen.
Eine gesonderte Genehmigung wird nicht ausgestellt.
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Martin Rude
Bürgermeisteramt Altheim
Donaustraße 1
88499 Altheim
Tel. 07371/9330-12
Fax. 07371/9330-20
mrude@gemeinde-altheim.de
|-
| 5
| align="right" | 1722
| align="right" | 63
| [http://www.attenweiler.de/ www.attenweiler.de]
| Attenweiler
| [mailto:zentralerposteingang@attenweiler.de zentralerposteingang@attenweiler.de]
| align="right" | 27,21
|
|
|-
| 6
| align="right" | 3995
| align="right" | 168
|
| Bad Buchau
| stadt@bad-buchau.de
| align="right" | 23,77
|
| Sehr geehrter Herr Conin,
hiermit erteilen wir Ihnen die Erlaubnis für die Landtagswahl am 27.03.2011
während des Zeitraumes ab sorfort 10 Plakatständer in der Größe A0 oder A1 aufstellen zu dürfen.
Die Plakate sollten Anfang Woche 13 wieder abgebaut werden.
Die Genehmigung gilt nur für Bad Buchau, für die Teilorte müssen Sie diese direkt anfordern.
Der Verkehr darf nicht beeinträchtigt werden, Kosten werden keine erhoben.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Zell
Stadtverwaltung Bad Buchau
Marktplatz 2
88422 Bad Buchau
Telefon: 07582/808-37
Fax: 07582/808-40
szell@bad-buchau.de
|-
| 7
| align="right" | 8483
| align="right" | 154
|
| Bad Schussenried
| info@bad-schussenried.de
| align="right" | 55,02
|
|Sehr geehrter Herr Conin,
wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 18.02.2011.
Die Stadt Bad Schussenried kann eine Plakatierungsgenehmigung
für 50 Plakate für die Landtagswahl 2011 ausstellen.
Der Aufstellungszeitraum darf maximal 4 Wochen betragen
und die Plakate müssen nach der Veranstaltung entfernt werden.
Es muss beachtet werden, dass die Plakate ausschließlich
im bebauten Bereich angebracht werden dürfen.
Ansonsten gibt es außer den bekannten Einschränkungen keine Besonderheiten zu beachten.
Plakatwände für die Wahl haben wir keine aufgestellt.
Auch eine Möglichkeit Großplakate aufzustellen gibt es in Bad Schussenried nicht.
Der lokale Ansprechpartner in Bad Schussenried für Genehmigungen
in Bezug auf den Wahlkampf ist Herr Bechinka. Sie können ihn unter der
Tel.: 07583 9401-20 oder
Bechinka@Bad-Schussenried.de
erreichen.
Die Gebühr für die Ausstellung einer Plakatierungsgenehmigung beträgt 10,00 €.
Wenn Sie eine Plakatierungsgenehmigung wünschen, wenden Sie sich bitte an Frau Zittlau.
Sie können Ihren Antrag gerne auch per E-Mail an Zittlau@Bad-Schussenried.de stellen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
i. A. Eva-Maria Stallbaumer
Auszubildende
Stadtverwaltung Bad Schussenried
- Hauptamt -
Wilhelm-Schussen-Straße 36
88427 Bad Schussenried
Tel.: 0 75 83/94 01-0
Fax: 0 75 83/94 01-12
Rathaus@Bad-Schussenried.de
www.bad-schussenried.de
|-
| 8
| align="right" | 707
| align="right" | 73
|
| Betzenweiler
| gemeinde@betzenweiler.de
| align="right" | 9,7
|
|
|-
| 9
| align="right" | 32424
| align="right" | 449
|
| Biberach an der Riß
| info@biberach-riss.de
| align="right" | 72,16
| Kernstadt und 4 Stadtteile
| Sehr geehrter Herr Conin,
für eine Plakatierung im Rahmen der Landtagswahl ist keine Plakatierungsgenehmigung erforderlich.
Es gelten die beigefügten "Allgemeinen Auflagen zum Plakatanschlag".
Betreffend die städtischen Sonderanschlagstafeln haben wir am 19.01.2011 an Herrn Gunther Mieke
in Steinhausen angehängtes Schreiben versandt.
Ich habe Ihnen ebenso eine Liste mit den Standorten für Großflächenplakate beigefügt.
Eine Erlaubnis ist unter der unten genannten Adresse zu beantragen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Pia Maslowski
Stadtverwaltung Biberach
Baurechtsamt
Museumstraße 2, 88400 Biberach
Telefon: 07351-51-267
Telefax: 07351-51-159
pmaslowski@biberach-riss de
Standorte Großflächenplakate/Wahltafeln
1. Grünstreifen Querspange Königsbergallee beim Freibad
2. Gewerbegebiet Aspach/Obere Stegwiesen/Hubertus-Liebrecht-Straße
3. Grünfläche beim Krankenhaus, Riedlinger Straße
4. Grünfläche Wohngebiet Hühnerfeld, Saulgauer Straße/Ecke Wetterkreuzstraße
5. Grünfläche beim Recyclinghof, Ulmer Straße
6. Grünfläche beim Autohaus Peter, Waldseer Straße
7. Riedlinger Straße (Kreuzung) / Mittelbiberacher Steige
8. Grünstreifen Gaisentalstraße / Höhe Aldi
9. Waldseer Straße vor dem Arbeitsamt
10. Berliner Platz
|-
| 10
| align="right" | 3611
| align="right" | 165
|
| Burgrieden
| [mailto:rathaus@burgrieden.de rathaus@burgrieden.de]
| align="right" | 21,87
|
|Sehr geehrter Herr Conin,
Sie erhalten hiermit die Genehmigung, im Rahmen des Landtagswahlkampfes
für die Piratenpartei Wahlplakate in der Gesamtgemeinde Burgrieden anzubringen.
Bitte sorgen Sie jedoch dafür, dass die Plakate nach der Wahl so rasch wie möglich wieder abgebaut werden.
Im Einzelnen gelten folgende Beschränkungen:
- Plaktierung ist nur innerhalb der geschlossenen Ortschaften zulässig
- an klassifizierten Straßen (im Gemeindegebiet sind das Kreis- und Landesstraßen,
z.B. Achstetter Straße, Burgrieder Straße, Laupheimer Straße, Orsenhauser Straße, Bühler Straße)
dürfen Sie insgesamt max. 3 Plakate anbringen.
Für großflächige Werbung an diesen Straßen fragen SIe bitte zuvor beim Landratsamt Biberach -Straßenamt- nach.
- an den übrigen Gemeindestraßen (die anderen Straßen in der Gemeinde,
z.B. in den Wohngebieten) gibt es keine zahlenmäßigen Einschränkungen
Wir behalten uns vor, sich am Wahltag noch in unmittelbarer Nähe
von Wahllokalen befindende Plakate zu entfernen und auf Ihre Kosten zu entsorgen.
Wahllokale befinden sich an folgenden Stellen im Gemeindegebiet:
- Grund- und Werkrealschule Burgrieden, Hauptstr. 44
- Rathaus Burgrieden, Rathausplatz 2
- Rathaus Rot, Am Bach 11, Rot
- Rathaus Bühl, Bußmannshauser Str. 8, Bühl
Sie können jederzeit mit der Plakatierung beginnen - der Wahlkampf läuft.
Es gibt keine gemeindlichen Plakatwände.
Es gibt außer den zahlenmäßigen Beschränkungen keine Richtlinien,
wie die Plätze vergeben werden. Es gilt das Prioritätsprinzip.
Diese Genehmigung erfolgt gebührenfrei.
