Rosenheim/Kreisverband/AV Kommunal WO

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Wahlordnung

§1 Grundsätze

(1) Wahlen finden, mit Ausnahme der Versammlungsämter und der Vertrauenspersonen, geheim statt.

(2) Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.


(3) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden mit einer relativen Mehrheit entschieden. Auf Anforderung der Versammlung oder falls im Gesetz eine geheime Abstimmung gefordert wird, wird die Abstimmung geheim durchgeführt.

§2 Wahl zu den Versammlungsämtern

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.

(2) Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.

(4) Gewählt ist, wer

  • a) die meisten Ja-Stimmen und
  • b) mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.

§3 Wählbarkeit zum Wahlvorschlag zur Kreistags-/Stadtrats-/Gemeinderatswahl

(1a) Für einen Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer

  1. Unionsbürger im Sinn des GLKrWG ist,
  2. am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  3. seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis (Kreis-/Stadt-/Gemeinde) einen Wohnsitz hat.

(1b) nicht vorgeschlagen werden kann, wer

  1. infolge Richterspruchs das aktive Wahlrecht rechtskräftig entzogen bekommen hat,
  2. infolge Richterspruchs das passive Wahlrecht oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  3. einen Betreuer für alle seine Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt bekommen hat (psychische Erkrankungen, etc., mit wenigen Ausnahmen),
  4. sich aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§4 Vorschlagsrecht zum Wahlvorschlag zur Kreistags-/Stadtrats-/Gemeinderatswahl

(1) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §3 wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen.

(2) Ein stimmberechtigter Teilnehmer kann auch sich selbst vorschlagen.

§5 Vorstellung

(1) Die Vorgeschlagenen erhalten Gelegenheit, sich und ihr Programm in angemessener Zeit der Versammlung mündlich vorzustellen.

(2) Die Reihenfolge der Vorstellung wird bei mehr als einem Kandidaten von der Versammlungsleitung durch ein Losverfahren bestimmt.

(3) Der Versammlungsleiter fragt sodann, ob es Fragen an einzelne Kandidierende gibt. Fragen sind an einen einzelnen Kandidierenden zu richten.


§6 Wahlmodus

(1) Die im Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber werden in geheimer Wahl gewählt.

(2) Es wird über jede vorgeschlagene sich bewerbende Person einzeln mit „ja“ oder „nein“ geheim abgestimmt.

(3) Der Stimmzettel enthält die vollständigen Namen jeglicher Kandidaten.

(4) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.

(5) Gewählt ist, wer mehr Ja als Nein-Stimmen auf sich vereinen kann.

§6b Weitere Wahlgänge

(1) Erreichen weniger als (26 Kandidaten?) die nötigen Stimmen, so kann auf Beschluss der Versammlung ein weiterer Wahlgang durchgeführt werden.

§6c Ermittlung der Listenreihenfolge

(1) Die Versammlung wählt zunächst die 5 Spitzenkandidaten, die auf den Plätzen 1-5 aufgeführt werden.
(2) Anschließend wird über die Reihenfolge der verbleibenden Kandidaten abgestimmt.
(3) Als Wahlverfahren kommt das Zustimmungswahlsystem (Approval Voting) zum Einsatz. Hierbei kann jedem Kandidaten maximal eine Stimme gegeben werden. Die Reihenfolge der Stimmen bestimmt die Reihenfolge auf der Liste.
(4) Bei der Bestimmung der Listenreihenfolge wird auch darüber abgestimmt, ob der Kandidat mehrfach auf der Liste aufgeführt werden soll.
(5) Die Liste umfasst maximal XX Kandidaten. Werden weniger als XX Kandidaten gewählt, werden die vorderen Kandidaten mehrfach aufgeführt.
(6) Die ermittelte Listenreihenfolge wird in einem geheimen Wahlgang von der Versammlung bestätigt. Auf dieser Liste ist auch jegliche Mehrfachnennung von Kandidaten enthalten.

§6d Wahl des Kandidaten zur Wahl des ersten Bürgermeisters

(1) Für die Wahl des Kandidaten zur Wahl des ersten Bürgermeisters finden die Bestimmungen aus §41 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung Anwendung.

§8 Gültigkeit

Diese Wahlordnung gilt für die Aufstellungsversammlungen zur Wahl des (Rosenheimer Kreistags, des Rosenheimer Stadtrats, des Kolbermoorer Stadtrats und des Stephanskirchener Gemeinderats).