RP:Kreisverband Rheinhessen/Entwurf WO Gründungsversammlung

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§1 Geltungsbereich

  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen innerhalb des Kreisverbands Rheinhessen.
  2. Gesetzliche Bestimmungen haben Vorrang vor dieser Wahlordnung.
  3. Legen übergeordnete Organe Bestimmungen fest, die ausdrücklich für untergeordnete Organe bestimmt sind, so haben diese Bestimmungen Vorrang vor dieser Wahlordnung.


§2 Grundsätze der Wahlen

  1. Wahlen sind grundsätzlich frei, gleich und unmittelbar.
  2. Wahlen können offen durchgeführt werden, sofern sie nicht die Besetzung von Organen der Partei (Vorstand, Schiedsgericht) oder die Aufstellung von Wahlbewerbern betreffen. Besteht einer der stimmberechtigten Anwesenden auf geheime Wahl, so hat die Wahl geheim zu erfolgen.

§3 Voraussetzungen

  1. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie bei der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurden.
  2. Zur Durchführung einer oder mehrerer Wahlen bestimmt die Versammlung einen oder mehrere Wahlleiter. Jeder Wahlleiter kann sich eine angemessene Zahl an Wahlhelfern aussuchen, die zusammen mit dem Wahlleiter ein Wahlteam bilden. Die Versammlung hat das Recht, Wahlhelfer abzulehnen; dazu ist keine Begründung erforderlich. Jeder Wahlhelfer/Wahlleiter kann nur zu einem Wahlteam gehören.
  3. Die Mitglieder eines Wahlteams müssen der Versammlung nicht angehören.
  4. Die Mitglieder eines Wahlteams dürfen nicht für eine Wahl kandidieren, die sie betreuen. Es ist jedoch möglich, zu kandidieren, wenn ein anderes Team die Betreuung übernimmt.

§4 Wahl für unterschiedliche Ämter oder Mandate

  1. Wahlen für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate finden in jeweils gesonderten Wahlgängen statt, die nacheinander oder – sofern ausreichend Wahlteams zur Verfügung stehen – parallel stattfinden können.

§5 Wahlvorschläge

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten, oder sich selbst bewerben.
  2. Wahlvorschläge von stimmberechtigten Personen, die nicht anwesend sind, müssen schriftlich eingereicht werden.
  3. Wahlvorschläge sind bis zum Abschluss der Bewerberliste für den entsprechenden Wahlgang zulässig.
  4. Alle vorgeschlagenen, anwesenden Bewerber erhalten eine angemessene Redezeit zu ihrer Vorstellung. Über die angemessene Zeit sowie über den Umfang von Fragen an Bewerber und Stellungnahmen zu Bewerbern ist durch Versammlungsbeschluss zu entscheiden. Die Bewerber eines jeden Wahlgangs sind gleich zu behandeln.

§6 Stimmabgabe

  1. Stimmzettel in einem Wahlgang müssen in Form, Farbe und Inhalt einheitlich sein.
  2. In jedem Wahlgang sind alle Bewerber mit Namen oder Nicknamen auf einen einheitlichen Stimmzettel aufzunehmen. Die Reihenfolge soll alphabetisch aufsteigend geordnet sein. Für genau einen Bewerber kann mit "Ja" gestimmt werden. Eine fehlende Kennzeichnung wird als Enthaltung gewertet, eine "Ja"-Kennzeichnung bei mehreren Bewerbern als ungültig.

§7 Stimmauszählung und Auswertung

  1. Die Stimmenauszählung durch die Wahlteams erfolgt für die Versammlung öffentlich. Die ordnungsgemäße Auszählung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  2. Stimmzettel sind für ungültig zu erklären, wenn auf ihnen der Wille des Wählers nicht erkennbar ist, oder wenn sie das Prinzip einer geheimen Wahl verletzen.

§8 Erforderliche Mehrheiten

  1. Als gewählt gilt derjenige Kandidat, der mehr Ja-Stimmen erhalten hat als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen (absolute Mehrheit).
  2. Gibt es keinen solchen Kandidaten, so findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den beiden höchsten Ja-Stimmzahlen statt, und zwar so lange, bis einer der Kandidaten eine Mehrheit der Ja-Stimmen erhalten hat. Dieser ist dann gewählt.
  3. Sind mehrere Positionen zu besetzen, wird der Wahlvorgang entsprechend oft ohne Beteiligung der bereits gewählten Bewerber wiederholt.

§9 Annahme der Wahl und Wahlprotokoll

  1. Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte dies unmittelbar nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erklärt. Kandidaten, die nicht anwesend sind, ist eine angemessene Möglichkeit und Frist einzuräumen, die Wahl anzunehmen.
  2. Jede Wahl ist zu protokollieren. Das Wahlprotokoll einer Versammlung ist durch alle beteiligten Wahlleiter und mindestens je einem Mitglied jedes Wahlteams zu unterzeichnen. Die Wahlunterlagen (Wahlprotokoll, Stimmzettel, Zählzettel, Wahllisten usw.) sind für die Dauer der Wahlperiode der Gewählten aufzubewahren.

§10: Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Regelungen dieser Wahlordnung ungültig sein, bleiben die übrigen Regelungen weiterhin in Kraft.