Für Genehmigungen rund um den Wahlkampf dürfen Sie mich kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Munkes
- Hauptamtsleiter -
Gemeinde Burgrieden
Rathausplatz 2
88483 Burgrieden
Kontakt:
Tel. 07392/9719-13
Fax 07392/9719-30
E-Mail: andreas.munkes@burgrieden.de
Internet: www.burgrieden.de
|-
| 11
| align="right" | 2626
| align="right" | 109
|
| Dürmentingen
| cbinder@duermentingen.de
| align="right" | 24,09
|
| http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_D%C3%BCrmetingen.pdf
|-
| 12
| align="right" | 448
| align="right" | 62
|
| Dürnau (Landkreis Biberach)
| info@duernau-ldkrs-bc.de
| align="right" | 7,26
|
|
|-
| 13
| align="right" | 4122
| align="right" | 69
|
| Eberhardzell
| gemeinde@eberhardzell.de
| align="right" | 59,72
|
|Sehr geehrter Herr Conin,
Sie können natürlich in der Gemeinde Eberhardzell Wahlplakate ihrer Partei aufhängen.
Eine Festlegung der Zahl der Plakatstandorte (Straßenlaternen) besteht derzeit noch nicht.
Die Parteien haben bisher gegenseitig Rücksicht bezüglich der Anzahl genommen.
Die Plakatstandorte an den Gehwegen (Laternenmasten) oder neben der Straße
sind rechtlich zu beantragen und genehmigen zu lassen,
§ 16 oder 22 Straßengesetz Baden-Württemberg (Sondernutzungserlaubnis - gebührenfrei).
Inhalt der Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde Eberhardzell -Plakatstandorte
an den Gehwegen (Laternenmasten)- ist in der Regel:
Die Sondernutzungserlaubnis ist mit folgenden Auflagen verbunden:
1. Der Werbeträger darf weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger behindern.
2. Der Werbeträger darf nicht reflektieren.
3. Keine Plakatierung an Bäumen, Verkehrszeichen, Ampeln, Verkehrseinrichtungen wie beispielsweise Bushaltestellen.
4. Die Sicht an Kreuzungen oder Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
5. Der Boden/die Straßenlaterne darf durch das Aufstellen/Aufhängen des Werbeträgers nicht beschädigt werden.
Es dürfen keine Löcher gegraben werden.
6. Sollte der Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so ist er instand zu setzen.
7. Der Werbeträger muss mit der Anschrift und Rufnummer des Verantwortlichen versehen sein.
8. Das Grundstück/die Straßenlaterne ist nach Abbau des Werbeträgers in den ursprünglichen Zustand zu verlassen.
9. Die Werbeträger sind unmittelbar in der Woche nach der Wahl wieder abzubauen
.........
Die Gemeinde stellt im Hauptort Eberhardzell, der Ortschaft Füramoos und Oberessendorf, zusätzlich Plakatwände auf.
Die Standorte sind in beigefügten Anhang gekennzeichnet. Die Plakatwände sind seit 01.02.2011 von uns aufgestellt.
Die Plakatierung außerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen ist nicht zugelassen.
Falls sie noch Fragen haben, können sie sich gerne wieder an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Christine Haug
http://wiki.piratenpartei.de/Datei:Plakatw%C3%A4nde_Eberhardszell.pdf
|-
| 14
| align="right" | 1645
| align="right" | 68
|
| Erlenmoos
| info@erlenmoos.de
| align="right" | 24,26
|
|Sehr geehrter Herr Conin,
Sie können für Ihre Partei in der Gemeinde Erlenmoos Plakate im ortsüblichen Rahmen und ordnungsgemäß anbringen.
Besondere Plätze hierfür und einen lokalen Ansprechpartner für Genehmigungen
rund um den Wahlkampf gibt es in der Gemeinde Erlenmoos nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Denzel
Gemeinde Erlenmoos
Biberacher Straße 11
88416 Erlenmoos
Fon: (07352) 9205-10
Fax: (07352) 9205-15
|-
| 15
| align="right" | 5407
| align="right" | 143
|
| Ertingen
| info@ertingen.de
| align="right" | 37,74
|
| http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Ertingen.pdf
|-
| 16
| align="right" | 1837
| align="right" | 49
|
| Gutenzell-Hürbel
| info@gutenzell-huerbel.de
| align="right" | 37,86
| 2 Ortsteile
| Sehr geehrte Damen und Herren,
angefügt die Auflagen zur Plakatierung. Öffentliche Stelltafeln sind nicht vorhanden. Wir bitten dringend um zeitnahe Entfernung der Wahlplakate
2. Werbeplakate
a) Werbeplakate und -anlagen sind während der Dauer des Wahlkampfes
(Beginn in der Regel 6-8 Wochen vor dem Wahltag) von baurechtlichen oder
naturschutzrechtlichen Vorschriften befreit, sofern sie innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile angebracht bzw. aufgestellt werden
(vgl. § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 Landesbauordnung -LBO- und § 50 Abs. 1 LBO
i.V.m. Ziff. 9a und 9b des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO sowie § 25 Naturschutzgesetz).
Bei der Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und den
gemäß § 2 Abs. 2 Straßengesetz (StrG) dazugehörenden Teilen wie Böschungen,
Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen gelten die Vorschriften des Straßenrechts
(Sondernutzung nach §§ 16 ff StrG; § 8 ff Bundesfernstraßengesetz).
Die Gemeinden können durch Satzung regeln (vgl. Ergänzung zu § 14 der Muster-PolzeiVO),
dass die Sondernutzung keiner Erlaubnis bedarf (§ 16 Abs. 7 StrG, § 8 Abs. 1 FStrG).
Anwendung finden ferner die Vorschriften des Polizeigesetzes und die von Ihrer Gemeinde
aufgrund von § 10 des Polizeigesetzes erlassenen Polizeiverordnung gegen das unerlaubte
Plakatieren außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln...),
bzw. die vor dem 01.04.1984 erlassenen und auf § 111 Abs. 1 Nr. 5
und Abs. 2 LBO a.F. gestützten örtlichen Bauvorschriften.
Ergänzend wird auf die Erläuterungen zu § 14 des Musters für eine Polizeiverordnung
in der BWGZ 21/1999, S. 778-814 hingewiesen.
c) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist die Wahlwerbung mit Werbeplakaten nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Doris Schick-Deininger
Gemeinde Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Tel.: 07352/92350
Fax: 07352/923522
|-
| 17
| align="right" | 201
| align="right" | 3
|
| Stadt Münsingen
|
| align="right" | 66,98
|
|
|-
| 18
| align="right" | 2127
| align="right" | 89
|
| Hochdorf (Riß)
| info@gemeinde-hochdorf.de
| align="right" | 23,77
|
| http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Hochdorf.pdf
|-
| 19
| align="right" | 2655
| align="right" | 60
|
| Ingoldingen
| info@ingoldingen.de
| align="right" | 44,24
|
| http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Ingoldingen.pdf
|-
| 20
| align="right" | 470
| align="right" | 42
|
| Kanzach
| gkanzach@t-online.de
| align="right" | 11,2
|
|Sehr geehrter Herr Conin,
Gerne beantworte ich Ihre Fragen vom 18.02.11
bezüglich der Plakatierungsgenehmigung für die Landtagswahl in der Gemeinde Kanzach:
zu 1: Sie können ab sofort die Plakate aufhängen; grundsätzlich ist dies an den Lichtmasten möglich.
zu 2: Es gibt keine Vergabe; "wer zuerst kommt, mahlt zuerst"
zu 3: ---
zu 4: es gibt keine Plakatwände
zu 5: es können kein Grossplakate aufgestellt werden
zu 6: Ansprechpartner bin ich.
In der Anlage erhalten Sie den Bescheid über die Plakatierungsgenehmigung.
