RP:Satzung

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25px Dieser Artikel ist der Wortlaut der Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Piratenpartei Deutschland

Teil I Inhaltsverzeichnis

Teil II Glossar

  • LDK = Landesdelegiertenkonferenz
  • LMV = Landesmitgliederversammlung
  • LPT = Landesparteitag
  • LV = Landesverband
  • LVOR = Landesvorstand
  • OPT = Onlineparteitag
  • SDMV = ständige dezentrale Mitgliederversammlung

Teil III Satzung

§1 [Name, Sitz und Betätigungsbereich]

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Der Landesverband Rheinland-Pfalz der Piratenpartei Deutschland, trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN

(3) Der Sitz des LVs ist Mainz.

(4) Das hauptsächliche Betätigungsfeld des LVs ist das Bundesland Rheinland-Pfalz

§2 [Mitgliedschaft]

§2.1 [Erwerb der Mitgliedschaft]

(1) Pirat des LVs (Landespirat) kann jede Person werden, die einen Wohnsitz im Betätigungsbereich hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung des LVs anerkennt.

(2) Die Mitgliedschaft im LV geht einher mit einer Mitgliedschaft im Bundesverband.

(3) Die für die Bewerbung zuständige Instanz kann dem Beitritt widersprechen. Bei Widerspruch kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.

(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in den Betätigungsbereich einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze im Betätigungsbereich des LVs, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.

§2.2 [Beendigung der Mitgliedschaft]

(1) Die Mitgliedschaft im LV und seinen Gliederungen, endet durch Tod, durch eine Austrittserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand der Gliederung, die auch für die Aufnahme zuständgig ist, durch Verlegung des gemeldeten Wohnsitzes außerhalb des Betätigungsbereiches des LVs oder dem Ausschluss aus der Partei und zwar mit sofortiger Wirkung.

§2.3 [Rechte und Pflichten der Landespiraten]

(1) Jeder Landespirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des LVs und ihrer Gliederungen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Jeder Landespirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen, Abstimmungen und Urabstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen.

(3) Alle Landespiraten haben gleiches Stimmrecht.

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angegebenen Wohnsitz im Betätigungsbereich des LVs hat. Der Wechsel der Wahrnehmung des Stimmrechts in einen anderen als den ursprünglich angegebenen Gebietsverband ist vier Wochen nach der Mitteilung an den LVOR wirksam.

(5) Jeder Bundespirat hat bei der Aufstellung der Kandidaten für öffentliche Wahlen aktives bzw. passives Stimmrecht in dem Verband, in dem er nach dem entsprechenden Wahlgesetz aktives bzw. passives Wahlrecht hat.

(6) Jeder Landespirat kann für alle satzungsgemäß vorgesehenen Funktionen gewählt werden, sofern dies nicht durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

(7) Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

(8) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und niedrigeren Gliederungen teilzunehmen.

(9) Jeder Pirat hat das Recht, sich über alle Papiere und Einladungen der Arbeitsgruppen, Ausschüsse und niedrigerer Gliederungen in Kenntnis zu setzen.

(10) Jeder Pirat hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Arbeitsgruppen und Ausschüsse, in der er mitarbeitet.

(11) Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des LVs und seiner Untergliederungen.

(12) Die Rechte nach Abs. 8, 9 und 11 können nach §5.4 eingeschränkt werden.

(13) Jeder Pirat ist verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Die Modalitäten der Beitragszahlung regelt die Finanzordnung.

(14) Die Mitglieds- und Sonderbeiträge werden in der Finanzordnung geregelt.

(15) Jeder Pirat ist verpflichtet, unverzüglich eine Änderung seiner Anschrift und seiner Email-Adresse, falls er diese zur Kommunikation angegeben hat, der Verwaltung mitzuteilen.

§2.4 [Fördermitgliedschaft]

gestrichen Ref

§3 [Landesverband und seine Gliederung und seine Verpflichtungen gegenüber der Bundespartei]

§3.1 [Die Bundespartei]

Der LV verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der LV verpflichtet sich weiter, seine Organe zu einer eben solchen Verhaltensweise anzuhalten.

§3.2 [Die nächstuntergeordneten Gliederungen]

Ref

(1) Die nächstuntergeordneten Gliederungen sind Kreisverbände und Verbände für kreisfreie Städte, die auch mehrere zusammenhängende Landkreise und kreisfreie Städte umfassen können. Sie tragen den Namen Piratenpartei, zuzüglich des Namen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder einen Namen mit regionalem Bezug.

(2) Aufgaben der nächstuntergeordneten Gliederungen:
a) Aufgaben, die in den Satzungen der jeweiligen Gliederung festgelegt werden.

(3) Solange für einen Kreis bzw. für eine kreisfreie Stadt noch keine Gliederung existiert, nimmt der Landesverband dessen Aufgaben wahr.

(4) Die Einberufung von Gründungsversammlungen der nächstuntergeordneten Gliederungen richtet sich nach §5.1 dieser Satzung. Sie soll mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen.

