- Antrag Nummer Satzung 1 an den Kreisparteitag Rendsburg-Eckernförde 2013.2.
- Beantragt von
- Android.mars
- Titel
- Kreisvorstand
- Empfehlung der Antragskommission
- Muss nachgebessert werden
- Hinweise der Antragskommission
- Kompetenzen können nicht übergehen, höchstens Aufgaben. Der Kreisverband kann einzelne Mitglieder einer höheren Gliederungsebene nicht verpflichten, Aufgaben wahrzunehmen.
- betrifft Abschnitt/Kapitel
- § 7b Kreisvorstand
Antragstext
Es wird beantragt in der Satzung des Keisverbandes Rendsburg-Eckernförde den
Punkt §7b Kreisvorstnd zu Ändern.
Aktuelle Fassung:
§ 7b Kreisvorstand'
- (1) Der Kreisvorstand besteht aus:
einem Kreisvorsitzenden,
einem Stellvertreter und
einem Kreisschatzmeister.
- (2) Ein Kreisparteitag kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Vorstand um eine gerade Anzahl an Beisitzern erweitert wird.
- (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
- (4) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben, sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Kreisschatzmeisters unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
- (5) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
- (6) Der Vorsitzende des Kreisvorstandes oder einer seiner Vertreter vertreten den Kreisverband nach innen und außen. Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
- (7) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag berichts- und gegebenenfalls rechenschaftspflichtig.
- (8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
- (9) Art und Häufigkeit der Zusammenkunft des Kreisvorstandes regelt dessen Geschäftsordnung.
- (10) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
- (11) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- (12) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Aufgaben - wenn möglich - auf andere Vorstandsmitglieder über.
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Neue Fassung:
§ 7b - Der Kreisvorstand
- (1) Der Kreisvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie zwei Beisitzern.
- (2) Der Kreisvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
- (3) Die Mitglieder des Kreisvorstands werden vom Kreisparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses vom Kreisparteitag durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes.
- (4) Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom Kreisvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
- (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Kreisvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
- (6) Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
- (7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen.
- (8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
- (9) Der Kreisvorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
- (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Aufgaben (statt Kompetenz) wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über.
Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn
- 1. der Vorstand weniger als drei Mitglieder besitzt.
- 2. der Posten des Kreisschatzmeisters unbesetzt ist.
- 3. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
- In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand. Dieser endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
- Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der (raus dienstälteste) Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
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Begründung
Die alte Fassung sieht vor, dass wenn der Vorsitzende zurück tritt ein Kreisparteitag durch den
Landesverband einberufen werden muss. Das sollte durch die neu Fassung nicht mehr möglich sein.
Durch die neue Fassung soll das Amt auf die verbleibenden Mitglieder übertragen werden und somit arbeitsfähig bleiben.
- Diskussion
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