Mit freundlichem Gruß
Erwin Hölz
Bürgermeister
Gemeinde Kanzach
Rathausweg 6
88422 Kanzach
Tel: 07582/8286
Fax: 07582/933806
mail: GKanzach@t-online.de
http://wiki.piratenpartei.de/Datei:Genehmigung_Kanzach.pdf
|-
| 21
| align="right" | 3569
| align="right" | 40
|
| Langenenslingen
| info@langenenslingen.de
| align="right" | 88,4
|
| http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Langenenslingen.pdf
|-
| 22
| align="right" | 19725
| align="right" | 319
|
| Laupheim
| stadt.laupheim@laupheim.de
| align="right" | 61,78
| 5 Stadtteile
| http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Laupheim_allgemein.pdf
http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Laupheim_Wesselm%C3%A4nner.pdf
|-
| 23
| align="right" | 4393
| align="right" | 93
|
| Maselheim
| info@maselheim.de
| align="right" | 47,02
| 4 Ortsteile
| Sehr geehrter Herr Conin,
Sie dürfen in Maselheim mit den Teilorten Sulmingen, Äpfingen, Laupertshausen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen 6 bis 8 Wochen vor der Wahl innerhalb
der Ortschaften plakatieren. Besondere Einschränkungen gibt es nicht.
Die Gemeinde Maselheim hat keine speziellen Plakattafeln aufgestellt.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, dann dürfen Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Späth
Gemeinde Maselheim
Hauptamtsleiter
Wennedacher Straße 5, 88437 Maselheim
Tel. 07351 1840-17, Fax 07351 1840-33
spaeth@maselheim.de, www.maselheim.de
|-
| 24
| align="right" | 4049
| align="right" | 154
|
| Mietingen
| info@mietingen.de
| align="right" | 26,34
|
| http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Mietingen.pdf
|-
| 25
| align="right" | 4021
| align="right" | 170
|
| Mittelbiberach
| info@mittelbiberach.de
| align="right" | 23,68
|
|
|-
| 26
| align="right" | 178
| align="right" | 96
|
| Moosburg (Federsee)
| gemeinde@moosburg-am-federsee.de
| align="right" | 1,86
|
|
|-
| 27
| align="right" | 8828
| align="right" | 147
|
| Ochsenhausen
| stadt@ochsenhausen.de
| align="right" | 59,96
| 3 Stadtteile
|
|-
| 28
| align="right" | 928
| align="right" | 71
|
| Oggelshausen
| info@oggelshausen.de
| align="right" | 13,12
|
|
|-
| 29
| align="right" | 10296
| align="right" | 158
|
| Riedlingen
| info@riedlingen.de
| align="right" | 64,97
| 7 Teilgemeinden
|Sehr geehrter Herr Conin,
Ihr Schreiben vom 18.02.2011 ist bei uns am 22.02.2011 eingegangen.
Zu Ihren Fragen:
1) Lt. unserer Sondernutzungssatzung darf 6 Wochen vor der Wahl (14.02.2011)
innerhalb der Stadt bzw. den Ortschaften erlaubnis- und gebührenfrei plakatiert werden.
Im Außenbereich ist das Plakatieren verboten.
2) Plätze werden keine vergeben, hier gilt. "wer zuerst kommt, malt zuerst"
3) Besonderheiten wie z.B. hist. Ortskern gibt es keine, die Plakate dürfen
nicht vekehrs- oder sichtbehindernd angebracht werden und sind nach der Wahl
von der Partei innerhalb einer Woche zu entfernen
4) Plakatwände/Tafeln haben wir nicht - dafür hat die jeweilige Partei zu sorgen
5) die Möglichkeit Großplakate aufzustellen ist gegeben,
bitte jedoch den jeweiligen Standort vorher anzeigen
6) Ansprechpartner ist das Ordnungsamt der Stadt Riedlingen,
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben und verbleibe-
mit freundlichen Grüßen
Koenig Simon
Stadt Riedlingen
Marktplatz 1
88499 Riedlingen
Telefon: 07371/183-35
Telefax: 07371/183-50
e-mail: skoenig@riedlingen.de
|-
| 30
| align="right" | 7726
| align="right" | 154
|
| Schemmerhofen
| poststelle@schemmerhofen.de
| align="right" | 50,21
|
| http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Schemmerhofen.pdf
|-
| 31
| align="right" | 6257
| align="right" | 127
|
| Schwendi
| rathaus.info@schwendi.de
| align="right" | 49,23
| 6 Ortsteile
| Hinweise für Parteien zur Wahlwerbung
1. Gemeindemitteilungsblätter
Das Amtsblatt der Gemeinde Schwendi ist eine interne Verwaltungseinrichtung,
auf deren Inanspruchnahme Dritte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch haben.
In den (nicht-amtlichen) Teil nehmen wir, in angemessenem Umfang, Anzeigen
und Hinweise der politischen Parteien auf Wahlversammlungen nach inhaltlicher Prüfung auf.
Nicht aufgenommen werden Werbesprüche und Werbeanzeigen.
2. Werbeplakate
Werbeplakate und -anlagen sind während der Dauer des Wahlkampfes
(Beginn in der Regel 6-8 Wochen vor dem Wahltag) von baurechtlichen
oder naturschutzrechtlichen Vorschriften befreit, sofern sie innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile angebracht bzw. aufgestellt werden
Außerhalb bebauter Ortsteile ist keine Plakatwerbung zulässig.
Bei der Wahlwerbung auf/an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
und den gemäß § 2 Abs. 2 Straßengesetz, dazugehörenden Teilen wie Böschungen,
Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen gelten die Vorschriften des Straßenrechts
(Sondernutzung nach §§ 16 ff StrG).
Plakatierungen im Rahmen der Wahlwerbung
gelten bei Beachtung der gemeindlichen Vorgaben als genehmigt.
Die Gemeinde Schwendi stellt keine allgemeinen Plaktierungsflächen zur Verfügung.
Möglich ist es jedoch in nicht Sicht beeinträchtigenden Bereichen Plakatträger aufzustellen.
Bei der Nutzung von Laternenmasten ist darauf zu achten,
dass an eloxierten Masten keine Plakatträger angebracht werden dürfen
und an verzinkten Masten nur mit Kunststoff ummantelte Befestigungen verwendet werden dürfen.
Ebenso nicht zulässig ist das Bekleben von öffentlichen Einrichtungen,
wie z.B. Laternenmasten, Bushaltestellen, Schaltkästen, Bäumen oder Gebäuden.
3. Lautsprecherwerbung
Sie ist grundsätzlich zulässig, bedarf aber der Genehmigung durch das Landratsamt, Straßenverkehrsbehörde.
Az.: 062.21/T
|-
| 32
| align="right" | 292
| align="right" | 51
|
| Seekirch
| bma-seekirch@t-online.de
| align="right" | 5,77
|
|
|-
| 33
| align="right" | 1938
| align="right" | 65
|
| Steinhausen an der Rottum
| info@steinhausen-rottum.de
| align="right" | 29,88
| 3 Ortsteile
|Sehr geehrter Herr Conin,
für die Gemeinde Steinhausen an der Rottum gelten grundsätzlich
die allgemein üblichen Regelungen zum Plakatieren im Straßenraum.
Wir gehen davon aus, dass diese beachtet werden und die angebrachte
Wahlwerbung umgehend nach der Wahl wieder beseitigt wird.