§4 [Organe und Gremien des Landesverbandes]

Der LV besitzt folgende Organe und Gremien:

  • Landesparteitag (LPT)
    • Landesmitgliederversammlung (LMV)
    • Onlineparteitag (OPT)
    • ständige dezentrale Mitgliederversammlung (SDMV)
  • Landesvorstand (LVOR)
  • Landesschiedsgericht (LSG)
  • Landesfinanzausschuss
  • Jugendverband
  • ArbeitsgruppenRef

§4.1 [Der Landesparteitag (LPT)]

(1) Der Landesparteitag findet in Form der LMV oder der SDMV oder der OPT nach den jeweiligen Regeln statt. Die Tagungen sind öffentlich, falls keine besonderen Einschränkungen vorliegen.
(1a) Die LMV oder der OPT wählt einen Versammlungsleiter und die Mitglieder des Präsidiums. Das Präsidium besteht aus mindestens 3 Piraten zur Leitung und Protokollführung, den Versammlungsleiter mitgezählt.
(1b) Die SDMV wird durch die Abstimmungsleitung und die Abstimmungshelfer organisiert.
(1c) Näheres, insbesondere die genaue Aufgabenverteilung der Versammlungsämter bei der LMV, entscheidet der gewählte Versammlungsleiter.
(1d) Der Versammlungsleiter der LMV ist verpflichtet, eigene Vorschläge zum Präsidium durch Wahl von der LMV verifizieren zu lassen. Das Vorschlags und Wahlrecht zu Präsidiumsmitglieder der LMV besteht unangetastet.
(1e) Der Versammlungsleiter kann Helfer oder Ersatz der Protokollführer berufen. Bei einem Ersatz muss die LMV zustimmen. Bei einem Helfer, der als Kurzzeitvertretung berufen wird, steht der LMV ein Einspruchsrecht auf Antrag zu. Dieser ist jederzeit zulässig.

(2) Die Aufgaben der LMV sind:
a) die Wahl des LVORs oder die Nachwahl einzelner Mitglieder des LVORs
b) die Wahl von Rechnungs- und Kassenprüfern,
c) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,
d) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,
e) die Beschlussfassung über Positionspapiere,
f) die Beschlussfassung über die Landesliste bzw. die Bezirkslisten für die Wahl zum Bundestag und Landtag. Sind bei einer Wahl Bezirkslisten zugelassen, entscheidet der LPT darüber, ob solche anstatt einer Landesliste aufgestellt werden,
g) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter,
h) die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen,
i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
j) die Beschlussfassung über die Entlastung des LVORs bzw. einzelner Mitglieder des LVORs,
k) die Entgegennahme des Berichtes des Landesfinanzausschuss.

(2a) Die Aufgaben der SDMV sind:
a) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm und
b) die Beschlussfassung über sonstige Anträge.
c) die Beschlussfassung über Positionspapiere

(2b) Die Aufgaben des OPT sind:
a) die Beschlussfassung über sonstige Anträge,
b) die Beschlussfassung über Positionspapiere

(3) Der LPT beschließt mit einfacher Mehrheit, falls keine weiteren Bedingungen bestehen.

(4) Die LMV wird auf Verlangen
a) des LVORs,
b) von mindestens einem Zehntel der Landespiraten oder
c) von mindestens einem Viertel der nächstuntergeordneten Gliederungen
einberufen.

(4a) Eine Abstimmung der SDMV wird auf Verlangen
a) der Abstimmungsleitung oder
b) eines Piraten, der seit mindestens drei Monaten einen Antrag eingereicht hat
durchgeführt.

(4b) Der OPT wird auf
a) Beschluss des LVORs
b) Verlangen eines Piraten, der seit mindestens drei Monaten einen Antrag eingereicht hat
c) Beschluss einer LMV oder eines OPT
durchgeführt.

(5) Anträge zum LPT sollen vorher in Arbeitsgruppen transparent diskutiert werden können. Sie sollen mindestens 3 Wochen vor dem LPT dem LVOR vorgelegt werden.

(6) Dringlichkeitsanträge im Laufe des LPT sind zuzulassen, sofern sie keine Satzungsänderungsanträge sind.

(7) Antragsberechtigt sind alle Landespiraten.

(8) Der LMV obliegt die alleinige Beschlussfassung über politische Grundsätze, Grundsatzprogramme, die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen und den Abschluss von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.

(9) Über die LMV wird ein Protokoll angefertigt, das als Beschlussprotokoll geführt wird und bei mündlichen Tätigkeitsberichten zur ausführlicheren Dokumentation als Verlaufsprotokoll. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben. Über Wahlen auf dem Parteitag wird ein Wahlprotokoll angefertigt, das durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt wird.

(10) Bei der SDMV erstellen die Abstimmungshelfer für ihre Urne ein Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse der jeweiligen Abstimmung. Dieses übermitteln sie unterschrieben an die Abstimmungsleitung. Die Abstimmungsleitung erstellt auf Basis der Abstimmungsergebnisse ein Beschlussprotokoll, das von allen Mitgliedern der Abstimmungsleitung unterzeichnet werden muss.