Spezielle Plakatwände oder Möglichkeiten zur Anbringung von Großplakaten
gibt es in der Gemeinde Steinhausen an der Rottum nicht.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Hartmann
Gemeinde Steinhausen an der Rottum
Wahlamt
Ehrensberger Straße 13
88416 Steinhausen an der Rottum
Telefon 07352/9227-13
Telefax 07352/9227-16
info@steinhausen-rottum.de
http://www.steinhausen-rottum.de
|-
| 34
| align="right" | 540
| align="right" | 78
|
| Tiefenbach
| tiefenbach@bad-buchau.de
| align="right" | 6,95
|
|
Sehr geehrter Herr Conin,
selbstverständlich erhalten Sie von Tiefenbach die Genehmigung,
ab sofort Werbetafeln für die Landtagswahl am 27.03.2011 aufzustellen.
Plakatwände oder Plätze für Großplakate gibt es in Tiefenbach nicht.
Die üblichen Regelungen zum Plakatierung im öffentlichen Straßenraum sind einzuhalten.
Für weitere Rückfragen stehe ich bzw. Bürgermeister Helmut Müller gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Schmid
Gemeindeverwaltung Tiefenbach
Buchauer Straße 21
88422 Tiefenbach
Tel.: 07582/2330 Fax: 07582/2911
E-Mail: tiefenbach@bad-buchau.de
|-
| 35
| align="right" | 4349
| align="right" | 211
|
| Ummendorf
| info@ummendorf.de
| align="right" | 20,66
| 2 Ortsteile
| http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Ummendorf.pdf
|-
| 36
| align="right" | 2436
| align="right" | 91
|
| Unlingen
| info@unlingen.de
| align="right" | 26,87
|
|Sehr geehrter Herr Conin,
soeben habe ich Ihnen eine Sondernutzungserlaubnis zum Plakatieren von Wahlwerbeplakaten ausgestellt.
In dieser Sondernutzungserlaubnis, die ich Ihnen morgen per Post zusenden werde,
stehen alle wichtigen Informationen zur Plakatierung in der Gesamtgemeinde Unlingen.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Simone Herwanger
Vorzimmer
Telefon: 07371/9305-11
Telefax: 07371/9305-50
E-mail: SHerwanger@unlingen.de
Gemeindeverwaltung Unlingen
Kirchgasse 11
88527 Unlingen
http://www.unlingen.de.
http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Unlingen.pdf
|-
| 37
| align="right" | 3571
| align="right" | 72
|
| Uttenweiler
| info@gemeinde-uttenweiler.de
| align="right" | 49,78
|
|Sehr geehrter Herr Conin,
in der Anlage erhalten Sie die Plakatierungsgenehmigung zur Landtagswahl am 27.03.2011.
Sie können ab heute jederzeit mit der Plakatierung beginnen.
Die Auflagen der Gemeinde Uttenweiler sind Bestandteil der
Genehmigung.
Mit freundlichen Grüßen
Tatjana Ruff
http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Uttenweiler.pdf
|-
| 38
| align="right" | 1531
| align="right" | 76
|
| Wain
| [mailto:info@wain.de info@wain.de]
| align="right" | 20,14
|
| Sehr geehrter Herr Conin,
die Gemeinde Wain genehmigt hiermit die beantragte Plakatierung
in Wain für die Landtagswahl am 27.03.2011 unter folgenden Auflagen:
1. Plakate dürfen für Verkehr nicht sichtbehindernd aufgehängt werden.
2. Plakate sind sicher aufzuhängen (Wind u. Wetter).
3. Fußgänger dürfen durch Plakate nicht behindert werden.
4. Die Plakate sind umgehend nach Ende der Veranstaltung wieder abzuhängen.
Mit der Plakatierung kann begonnen werden. Besondere Plakattafeln gibt es nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Behrendt
Bürgermeisteramt Wain
Kirchstraße 17, 88489 Wain
Tel.: 07353/9803-34
Fax.: 07353/9803-40
email: petra.behrendt@wain.de
|-
| 39
| align="right" | 4967
| align="right" | 191
| www.warthausen.de
| Warthausen
| gemeinde@warthausen.de
| align="right" | 26
|
|
|}
[[Kategorie:Stammtisch Biberach]]
! Nr
! Einwohner
! Dichte
! WWW
! Ort
! Fläche
! Gliederung
! Plakatierungs - Genehmigung
|-
| 1
| align="right" | 4130
| align="right" | 177
|
| align="top" | Achstetten
|
| align="right" | 23,38
|
| Sehr geehrter Herr Conin,
bezüglich der Landtagswahl und der Plakatierung für die PiratenPartei hatten Sie um folgende Infos gebeten:
1) In der Gemeinde Achstetten und Teilorten darf ab sofort mit der Plakatierung begonnen werden.
Die Parteien erhalten auf Anfrage eine Genehmigung zur Plakatierung.
2) Es werden keine konkreten Plätze vergeben.
3) Es gibt keine zusätzlichen Besonderheiten.
4) Es gibt keine öffentlichen Plakatwände, wenn dann privater Natur.
5) Nein, das gibt es nicht.
Wie von Ihnen beantragt, erhalten hiermit Sie die Erlaubnis zur befristeten Aufstellung
von Werbeträgern für die Bundestagswahl am 27. März 2011
unter den nachstehenden Bedingungen / Auflagen:
1. Die Plakate dürfen ab sofort angebracht werden; sie sind spätestens 5 Tage nach der Wahl zu entfernen.
Sollten die Werbeträger nicht innerhalb dieser Frist abgebaut sein, werden sie vom Bauhof der Gemeinde entfernt.
Die Kosten hierfür hat der Erlaubnisinhaber zu tragen.
2. Die Werbeträger dürfen nur innerhalb der geschlossenen Ortslage aufgestellt werden.
Sie dürfen weder an Fußgängerüberwegen noch an Signalanlagen, Verkehrszeichen oder Masten,
die weniger als 20,00 m vor Signalanlagen stehen, angebracht werden.
Außerdem dürfen die Werbeträger nicht an Brücken angebracht werden.
Außerhalb geschlossener Ortschaft ist die Aufstellung von Werbeträgern nicht erlaubt.
3. In und um Gebäude, in denen sich Wahlräume befinden, darf nicht plakatiert werden.
Wahlräume befinden sich in folgenden Gebäuden:
· Rathaus Achstetten, Laupheimer Straße 6, Achstetten
· Rathaus Oberholzheim, Bihlafinger Straße 7, Oberholzheim
· Gemeindezentrum Bronnen, Gartenstraße 3, Bronnen
· Rathaus Stetten, Mühlstraße 2, Stetten
4. Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger behindern,
es dürfen keinerlei Verkehrsbehinderungen entstehen.
Die Plakate dürfen auch an Lichtmasten - nicht jedoch an Bäumen – angebracht werden.
Es ist darauf zu achten, dass die Lichtmasten nicht beschädigt werden.
Eine Befestigung mittels Draht oder Klebeband ist nicht erlaubt,
dagegen kann einer Befestigung mittels Schnüren oder ummanteltem Draht zugestimmt werden.
Ein Aufkleben der Plakate an Wänden, Zäunen, Hausmauern o. ä. ist nicht gestattet.
5. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit und Beschädigungen zu überprüfen.
Sie müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen
nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast genügen.
6. Die Standorte der Werbeanlagen sind nach Abbau des Werbeträgers in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
7. Die Werbeanlagen müssen so gut befestigt sein, dass sie von Unbefugten nicht beseitigt
oder an andere Stellen gebracht werden können.
Das Überkleben oder Abreißen anderer Plakatwerber ist nicht zulässig.
8. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein,
so sind sie in Stand zu setzen oder zu entfernen.
Sofern Werbeanlagen zu Beanstandungen Anlass geben, so sind diese umgehend
auf Verlangen der Gemeinde Achstetten oder der Polizei zu beseitigen bzw. zu versetzen.
9. Der Aufsteller haftet für alle durch die Werbeanlagen entstehenden Schäden in vollem Umfang.
Falls in Zusammenhang mit der Sondernutzung Schäden entstehen,
sind diese der Gemeinde Achstetten zu ersetzen.
Die Gemeinde Achstetten ist von Haftungsansprüchen Dritter freizustellen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Achstetten,
Laupheimer Straße 6, 88480 Achstetten
oder beim Landratsamt Biberach, Rollinstraße 9, 88400 Biberach Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Simone Barth
|-
| 2
| align="right" | 496
| align="right" | 44
|
| Alleshausen
| gemeinde-alleshausen@t-online.de
| align="right" | 11,31
|
|
|-
| 3
| align="right" | 315
| align="right" | 77
|
| Allmannsweiler
| info@allmannsweiler-bc.de
| align="right" | 4,1
|
|Sehr geehrter Herr Conin,
wir genehmigen Ihnen die Plakatierung in der Gemeinde Allmannsweiler.
Folgendes sollte aber unbedingt eingehalten werden:
Wie Sie bereits in Ihrem Schreiben erwähnt haben,
halten Sie sich an die Regelung zur öffentlichen Ordnung
( Landesbauordnung und Naturschutzgesetz) des Plakatierens.
Ferner gelten bei der Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
und den gemäß § 2 Abs. 2 Straßengesetz dazugehörenden Teilen wie Böschungen,
Trenn-, Seiten, Rand- oder Sicherheitsstreifen die Vorschriften des Straßenrechts.
Nun zur Beantwortung Ihrer Fragen:
Mit der Plakatierung darf in der Regel 6 - 8 Wochen vor Beginn des Wahltages begonnen werden.
D. h., Sie dürfen Ihre Plakate bereits anbringen.
Es werden in Allmannsweiler keine festen Plätze für die Plakatierungen vergeben.
Besonderheiten gibt es keine zu beachten (historischer Ortskern)
Wir haben in Allmannsweiler keine Plakatwände aufgestellt.
Die Möglichkeit Großplakate aufzustellen, gibt es in Allmannsweiler nicht.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Birgit Walter
Sekretariat
Gemeindeverwaltung Allmannsweiler
Tel: 07582-91333
Fax: 07582-934151
mailto:walter@allmannsweiler-bc.de
www.allmannsweiler-bc.de
|-
| 4
| align="right" | 2272
| align="right" | 96
| [http://www.gemeinde-altheim.de/ www.gemeinde-altheim.de]
| Altheim (bei Riedlingen)
| info@gemeinde-altheim.de
| align="right" | 23,74
|
| Sehr geehrter Herr Conin,
für den Landtagswahlkampf ist eine Plakatierung möglich.
Da wir in der Gemeinde keine Plakatwände aufstellen,
können die Wahlplakate an den Lichtmasten befestigt werden.
Eine spezielle Zuordnung durch die Gemeinde erfolgt nicht.
Da voraussichtlich noch weitere Parteien diese Möglichkeit der Wahlwerbung nutzen wollen,
ist die Anzahl der Plakate entlang der Ortsdurchfahrten auf die nachfolgend genannte
Anzahl beschränkt: Altheim (4), Heiligkreuztal (2), Waldhausen (2).
Hierfür bitten wir um Verständnis.
An Kreuzungen und Straßeneinmündungen sind die Sichtdreiecke freizuhalten.
Der Straßen- und Fußgängerverkehr darf nicht behindert sowie Verkehrszeichen
und Wegweiser nicht verdeckt werden. Die Werbetafeln müssen so beschaffen sein,
dass sie statischen Beanspruchungen, insbesondere der Windlast, standhalten.
Sie dürfen außerdem nicht reflektieren. Darüber hinaus machen wir keine Vorgaben.
Sollten die Werbetafeln Anlass zur Beanstandung geben,
so sind sie spätestens drei Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.
Die Plakatierung kann sechs Wochen vor der Wahl vorgenommen werden.
In der Woche nach der Wahl sind die Plakate rückstandslos zu entfernen.
Eine gesonderte Genehmigung wird nicht ausgestellt.
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Martin Rude
Bürgermeisteramt Altheim
Donaustraße 1
88499 Altheim
Tel. 07371/9330-12
Fax. 07371/9330-20
mrude@gemeinde-altheim.de
|-
| 5
| align="right" | 1722
| align="right" | 63
| [http://www.attenweiler.de/ www.attenweiler.de]
| Attenweiler
| [mailto:zentralerposteingang@attenweiler.de zentralerposteingang@attenweiler.de]
| align="right" | 27,21
|
|
|-
| 6
| align="right" | 3995
| align="right" | 168
|
| Bad Buchau
| stadt@bad-buchau.de
| align="right" | 23,77
|
| Sehr geehrter Herr Conin,
hiermit erteilen wir Ihnen die Erlaubnis für die Landtagswahl am 27.03.2011
während des Zeitraumes ab sorfort 10 Plakatständer in der Größe A0 oder A1 aufstellen zu dürfen.
Die Plakate sollten Anfang Woche 13 wieder abgebaut werden.
Die Genehmigung gilt nur für Bad Buchau, für die Teilorte müssen Sie diese direkt anfordern.
Der Verkehr darf nicht beeinträchtigt werden, Kosten werden keine erhoben.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Zell
Stadtverwaltung Bad Buchau
Marktplatz 2
88422 Bad Buchau
Telefon: 07582/808-37
Fax: 07582/808-40
szell@bad-buchau.de
|-
| 7
| align="right" | 8483
| align="right" | 154
|
| Bad Schussenried
| info@bad-schussenried.de
| align="right" | 55,02
|
|Sehr geehrter Herr Conin,
wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 18.02.2011.
Die Stadt Bad Schussenried kann eine Plakatierungsgenehmigung
für 50 Plakate für die Landtagswahl 2011 ausstellen.
Der Aufstellungszeitraum darf maximal 4 Wochen betragen
und die Plakate müssen nach der Veranstaltung entfernt werden.
Es muss beachtet werden, dass die Plakate ausschließlich
im bebauten Bereich angebracht werden dürfen.
Ansonsten gibt es außer den bekannten Einschränkungen keine Besonderheiten zu beachten.
Plakatwände für die Wahl haben wir keine aufgestellt.
Auch eine Möglichkeit Großplakate aufzustellen gibt es in Bad Schussenried nicht.
Der lokale Ansprechpartner in Bad Schussenried für Genehmigungen
in Bezug auf den Wahlkampf ist Herr Bechinka. Sie können ihn unter der
Tel.: 07583 9401-20 oder
Bechinka@Bad-Schussenried.de
erreichen.
Die Gebühr für die Ausstellung einer Plakatierungsgenehmigung beträgt 10,00 €.
Wenn Sie eine Plakatierungsgenehmigung wünschen, wenden Sie sich bitte an Frau Zittlau.
Sie können Ihren Antrag gerne auch per E-Mail an Zittlau@Bad-Schussenried.de stellen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
i. A. Eva-Maria Stallbaumer
Auszubildende
Stadtverwaltung Bad Schussenried
- Hauptamt -
Wilhelm-Schussen-Straße 36
88427 Bad Schussenried
Tel.: 0 75 83/94 01-0
Fax: 0 75 83/94 01-12
Rathaus@Bad-Schussenried.de
www.bad-schussenried.de
|-
| 8
| align="right" | 707
| align="right" | 73
|
| Betzenweiler
| gemeinde@betzenweiler.de
| align="right" | 9,7
|
|
|-
| 9
| align="right" | 32424
| align="right" | 449
|
| Biberach an der Riß
| info@biberach-riss.de
| align="right" | 72,16
| Kernstadt und 4 Stadtteile
| Sehr geehrter Herr Conin,
für eine Plakatierung im Rahmen der Landtagswahl ist keine Plakatierungsgenehmigung erforderlich.