(11) gestrichen Ref

(12) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das "Gesetz über die politischen Parteien" (PartG) eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig vorzulegen sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem ordentlichen Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes oder sie endet durch Austritt, Rücktritt, Abberufung durch den Parteitag beziehungsweise mit der Wahl ihrer Nachfolger.

§4.1.1 [Die Landesmitgliederversammlung (LMV)]

(1) Die LMV tagt in der Regel zweimal im Jahr. Zwischen den regelmäßigen Treffen sollen sechs Monate liegen.Ref Ref

(2) Die Einberufung der LMV nach §5.1 soll spätestens 3 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen. Es dürfen mehrere reguläre Treffen in einer gemeinsamen Einladung einberufen werden; diese müssen innerhalb von 12 Monaten stattfinden. Neumitglieder werden über die Termine zu denen die Einladung bereits vor Eintritt des Mitglieds versandt wurde gesondert informiert. Werden mehrere Treffen in einer Einladung einberufen, sind nur für den nächsten Termin die Angaben aus §5.1 (5) erforderlich. Die Angaben für die weiteren Treffen müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung auf der Website der Partei bekannt gegeben werden und sollen über weitere Kanäle veröffentlicht werden.

(3) (aufgehoben)

(4) Die LMV setzt sich aus allen Landespiraten zusammen.

(5) Die LMV gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden LMVs in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer LMV geändert wird.

§4.1.2 [Die Landesdelegiertenkonferenz (LDK)]

(aufgehoben)

§4.1.3 [Die ständige dezentrale Mitgliederversammlung (SDMV)]

(1) Die SDMV tagt ab dem 01.03.2013. Sie endet, wenn ein LPT dies mit einfacher Mehrheit beschließt.Ref

(2) Abstimmungen der SDMV werden bedarfsgerecht nach Maßgabe der Abstimmungsleitung veranstaltet. Abstimmungen müssen innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 5 Anträge explizit für die SDMV eingegangen sind. Die Abstimmungsleitung kann einen SDMV auch aus wichtigen Gründen einberufen ohne dass 5 Anträge eingereicht wurden. Dabei legt die Abstimmungsleitung den Tag und die Uhrzeit fest, zu der die Urne ausgezählt werden muss. Wann die Abstimmung beginnt, entscheiden die Abstimmungshelfer in Absprache mit den dort akkreditierten Piraten unter der Bedingung, dass die Urne
1. zwischen dem Einwurf des ersten Stimmzettels und der Auszählung öffentlich zugänglich,
2. unter der Aufsicht von mindestens einem Abstimmungshelfer und
3. mindestens 2 Stunden lang zur Stimmabgabe geöffnet ist.

(3) Die Auszählung erfolgt öffentlich.

(4) Die Einladung zu Abstimmungen muss spätestens 4 Wochen im Voraus durch die Abstimmungsleitung an alle zum Zeitpunkt der Einladung stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Stimmberechtigte werden über die Termine, zu denen die Einladung bereits vor Erhalt ihrer Stimmberechtigung versandt wurde, gesondert informiert. Es können in einer Einladung mehrere Abstimmungen angekündigt werden.

(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes Rheinland-Pfalz hat das Recht, als stimmberechtigtes Mitglied der SDMV akkreditiert zu werden.

(6) Die SDMV erhält erstmalig durch die LMV eine Geschäftsordnung. Diese kann sowohl durch die SDMV, als auch durch die LMV geändert werden.

§4.1.4 [Der Onlineparteitag (OPT)]

(1) Der OPT tagt online und öffentlich.

(2) Der OPT tagt nach Bedarf, geregelt nach §4.1 Abs. 4b.

(3) Die Einberufung des OPT soll mindestens 3 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen. Neumitglieder werden über die Termine zu denen die Einladung bereits vor Eintritt des Mitglieds versandt wurde gesondert informiert.“

(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes Rheinland-Pfalz hat das Recht, als stimmberechtigtes Mitglied des OPT akkreditiert zu werden.

(5) Die Abstimmung erfolgt öffentlich. Geheime Abstimmungen sind nicht möglich.

(6) Der OPT gibt sich eine Geschäftsordnung, in der der Ablauf geregelt wird.

§4.2 [Der Landesvorstand (LVOR)]

(1) Der LVOR vertritt den Landesverband vor dem Bundesvorstand und führt alle organisatorischen und politischen Tätigkeiten auf Grundlage der Beschlüsse des Bundesvorstandes, des Bundesparteitages, des Bundesschiedsgerichtes, des Landesparteitages, des Landesschiedsgerichtes und der Ergebnisse von Urabstimmungen durch.

(2) Der Landesvorstand setzt sich aus mindestens drei Piraten zusammen:

  • VorstandsvorsitzendeR
  • StellvertretendeR VorsitzendeR
  • SchatzmeisterIn

(2a) Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und weitere Ämter (Generalsekretär, Politischer Geschäftsführer, Stellvertreter, Beisitzer) werden durch den LPT festgelegt.

(2b) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter übernehmen die organisatorische Verantwortung über den Landesverband und vertreten die Interessen des LV gegenüber dem Bundesvorstand. Der Schatzmeister ist für alle Finanzangelegenheiten und die ordnungsgemäße Buchführung zuständig. Der Generalsekretär übernimmt die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder. Der politische Geschäftsführer koordiniert die programmatische Entwicklung im Landesverband. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung des Landesvorstands näher definiert und bei Bedarf ergänzt.

(2c) Zwei durch den Vorstand gewählte Vorstandsmitglieder bilden die Abstimmungsleitung für die SDMV. Durch Beschluss des Landesvorstands können ihr weitere Piraten angehören.

(3) Die Mitglieder des LVORs werden von der LMV in geheimer Wahl für die Dauer von maximal 13 Monaten gewählt.

(4) Die Positionen des Landesvorsitzenden, des stellvertretenden Landesvorsitzenden und des Landesschatzmeisters werden gesondert gewählt.

(5) Personen, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum LV stehen, sind nicht zur Wahl zuzulassen.

(6) Der LVOR hat neben den Aufgaben nach Abs. 1 insbesondere folgende Aufgaben:
a) den LV nach außen zu vertreten,
b) Diskussionen zur programmatischen Weiterentwicklung zu koordinieren,
c) seine Geschäfte inkl. Personalverantwortung zu führen,
d) die LMV vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen.

(7) Der LVOR tritt mindestens 4 Mal jährlich zusammen.

(8) Die Einberufung einer LVOR-Sitzung nach §5.1 soll mindestens eine Woche vor der Veranstaltung erfolgen. Zu regelmäßigen Treffen braucht nicht gesondert eingeladen zu werden.

(9) Auf Antrag eines Zehntels der Landespiraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(10) Über die Sitzungen ist ein dokumentenechtes Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich für alle Landespiraten. Ausnahmen hierzu sind nur nach §5.4 zulässig.

(11) Der LVOR ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens jedoch zwei, der Mitglieder des LVOR anwesend sind. Sie entscheiden mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden.

(11a) Verliert der LVOR dauerhaft die Beschlussfähigkeit, weil weniger als zwei Mitglieder im LVOR verbleiben, müssen die verbleibenden Mitglieder des LVOR unverzüglich eine außerordentliche LMV einberufen, wenn innerhalb der nächsten 3 Monate keine reguläre LMV mit Vorstandswahlen stattfindet. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder führen den Landesverband bis zur Wahl das nächsten Vorstandes kommissarisch weiter.

(12) Der LVOR soll eine freiwillige Person für die Belange des innerorganisatorischen Datenschutzes beauftragen. Diese legt zusammen mit dem Rechenschaftsbericht des LVORs einen Bericht zum Datenschutz vor. Die Person soll eine hohe Sachkenntnis im Bereich Datenschutz aufweisen.

(13) Der LVOR gibt sich spätestens auf seiner vierten Sitzung eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  • Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
  • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • Dokumentation der Sitzungen
  • virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

Im Falle von virtuellen Vorstandssitzungen ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklärt. Im Falle von fernmündlichen Vorstandssitzungen ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss fernmündlich erklärt. In beiden Fällen kann der Vorstand in seiner GO einschränkende Regelungen treffen.Ref

(14) Der LVOR liefert auf der LMV einen formlosen mündlichen Tätigkeitsbericht ab. Dient die LMV laut vorläufiger Tagesordnung auch der Wahl eines neuen Vorstandes, so liefert der amtierende Vorstand einen schriftlichen Tätigkeitsbericht über seine gesamte Amtszeit ab. Wird außerordentlich ein neuer Vorstand gewählt, so reicht der alte Vorstand zur nächsten LMV den schriftlichen Tätigkeitsbericht nach. Der schriftliche Tätigkeitsbericht umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die LMV oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Ein Vorstand kann nur dann entlastet werden, wenn die LMV vorher seinen schriftlichen Tätigkeitsbericht zur Kenntnis genommen hat. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(15) Scheidet ein Mitglied des LVOR aus diesem aus oder kann anderweitig seinen Aufgaben nicht nachkommen, so beschließt der LVOR die kommissarische Übernahme der betroffenen Aufgaben durch ein anderes Mitglied des LVOR. Fällt der Verhinderungsgrund weg, kann das ursprüngliche Mitglied die Aufgaben wieder übernehmen, sofern es weiterhin Mitglied des LVOR ist.

(15a) Ist ein Mitglied des LVOR aus diesem ausgeschieden, so ist zur nächsten regulären oder außerordentlichen LMV eine Nachwahl oder Neuwahl anzusetzen.

(16) Der Landesvorstand erstellt gemeinsam mit dem Landesschatzmeister den Haushalt für den Landesverband.

(16a) Der Landesvorstand berichtet über den Haushalt auf der darauf folgenden Landesmitgliederversammlung.

§4.3 [Landesschiedsgericht (LSG)]

(1) Das Landesschiedsgericht richtet sich nach der Landesschiedsgerichtsordnung.