Es gelten die beigefügten "Allgemeinen Auflagen zum Plakatanschlag".
Betreffend die städtischen Sonderanschlagstafeln haben wir am 19.01.2011 an Herrn Gunther Mieke
in Steinhausen angehängtes Schreiben versandt.
Ich habe Ihnen ebenso eine Liste mit den Standorten für Großflächenplakate beigefügt.
Eine Erlaubnis ist unter der unten genannten Adresse zu beantragen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Pia Maslowski
Stadtverwaltung Biberach
Baurechtsamt
Museumstraße 2, 88400 Biberach
Telefon: 07351-51-267
Telefax: 07351-51-159
pmaslowski@biberach-riss de
Standorte Großflächenplakate/Wahltafeln
1. Grünstreifen Querspange Königsbergallee beim Freibad
2. Gewerbegebiet Aspach/Obere Stegwiesen/Hubertus-Liebrecht-Straße
3. Grünfläche beim Krankenhaus, Riedlinger Straße
4. Grünfläche Wohngebiet Hühnerfeld, Saulgauer Straße/Ecke Wetterkreuzstraße
5. Grünfläche beim Recyclinghof, Ulmer Straße
6. Grünfläche beim Autohaus Peter, Waldseer Straße
7. Riedlinger Straße (Kreuzung) / Mittelbiberacher Steige
8. Grünstreifen Gaisentalstraße / Höhe Aldi
9. Waldseer Straße vor dem Arbeitsamt
10. Berliner Platz
|-
| 10
| align="right" | 3611
| align="right" | 165
|
| Burgrieden
| [mailto:rathaus@burgrieden.de rathaus@burgrieden.de]
| align="right" | 21,87
|
|Sehr geehrter Herr Conin,
Sie erhalten hiermit die Genehmigung, im Rahmen des Landtagswahlkampfes
für die Piratenpartei Wahlplakate in der Gesamtgemeinde Burgrieden anzubringen.
Bitte sorgen Sie jedoch dafür, dass die Plakate nach der Wahl so rasch wie möglich wieder abgebaut werden.
Im Einzelnen gelten folgende Beschränkungen:
- Plaktierung ist nur innerhalb der geschlossenen Ortschaften zulässig
- an klassifizierten Straßen (im Gemeindegebiet sind das Kreis- und Landesstraßen,
z.B. Achstetter Straße, Burgrieder Straße, Laupheimer Straße, Orsenhauser Straße, Bühler Straße)
dürfen Sie insgesamt max. 3 Plakate anbringen.
Für großflächige Werbung an diesen Straßen fragen SIe bitte zuvor beim Landratsamt Biberach -Straßenamt- nach.
- an den übrigen Gemeindestraßen (die anderen Straßen in der Gemeinde,
z.B. in den Wohngebieten) gibt es keine zahlenmäßigen Einschränkungen
Wir behalten uns vor, sich am Wahltag noch in unmittelbarer Nähe
von Wahllokalen befindende Plakate zu entfernen und auf Ihre Kosten zu entsorgen.
Wahllokale befinden sich an folgenden Stellen im Gemeindegebiet:
- Grund- und Werkrealschule Burgrieden, Hauptstr. 44
- Rathaus Burgrieden, Rathausplatz 2
- Rathaus Rot, Am Bach 11, Rot
- Rathaus Bühl, Bußmannshauser Str. 8, Bühl
Sie können jederzeit mit der Plakatierung beginnen - der Wahlkampf läuft.
Es gibt keine gemeindlichen Plakatwände.
Es gibt außer den zahlenmäßigen Beschränkungen keine Richtlinien,
wie die Plätze vergeben werden. Es gilt das Prioritätsprinzip.
Diese Genehmigung erfolgt gebührenfrei.
Für Genehmigungen rund um den Wahlkampf dürfen Sie mich kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Munkes
- Hauptamtsleiter -
Gemeinde Burgrieden
Rathausplatz 2
88483 Burgrieden
Kontakt:
Tel. 07392/9719-13
Fax 07392/9719-30
E-Mail: andreas.munkes@burgrieden.de
Internet: www.burgrieden.de
|-
| 11
| align="right" | 2626
| align="right" | 109
|
| Dürmentingen
| cbinder@duermentingen.de
| align="right" | 24,09
|
| http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_D%C3%BCrmetingen.pdf
|-
| 12
| align="right" | 448
| align="right" | 62
|
| Dürnau (Landkreis Biberach)
| info@duernau-ldkrs-bc.de
| align="right" | 7,26
|
|
|-
| 13
| align="right" | 4122
| align="right" | 69
|
| Eberhardzell
| gemeinde@eberhardzell.de
| align="right" | 59,72
|
|Sehr geehrter Herr Conin,
Sie können natürlich in der Gemeinde Eberhardzell Wahlplakate ihrer Partei aufhängen.
Eine Festlegung der Zahl der Plakatstandorte (Straßenlaternen) besteht derzeit noch nicht.
Die Parteien haben bisher gegenseitig Rücksicht bezüglich der Anzahl genommen.
Die Plakatstandorte an den Gehwegen (Laternenmasten) oder neben der Straße
sind rechtlich zu beantragen und genehmigen zu lassen,
§ 16 oder 22 Straßengesetz Baden-Württemberg (Sondernutzungserlaubnis - gebührenfrei).
Inhalt der Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde Eberhardzell -Plakatstandorte
an den Gehwegen (Laternenmasten)- ist in der Regel:
Die Sondernutzungserlaubnis ist mit folgenden Auflagen verbunden:
1. Der Werbeträger darf weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger behindern.
2. Der Werbeträger darf nicht reflektieren.
3. Keine Plakatierung an Bäumen, Verkehrszeichen, Ampeln, Verkehrseinrichtungen wie beispielsweise Bushaltestellen.
4. Die Sicht an Kreuzungen oder Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
5. Der Boden/die Straßenlaterne darf durch das Aufstellen/Aufhängen des Werbeträgers nicht beschädigt werden.
Es dürfen keine Löcher gegraben werden.
6. Sollte der Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so ist er instand zu setzen.
7. Der Werbeträger muss mit der Anschrift und Rufnummer des Verantwortlichen versehen sein.
8. Das Grundstück/die Straßenlaterne ist nach Abbau des Werbeträgers in den ursprünglichen Zustand zu verlassen.
9. Die Werbeträger sind unmittelbar in der Woche nach der Wahl wieder abzubauen
.........
Die Gemeinde stellt im Hauptort Eberhardzell, der Ortschaft Füramoos und Oberessendorf, zusätzlich Plakatwände auf.
Die Standorte sind in beigefügten Anhang gekennzeichnet. Die Plakatwände sind seit 01.02.2011 von uns aufgestellt.
Die Plakatierung außerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen ist nicht zugelassen.
Falls sie noch Fragen haben, können sie sich gerne wieder an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Christine Haug
http://wiki.piratenpartei.de/Datei:Plakatw%C3%A4nde_Eberhardszell.pdf
|-
| 14
| align="right" | 1645
| align="right" | 68
|
| Erlenmoos
| info@erlenmoos.de
| align="right" | 24,26
|
|Sehr geehrter Herr Conin,
Sie können für Ihre Partei in der Gemeinde Erlenmoos Plakate im ortsüblichen Rahmen und ordnungsgemäß anbringen.