§4.4a [Virtuelle Kreisverbände (vKV)]

Ref

(1) Mitglieder welche in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt wohnen für die noch keine Kreisverband existiert können sich in einem Virtuellen Kreisverband (vKV) organisieren. Das Gebiet des vKV entspricht dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt.

(2) Ein vKV ist keine Gliederung im Sinne des Parteiengesetzes. Die Geschäfte werden weiterhin vom Landesvorstand geführt.

(3) Die Bildung eines vKV erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung der im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erfassten Mitglieder. Die Mitglieder wählen folgende Piraten:

  • Orgapirat des vKV, verantwortlich für die Organisation innerhalb des vKV
  • Pressepirat des vKV, verantwortlich für die Kontakte zur örtlichen Presse
  • Verwaltungspirat des vKV, verantwortlich für die Betreuung der Mitglieder des vKV und Beantragung der Gelder beim Landesverband.

(4) Die von der Mitgliederversammlung bestimmten Piraten werden vom Landesvorstand entsprechend der Wahl beauftragt. Sie nehmen diese Funktion so lange wahr bis der Landesvorstand die Beauftragung widerruft, sie die Beauftragung zurückgeben oder die Mitglieder des vKV einen anderen Piraten wählen.

§4.5 [Der Landesfinanzausschuss]

Wurde auf der LMV 2015.2 an den Landes-Vorstand übertragen.

§5 [Versammlungen]

(1) Versammlungen im Sinne dieses Paragraphen und seiner Unterparagraphen sind Versammlungen der satzungsmäßigen Organe.

§5.1 [Einberufung von Versammlungen]

(1) Versammlungen werden durch Einladung der Piraten einberufen, die ihr angehören.

(2) Eine Versammlung muss eine festzulegende Zeit vor ihrem Stattfinden einberufen werden.

(3) Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung begründeterweise auch kurzfristiger aber unverzüglich nach Beschluss erfolgen.

(4) Die Einladung erfolgt vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief. Die Vorrangigkeit nach Satz 1 wird durch den nachweisbaren Wunsch des Piraten, per Brief eingeladen zu werden aufgehoben. Bei unzustellbaren Briefsendungen erfolgen nach dem zweiten erfolglosen Zustellungsversuch bis zur Rückmeldung des Mitglieds keine weiteren postalischen Einladungen

(5) Die Einladung muss folgende Informationen enthalten:

  • Tagesordnung
  • Tagungsort
  • Beginn der Versammlung
  • Geplantes Ende der Versammlung
  • Angabe, wo weitere aktuelle Informationen vor der Veranstaltung veröffentlicht werden.

§5.2 [Durchführung von Versammlungen]

(1) Versammlungen sind so zu planen, dass der Veranstaltungsort sowohl mit dem öffentlichen Personenverkehr, als auch mit privaten Fahrzeugen gut erreicht werden kann. Nach Möglichkeit sollen Versammlungen barrierefrei durchgeführt werden. Eine Kinderbetreuung ist auf Antrag zu gewährleisten, sofern dies nicht zu erheblichen Umständlichkeiten für den Landesverband führt. Der Antrag ist schriftlich und formlos, mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung, an den LVOR zu stellen.

(2) Der LVOR schlägt einen Versammlungsleiter vor. Darüber hinaus hat die jeweilige Versammlung das Recht, alternative Versammlungsleiter vorzuschlagen. Wurden von der Versammlung eigene Versammlungsleiter vorgeschlagen, so wird zu Beginn der Sitzung der Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit gewählt.

(3) Zu Tagesordnungspunkten die einer Abstimmung bedürfen, muss eine Diskussion ermöglicht werden. Anträge zur Geschäftsordnung auf Ende der Rednerliste oder Ende der Debatte, bleiben davon unberührt.

(4) Die Finanzierung von ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen übernimmt der LV.

(5) Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so wird die nächste Versammlung ungeachtet anderer Regelungen beschlussfähig sein. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Auf einer Versammlung sind alle ihre teilnehmenden Mitglieder stimmberechtigt.

§5.2a [Durchführung der SDMV]

(1) §5.2 gilt nicht für die SDMV.

(2) Die SDMV erstreckt sich während ihrer Laufzeit über das gesamte Verbandsgebiet.

(3) Die Beschlüsse nach § 4.1 Absatz 2a werden durch Abstimmungen an Urnen gefasst. Eine Urne kann an Abstimmungen teilnehmen, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Piraten sich für diese Urne akkreditieren lassen. Die Urne ist bei einer Abstimmung beschlussfähig, wenn mindestens 5 Piraten dort abstimmen.

(4) Die Diskussion zu Anträgen der SDMV soll über eine eigens zu diesem Zweck eingerichtete Mailingliste erfolgen. Diese wird mit dem Forum synchronisiert. Der Landesvorstand ernennt zwei oder mehrere Moderatoren, die eine angemessene inhaltliche Diskussion und die Beteiligung aller Abonnenten sicherzustellen haben.

(5) Der Landesverband trägt die Kosten, die für die korrekte Durchführung der SDMV notwendig sind.

(6) Die SDMV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Urnen beschlussfähig sind.

(7) Abgestimmt wird über alle Anträge, die mindestens vier Wochen vor der Abstimmung beim LVOR eingereicht werden. Dieser veröffentlicht die Anträge umgehend in der Antragsfabrik im Wiki. Nach ihrer Einreichung für die SDMV dürfen die Anträge nicht mehr verändert werden.

(8) Eingereichte Anträge können nur bis zu drei Tage vor der Abstimmung zurückgezogen werden. Vor dieser Frist können zurückgezogene Anträge übernommen werden.

(9) Zulässig sind ausschließlich Änderungsanträge zur Geschäftsordnung der SDMV und Anträge nach § 4.1 Absatz 2a. Es ist in der Antragsfabrik zu kennzeichnen, dass ein Antrag per SDMV abgestimmt wird.

(10) Die Abstimmungshelfer einer Urne werden bei deren Gründung von der Abstimmungsleitung ernannt. Weitere Abstimmungshelfer können nachträglich auf Vorschlag der an der Urne angemeldeten Piraten von der Abstimmungsleitung ernannt werden. Pro Urne werden mindestens drei Abstimmungshelfer ernannt. Abstimmungshelfer müssen Piraten sein.

§5.2b [Durchführung des OPT]

(1) §5.2 gilt nicht für den OPT

(2) Der LVOR schlägt einen Versammlungsleiter vor. Darüber hinaus hat die jeweilige Versammlung das Recht, alternative Versammlungsleiter vorzuschlagen. Wurden von der Versammlung eigene Versammlungsleiter vorgeschlagen, so wird zu Beginn der Sitzung der Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit gewählt.

(3) Zulässig sind ausschließlich Änderungsanträge zur Geschäftsordnung des OPT und Anträge nach §4.1 Absatz 2b. Es ist in der Antragsfabrik zu kennzeichnen, dass ein Antrag per OPT abgestimmt wird.

(4) Abgestimmt wird über Anträge, die mindestens zwei Wochen vor der Abstimmung eingereicht werden. Die Anträge werden umgehend in der Antragsfabrik im Wiki veröffentlicht. Nach ihrer Einreichung für den OPT dürfen die Anträge nicht mehr grundlegend verändert werden. Auf Änderungen nach Einreichung muss deutlich hingewiesen werden.

(5) Eingereichte Anträge können vor der Abstimmung zurückgezogen werden. Zurückgezogene Anträge können übernommen werden.

§5.3 [Zulassung von Gästen]

(1) Grundsätzlich sind zu allen Versammlungen Gäste zugelassen. Auf Beschluss der Versammlung können Gäste jederzeit von der Sitzung ausgeschlossen werden.

(2) Gäste haben kein Stimmrecht.

§5.4 [Verschlusssachen]

(1) Interna können per mehrheitlichem Beschluss, durch die LMV oder dem LVOR, als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss vom LVOR oder von der LMV von diesem Status befreit werden. Die LMV kann Verschlusssachen des LVORs nur nach Abs. 2 aufheben.

(2) Die LMV kann einen Antrag auf Aufhebung einer Verschlusssache des LVORs stellen. Stimmt die Versammlung einem Antrag auf Aufhebung eines Verschlussstatus zu, so wählt sie einen siebenköpfigen Ausschuss, der eigenverantwortlich in Zusammenarbeit mit Eingeweihten der Verschlusssache über die Aufhebung des Verschlussstatus entscheidet.

(3) Diesem Ausschuss sind sämtliche Informationen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(4) Mit der endgültigen Entscheidung ist der Ausschuss aufgelöst.

(5) Ein erneuter Antrag auf Aufhebung der selben Verschlusssache kann frühestens drei Jahre nach einer vorhergehenden Entscheidung gestellt werden.

§5.5 [Vertagungsrecht]

(1) Eine Versammlung kann mit einer einfachen Mehrheit den Beschluss über eine Vorlage auf die nächste Versammlung vertagen. Gegen den Willen des Antragstellers darf dies maximal einmal geschehen. Seine Willensbekundung muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der nächsten Versammlung dem Landesvorstand in Textform vorliegen.Ref

(2) Eine Versammlung ist für eine Vorlage, die auf der vorhergehenden Sitzung nach Abs. 1 vertagt wurde, in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Ist eine Versammlung für eine Beschlussvorlage nicht beschlussfähig, so gilt diese Beschlussvorlage auf der nächsten Versammlung als nach Abs. 1 vertagt.

§5.6 [Die Urabstimmung]

(1) Die Urabstimmung wird durchgeführt auf Verlangen
a) von der LMV,
b) von mindestens einem Zehntel der Landespiraten oder
c) von mindestens einem Viertel der nächstniedrigeren Gliederungen, wenigstens aber 2 Gliederungen

(2) Die Urabstimmung ist zulässig bei grundsätzlichen politischen Fragen. Dazu gehören insbesondere:
a) Beschluss über Programm und Satzung,
b) Beschluss der Wahlprogramme.

(3) Die Urabstimmung ist notwendig über den von der LMV gefassten Beschluss über Auflösung und Verschmelzung des LVs.