Besondere Plätze hierfür und einen lokalen Ansprechpartner für Genehmigungen
rund um den Wahlkampf gibt es in der Gemeinde Erlenmoos nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Denzel
Gemeinde Erlenmoos
Biberacher Straße 11
88416 Erlenmoos
Fon: (07352) 9205-10
Fax: (07352) 9205-15
|-
| 15
| align="right" | 5407
| align="right" | 143
|
| Ertingen
| info@ertingen.de
| align="right" | 37,74
|
| http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Ertingen.pdf
|-
| 16
| align="right" | 1837
| align="right" | 49
|
| Gutenzell-Hürbel
| info@gutenzell-huerbel.de
| align="right" | 37,86
| 2 Ortsteile
| Sehr geehrte Damen und Herren,
angefügt die Auflagen zur Plakatierung. Öffentliche Stelltafeln sind nicht vorhanden. Wir bitten dringend um zeitnahe Entfernung der Wahlplakate
2. Werbeplakate
a) Werbeplakate und -anlagen sind während der Dauer des Wahlkampfes
(Beginn in der Regel 6-8 Wochen vor dem Wahltag) von baurechtlichen oder
naturschutzrechtlichen Vorschriften befreit, sofern sie innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile angebracht bzw. aufgestellt werden
(vgl. § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 Landesbauordnung -LBO- und § 50 Abs. 1 LBO
i.V.m. Ziff. 9a und 9b des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO sowie § 25 Naturschutzgesetz).
Bei der Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und den
gemäß § 2 Abs. 2 Straßengesetz (StrG) dazugehörenden Teilen wie Böschungen,
Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen gelten die Vorschriften des Straßenrechts
(Sondernutzung nach §§ 16 ff StrG; § 8 ff Bundesfernstraßengesetz).
Die Gemeinden können durch Satzung regeln (vgl. Ergänzung zu § 14 der Muster-PolzeiVO),
dass die Sondernutzung keiner Erlaubnis bedarf (§ 16 Abs. 7 StrG, § 8 Abs. 1 FStrG).
Anwendung finden ferner die Vorschriften des Polizeigesetzes und die von Ihrer Gemeinde
aufgrund von § 10 des Polizeigesetzes erlassenen Polizeiverordnung gegen das unerlaubte
Plakatieren außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln...),
bzw. die vor dem 01.04.1984 erlassenen und auf § 111 Abs. 1 Nr. 5
und Abs. 2 LBO a.F. gestützten örtlichen Bauvorschriften.
Ergänzend wird auf die Erläuterungen zu § 14 des Musters für eine Polizeiverordnung
in der BWGZ 21/1999, S. 778-814 hingewiesen.
c) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist die Wahlwerbung mit Werbeplakaten nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Doris Schick-Deininger
Gemeinde Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Tel.: 07352/92350
Fax: 07352/923522
|-
| 17
| align="right" | 201
| align="right" | 3
|
| Stadt Münsingen
|
| align="right" | 66,98
|
|
|-
| 18
| align="right" | 2127
| align="right" | 89
|
| Hochdorf (Riß)
| info@gemeinde-hochdorf.de
| align="right" | 23,77
|
| http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Hochdorf.pdf
|-
| 19
| align="right" | 2655
| align="right" | 60
|
| Ingoldingen
| info@ingoldingen.de
| align="right" | 44,24
|
| http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Ingoldingen.pdf
|-
| 20
| align="right" | 470
| align="right" | 42
|
| Kanzach
| gkanzach@t-online.de
| align="right" | 11,2
|
|Sehr geehrter Herr Conin,
Gerne beantworte ich Ihre Fragen vom 18.02.11
bezüglich der Plakatierungsgenehmigung für die Landtagswahl in der Gemeinde Kanzach:
zu 1: Sie können ab sofort die Plakate aufhängen; grundsätzlich ist dies an den Lichtmasten möglich.
zu 2: Es gibt keine Vergabe; "wer zuerst kommt, mahlt zuerst"
zu 3: ---
zu 4: es gibt keine Plakatwände
zu 5: es können kein Grossplakate aufgestellt werden
zu 6: Ansprechpartner bin ich.
In der Anlage erhalten Sie den Bescheid über die Plakatierungsgenehmigung.
Mit freundlichem Gruß
Erwin Hölz
Bürgermeister
Gemeinde Kanzach
Rathausweg 6
88422 Kanzach
Tel: 07582/8286
Fax: 07582/933806
mail: GKanzach@t-online.de
http://wiki.piratenpartei.de/Datei:Genehmigung_Kanzach.pdf
|-
| 21
| align="right" | 3569
| align="right" | 40
|
| Langenenslingen
| info@langenenslingen.de
| align="right" | 88,4
|
| http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Langenenslingen.pdf
|-
| 22
| align="right" | 19725
| align="right" | 319
|
| Laupheim
| stadt.laupheim@laupheim.de
| align="right" | 61,78
| 5 Stadtteile
| http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Laupheim_allgemein.pdf
http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Laupheim_Wesselm%C3%A4nner.pdf
|-
| 23
| align="right" | 4393
| align="right" | 93
|
| Maselheim
| info@maselheim.de
| align="right" | 47,02
| 4 Ortsteile
| Sehr geehrter Herr Conin,
Sie dürfen in Maselheim mit den Teilorten Sulmingen, Äpfingen, Laupertshausen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen 6 bis 8 Wochen vor der Wahl innerhalb
der Ortschaften plakatieren. Besondere Einschränkungen gibt es nicht.
Die Gemeinde Maselheim hat keine speziellen Plakattafeln aufgestellt.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, dann dürfen Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Späth
Gemeinde Maselheim
Hauptamtsleiter
Wennedacher Straße 5, 88437 Maselheim
Tel. 07351 1840-17, Fax 07351 1840-33
spaeth@maselheim.de, www.maselheim.de
|-
| 24
| align="right" | 4049
| align="right" | 154
|
| Mietingen
| info@mietingen.de
| align="right" | 26,34
|
| http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Mietingen.pdf
|-
| 25
| align="right" | 4021
| align="right" | 170
|
| Mittelbiberach
| info@mittelbiberach.de
| align="right" | 23,68
|
|
|-
| 26
| align="right" | 178
| align="right" | 96
|
| Moosburg (Federsee)
| gemeinde@moosburg-am-federsee.de
| align="right" | 1,86
|
|
|-
| 27
| align="right" | 8828
| align="right" | 147
|
| Ochsenhausen
| stadt@ochsenhausen.de
| align="right" | 59,96
| 3 Stadtteile
|
|-
| 28
| align="right" | 928
| align="right" | 71
|
| Oggelshausen
| info@oggelshausen.de
| align="right" | 13,12
|
|
|-
| 29
| align="right" | 10296
| align="right" | 158
|
| Riedlingen
| info@riedlingen.de
| align="right" | 64,97
| 7 Teilgemeinden
|Sehr geehrter Herr Conin,
Ihr Schreiben vom 18.02.2011 ist bei uns am 22.02.2011 eingegangen.
Zu Ihren Fragen:
1) Lt. unserer Sondernutzungssatzung darf 6 Wochen vor der Wahl (14.02.2011)
innerhalb der Stadt bzw. den Ortschaften erlaubnis- und gebührenfrei plakatiert werden.
Im Außenbereich ist das Plakatieren verboten.
2) Plätze werden keine vergeben, hier gilt. "wer zuerst kommt, malt zuerst"
3) Besonderheiten wie z.B. hist. Ortskern gibt es keine, die Plakate dürfen
nicht vekehrs- oder sichtbehindernd angebracht werden und sind nach der Wahl
von der Partei innerhalb einer Woche zu entfernen
4) Plakatwände/Tafeln haben wir nicht - dafür hat die jeweilige Partei zu sorgen
5) die Möglichkeit Großplakate aufzustellen ist gegeben,
bitte jedoch den jeweiligen Standort vorher anzeigen
6) Ansprechpartner ist das Ordnungsamt der Stadt Riedlingen,
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben und verbleibe-
mit freundlichen Grüßen
Koenig Simon
Stadt Riedlingen
Marktplatz 1
88499 Riedlingen
Telefon: 07371/183-35
Telefax: 07371/183-50
e-mail: skoenig@riedlingen.de
|-
| 30
| align="right" | 7726
| align="right" | 154
|
| Schemmerhofen
| poststelle@schemmerhofen.de
| align="right" | 50,21
|
| http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Schemmerhofen.pdf
|-
| 31
| align="right" | 6257
| align="right" | 127
|
| Schwendi
| rathaus.info@schwendi.de
| align="right" | 49,23
| 6 Ortsteile
| Hinweise für Parteien zur Wahlwerbung
1. Gemeindemitteilungsblätter
Das Amtsblatt der Gemeinde Schwendi ist eine interne Verwaltungseinrichtung,
auf deren Inanspruchnahme Dritte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch haben.
In den (nicht-amtlichen) Teil nehmen wir, in angemessenem Umfang, Anzeigen
und Hinweise der politischen Parteien auf Wahlversammlungen nach inhaltlicher Prüfung auf.
Nicht aufgenommen werden Werbesprüche und Werbeanzeigen.
2. Werbeplakate
Werbeplakate und -anlagen sind während der Dauer des Wahlkampfes
(Beginn in der Regel 6-8 Wochen vor dem Wahltag) von baurechtlichen
oder naturschutzrechtlichen Vorschriften befreit, sofern sie innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile angebracht bzw. aufgestellt werden
Außerhalb bebauter Ortsteile ist keine Plakatwerbung zulässig.
Bei der Wahlwerbung auf/an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
und den gemäß § 2 Abs. 2 Straßengesetz, dazugehörenden Teilen wie Böschungen,
Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen gelten die Vorschriften des Straßenrechts
(Sondernutzung nach §§ 16 ff StrG).
Plakatierungen im Rahmen der Wahlwerbung
gelten bei Beachtung der gemeindlichen Vorgaben als genehmigt.
Die Gemeinde Schwendi stellt keine allgemeinen Plaktierungsflächen zur Verfügung.
Möglich ist es jedoch in nicht Sicht beeinträchtigenden Bereichen Plakatträger aufzustellen.
Bei der Nutzung von Laternenmasten ist darauf zu achten,
dass an eloxierten Masten keine Plakatträger angebracht werden dürfen
und an verzinkten Masten nur mit Kunststoff ummantelte Befestigungen verwendet werden dürfen.
Ebenso nicht zulässig ist das Bekleben von öffentlichen Einrichtungen,
wie z.B. Laternenmasten, Bushaltestellen, Schaltkästen, Bäumen oder Gebäuden.
3. Lautsprecherwerbung
Sie ist grundsätzlich zulässig, bedarf aber der Genehmigung durch das Landratsamt, Straßenverkehrsbehörde.
Az.: 062.21/T
|-
| 32
| align="right" | 292
| align="right" | 51
|
| Seekirch
| bma-seekirch@t-online.de
| align="right" | 5,77
|
|
|-
| 33
| align="right" | 1938
| align="right" | 65
|
| Steinhausen an der Rottum
| info@steinhausen-rottum.de
| align="right" | 29,88
| 3 Ortsteile
|Sehr geehrter Herr Conin,
für die Gemeinde Steinhausen an der Rottum gelten grundsätzlich
die allgemein üblichen Regelungen zum Plakatieren im Straßenraum.
Wir gehen davon aus, dass diese beachtet werden und die angebrachte
Wahlwerbung umgehend nach der Wahl wieder beseitigt wird.
Spezielle Plakatwände oder Möglichkeiten zur Anbringung von Großplakaten
gibt es in der Gemeinde Steinhausen an der Rottum nicht.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Hartmann
Gemeinde Steinhausen an der Rottum
Wahlamt
Ehrensberger Straße 13
88416 Steinhausen an der Rottum
Telefon 07352/9227-13
Telefax 07352/9227-16
info@steinhausen-rottum.de
http://www.steinhausen-rottum.de
|-
| 34
| align="right" | 540
| align="right" | 78
|
| Tiefenbach
| tiefenbach@bad-buchau.de
| align="right" | 6,95
|
|
Sehr geehrter Herr Conin,
selbstverständlich erhalten Sie von Tiefenbach die Genehmigung,
ab sofort Werbetafeln für die Landtagswahl am 27.03.2011 aufzustellen.
Plakatwände oder Plätze für Großplakate gibt es in Tiefenbach nicht.
Die üblichen Regelungen zum Plakatierung im öffentlichen Straßenraum sind einzuhalten.
Für weitere Rückfragen stehe ich bzw. Bürgermeister Helmut Müller gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Schmid
Gemeindeverwaltung Tiefenbach
Buchauer Straße 21
88422 Tiefenbach
Tel.: 07582/2330 Fax: 07582/2911
E-Mail: tiefenbach@bad-buchau.de
|-
| 35
| align="right" | 4349
| align="right" | 211
|
| Ummendorf
| info@ummendorf.de
| align="right" | 20,66
| 2 Ortsteile
| http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Ummendorf.pdf
|-
| 36
| align="right" | 2436
| align="right" | 91
|
| Unlingen
| info@unlingen.de
| align="right" | 26,87
|
|Sehr geehrter Herr Conin,
soeben habe ich Ihnen eine Sondernutzungserlaubnis zum Plakatieren von Wahlwerbeplakaten ausgestellt.
In dieser Sondernutzungserlaubnis, die ich Ihnen morgen per Post zusenden werde,
stehen alle wichtigen Informationen zur Plakatierung in der Gesamtgemeinde Unlingen.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Simone Herwanger
Vorzimmer
Telefon: 07371/9305-11
Telefax: 07371/9305-50
E-mail: SHerwanger@unlingen.de
Gemeindeverwaltung Unlingen
Kirchgasse 11
88527 Unlingen
http://www.unlingen.de.
http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Unlingen.pdf
|-
| 37
| align="right" | 3571
| align="right" | 72
|
| Uttenweiler
| info@gemeinde-uttenweiler.de
| align="right" | 49,78
|
|Sehr geehrter Herr Conin,
in der Anlage erhalten Sie die Plakatierungsgenehmigung zur Landtagswahl am 27.03.2011.
Sie können ab heute jederzeit mit der Plakatierung beginnen.
Die Auflagen der Gemeinde Uttenweiler sind Bestandteil der
Genehmigung.
Mit freundlichen Grüßen
Tatjana Ruff
http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Uttenweiler.pdf
|-
| 38
| align="right" | 1531
| align="right" | 76
|
| Wain
| [mailto:info@wain.de info@wain.de]
| align="right" | 20,14
|
| Sehr geehrter Herr Conin,
die Gemeinde Wain genehmigt hiermit die beantragte Plakatierung
in Wain für die Landtagswahl am 27.03.2011 unter folgenden Auflagen:
1. Plakate dürfen für Verkehr nicht sichtbehindernd aufgehängt werden.
2. Plakate sind sicher aufzuhängen (Wind u. Wetter).
3. Fußgänger dürfen durch Plakate nicht behindert werden.
4. Die Plakate sind umgehend nach Ende der Veranstaltung wieder abzuhängen.
Mit der Plakatierung kann begonnen werden. Besondere Plakattafeln gibt es nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Behrendt
Bürgermeisteramt Wain
Kirchstraße 17, 88489 Wain
Tel.: 07353/9803-34
Fax.: 07353/9803-40
email: petra.behrendt@wain.de
|-
| 39
| align="right" | 4967
| align="right" | 191
| www.warthausen.de
| Warthausen
| gemeinde@warthausen.de
| align="right" | 26
|
|
|}
[[Kategorie:Stammtisch Biberach]]