(4) Nach einem Verlangen gem. Abs. 1 oder einem Beschluss gem. Abs. 3 ist vom LVOR unverzüglich die Urabstimmung einzuleiten. Der Inhalt der zur Urabstimmung gestellten Frage wird von den Antragstellern festgelegt.

(5) Es entscheidet die einfache Mehrheit. Auf Verlangen von drei nächstniedrigeren Gliederungen wird die Urabstimmung getrennt nach Gliederungen ausgezählt. Diese getrennte Auszählung hat nur den Charakter eines Meinungsbildes.

(6) Die Urabstimmung findet nicht statt, wenn der LPT ihr Begehren unverändert beschließt, bevor mit der Abstimmung begonnen wurde, ausgenommen eine Urabstimmung nach Abs. 3.

(7) Die LMV und der LVOR können bei jeder Urabstimmung jeweils einen eigenen Vorschlag alternativ zur Abstimmung stellen.

(8) Die Kosten der Urabstimmung trägt der LV.

(9) Die LMV erlässt eine Ordnung zur Durchführung von Urabstimmungen.

§5.7 [Satzungs- und Programmänderung]

(1) Änderungen an der Landessatzung können nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.Ref

(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei LPTs, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn sich mehr als die Hälfte der Landespiraten mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung einverstanden erklären.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 bedarf es jeweils einer absoluten 3/4 Mehrheit für die Änderung dieses Paragraphen.

(4) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Grundsatzprogrammänderung auf einem LPT kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des LPTs beim LVOR eingegangen ist. Wird ein abstimmungsfähiger Antrag zurückgezogen, so kann er von jedem Teilnehmer im Laufe der Versammlung unverändert wieder gestellt werden; der Antrag verliert dadurch nicht seine Abstimmungsfähigkeit.

§5.8 [Einreichung von Positionspapieren]

(1) Auf einem Landesparteitag können Positionspapiere eingebracht werden. Diese bieten die Möglichkeit sich zu aktuellen politischen Themen festzulegen. Positionspapiere verlieren automatisch auf dem Landesparteitag ihre Gültigkeit, an dem sie älter als 12 Monaten sind. Auf diesem Landesparteitag können Positionspapiere noch einmal für 12 Monate verlängert werden. Danach werden sie endgültig gelöscht. Sollen sie weiter aktuell bleiben, muss ein Antrag zur Übernahme ins Programm erfolgen. Einreichungstechnisch werden Positionspapiere wie sonstige Anträge behandelt.

§6 [Wahlen]

§6.1 [Bewerberaufstellungen für die Wahlen]

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten neben dieser Satzung die Bestimmungen der Wahlgesetze.

(2) Bewerber müssen zu der Volksvertretung wählbar sein (passives Wahlrecht).

§6.2 [Neuenquote]

(1) Bei der Aufstellung der Listen für die Volksvertretungen durch den LV ist das Wahlverfahren möglichst so zu gestalten, dass mindestens jeder fünfte Listenplatz in numerischer Reihenfolge mit einem Piraten besetzt wird, welcher noch nie einem Parlament (Landtag eines deutschen Landes, Bundestag, Europaparlament) angehört hat. Die Ausübung öffentlicher Wahlämter (z.B. Regierungsmitglieder, Bezirksamtsmitglieder, Staatssekretäre, Aufsichtsräte), die in der Regel hauptamtlich erfolgt, steht insoweit der Mitgliedschaft in einem Parlament gleich.

§6.3 [Parteiämter]

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und ihren Gliederungen, sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§6.4 [vorgezogene Neuwahlen]

(1) Bei vorgezogenen Neuwahlen nach Artikel 39 Grundgesetz Punkt 1 Satz 4 (Wahlen innerhalb von 60 Tagen) wird die Einladungsfrist auf 3 Tage verkürzt. Sollte mehr Zeit zur Einladung zur Verfügung stehen so ist diese zu nutzen.
(2) Dies gilt ebenfalls für Untergliederungen. Fristen nach §4.1.1 (2) sind in diesem Fall nichtig.

§7 [Finanzordnung]

Ref

§7.1 [Gültigkeit]

Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung. Die hier getroffenen Regelungen erweitern die Finanzverwaltung auf Landesebene.

§7.2 [Begriffe]

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) „Kreise“ im Sinne dieser Finanzordnung sind alle Landkreise und kreisfreien Städte des Bundeslandes Rheinland-Pfalz.

(3) Der Landesverband ist die Zuständige Gliederung für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags gemäß Bundessatzung.

§7.3 [Verteilung und Verwendung der Finanzmittel]

Die Finanzmittel aus
a) allen Zuweisungen unterliegen zunächst einem Rückstellungsrecht des Landesschatzmeisters. Zurückgestellte Mittel müssen nach ihrer Auflösung dem eigentlichen Zweck oder Empfänger zugeleitet werden,
b) Mitgliedsbeiträgen werden nach dem Schlüssel aus der Bundessatzung verteilt.

§7.4 [Virtuelle Kreisverbände (vKV)]

Ref

(1) Basierend auf den politischen Grenzen werden für alle Kreise ohne existierenden Kreisverband Kostenstellen in der Buchhaltung geschaffen (virtuelle Kreisverbände). Auf diese Kostenstellen werden alle Finanzen gebucht, die einem tatsächlich existierenden Kreisverband zustünden.

(2) Mittel aus den Kostenstellen virtueller Kreisverbände
a) können von dem Verwaltungspirat des vKV beim Landesvorstand zweckgebunden beantragt werden.
b) kann jede Gruppe von Piraten mit mindestens drei Mitgliedern des Landesverbandes, von denen mindestens zwei ihren Wohnsitz im virtuellen Kreisverband haben beim Landesvorstand zweckgebunden beantragen,
c) müssen in ihrer Verwendung dem zugeordneten vKV zu Gute kommen,
d) gehen bei Gründung entsprechender Kreisverbände in deren Besitz über,
e) des jeweils letzten Geschäftsjahres fließen an den Landesverband wenn diese im letzten Geschäftsjahr nicht verausgabt wurden.

§7.5 [Beitragsminderungen]

(1) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen, in denen ein Mitglied plausibel macht, dass bzgl. seiner Einkommens- und Vermögenssituation dauerhaft keine Veränderung zu erwarten ist (z.B. geringe Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente), die Beitragsminderung auf unbestimmte Zeit ohne jährlichen Neuantrag zu gewähren. Die betroffenen Mitglieder bleiben verpflichtet, Änderungen, die dieser Fortschreibung entgegen stehen, unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.

§8 [Landesschiedsgerichtsordnung]

(1) Es gilt die Bundesschiedsgerichtsordnung.

§9 [Ordnungsmaßnahmen]

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz, so können Ordnungsmaßnahmen gegenüber dem Piraten verhängt werden.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind:

1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. Enthebung von einem Parteiamt,
4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
5. Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland

(3) Die Ordnungsmaßnahme ist in Textform zu begründen. Bekleidet ein Mitglied des Landesverbands ausschließlich ein Amt in der Bundespartei, können Enthebung vom Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu ergreifen sowie Parteiausschluss nur vom Bundesvorstand angeordnet werden.
(4) Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand beschlossen. Die Ordnungsmaßnahme des Parteiausschlusses ist hiervon ausgenommen.
(5) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich:
1.Auflösung,
2. Ausschluss,
3. Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände.

Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung und Beschlüsse übergeordneter Organe beharrlich missachten, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen und schriftlich begründet. Die Ordnungsmaßnahme muss auf der Mitgliederversammlung der die Ordnungsmaßnahme aussprechenden Gliederung bestätigt werden. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

§ 9.1 PARTEIAUSSCHLUSS
(1) Ein Pirat kann nur dann aus der Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz bedeutet automatisch auch einen Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland sowie allen anderen Gliederungen der Partei.
(2) Der Ausschluss wird vom Landesvorstand beim zuständigen Landesschiedsgericht beantragt; dieses entscheidet über den Ausschluss. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes kann vor dem Bundesschiedsgericht Berufung eingelegt werden.
(3) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand einen Piraten von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Landesvorstand muss dem Piraten diesen Beschluss in Textform mit einer gesonderten Begründung mitteilen.

§10 [Weiterbildung]

(1) Der LV soll gewährleisten, dass zur Weiterbildung im Rahmen des politischen Nutzens für die Partei, finanzielle Mittel bereitgestellt werden. Dies kann auch über eine parteinahe Stiftung erfolgen.

§11 [Auflösung und Verschmelzung]

(1) Die Auflösung des LVs oder ihre Verschmelzung mit einem anderen LV bedarf eines Beschlusses einer eigens zu diesem Zweck einberufenen LMV mit einer relativen 3/4 Mehrheit. Ist die LMV nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Vierteljahres eine weitere LMV einzuberufen, die über den Antrag beschließt.

(2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung des LVs muss durch eine Urabstimmung unter den Landespiraten bestätigt werden. Die Landespiraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich und geheim.

(3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der LMV beim LVOR eingegangen ist.

(4) Die Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung übernimmt ein Ausschuss, bestehend aus Piraten des LVORs und der auflösenden LMV.

(5) Durch den Beschluss des LVs, sich aufzulösen, wird automatisch auch die Auflösung aller unteren Gliederungen beschlossen.

(6) Bei der Auflösung des LVs fällt sein Vermögen und das Vermögen aller unteren Gliederungen an die Bundespartei.

(7) Näheres bestimmt die auflösende LMV.

(8) (aufgehoben)

§12 [Verbindlichkeit dieser Landessatzung]

(1) Widerspricht ein Teil dieser Satzung der Bundessatzung, so tritt für diesen Teil, automatisch die Bundessatzung in Kraft. Die anderen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

(2) Widerspricht ein Teil dieser Satzung den gesetzlichen Vorschriften, so treten für diesen Teil automatisch die gesetzlichen Vorschriften in Kraft. Die anderen Bestimmungen bleiben davon unberührt.