RP:Arbeitskreis Neustadt Bad Dürkheim/Kreisverband1.EntwurfSatzungKVMittelhaardt

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Entwurf Satzung für den Kreisverband Mittelhaardt (Neustadt / Bad Dürkheim) Ersteller: marcus

Dieser 1. Entwurf ist als Diskussionsgrundlage zu sehen. Alle Kommentare in [] bedürfen der Klärung entweder mit Angelo oder zwischen uns, insbesondere möchte ich über die Namensgebung diskutieren, sowie grundsätzlich über Einberufungsfristen, Anzahl z.Bsp: 34% etc.ist abzustimmen. Bitte den Text nicht ändern sondern auf der Diskussionsseite Vorschläge, Fragen usw. anbringen, und mit Namen zeichen. Dazu ist es erfoderlich das sich einige von uns überhaupt einmal im Wiki eindeutig anmelden.

Präambel: Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der gesellschaftlichen Position, des Alters, der ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, des Geschlechts, des Bekenntnisses und der sexuellen Orientierung.



§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Mittelhaardt [ Pfalz] der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung/Landesatzung).

(2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Mittelhaardt. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN [[Mittelhaardt [alternativ: Pfalz]][alternativ: Abstimmung auf der Gründungsversammlung].

(3)Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist [Neustadt an der Weinstraße].

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverband Mittelhaardt sind die kreisfreien Städte Bad Dürkheim, Neustadt an der Weinstraße und der Landkreis Bad Dürkheim.

(5) Die Gliederung des Kreisverbandes wird, soweit nichts anderes beschlossen ist, durch die Satzungen übergeordneter Verbände geregelt.

(6) Die bestehenden und noch hinzukommenden Regionalgruppen/Stammtische, deren Verantwortliche derzeit vom Landesvorstand benannt werden, nehmen ihre Aufgaben in der bisherigen Form weiter war. Sollte dieses Konzept vom Landesverband aufgegeben werden, werden die Regionalgruppen vom Kreisverband weitergeführt. Sie übernehmen bis zur Gründung von Ortsverbänden dann die Interessensvertretung der Piratenpartei in den jeweiligen Orten in Abstimmung mit dem Kreisvorstand.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Es gelten die Bestimmungen der höheren Gliederungen.

(2) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

(3) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in den in §1(4) genannten Gebieten. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Wirkungsbereich des Kreisverbandes, nach schriftlichen Antrag und mit der Zustimmung der betroffenen Gliederungen und nach Entscheidung durch den Landesverband Rheinland-Pfalz, Mitglied des Kreisverbandes Mittelhaardt werden.

(4) Der Kreisverband und jede untergeordnete Gliederung führt ein Mitgliederverzeichnis auf entsprechender Ebene.

§3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Über den Aufnahmeantrag, entscheidet der Kreisvorstand innerhalb von 14 Tagen, nach Zugang des Antrages. Die Entscheidung kann auch, im Umlaufverfahren eingeholt werden. Es genügt die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Eine Ablehnung ist dem Bewerber umgehend schriftlich zu begründen.

(3) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Kreisverband zu gewährleisten werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes allein durch die Bundessatzung geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch Gliederungen ist unzulässig

(2) Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

(3) Zusatzbeiträge werden nicht erhoben.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1)Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gemäß Landessatzung der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreissverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Kreisverband oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.


§ 6 Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.


§7 Gliederung

(1) Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Bundes- und Landessatzung.

§8 Verhältnis von Gliederungen

(1) Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bzgl. des Verhältnisses von Landespartei und Kreisverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.


(§9)Organe des Kreisverbandes

(1) Organe sind der Kreisvorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung des Kreisverbandes.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am [12.12.2009]

(§9a) Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  • (1a) dem Kreisvorsitzenden
  • (1b) dem Stellvertreter
  • (1c) dem Kreissschatzmeister
  • (1d) einem weiteren Vertreter pro Regionalgruppe/Stammtisch oder Ortsverband, sofern diese nicht bereits im Vorstand vertreten sind. Sofern dieser Vertreter nicht in der Gründungsversammlung oder einem Kreisparteitag gewählt wurde, gehört er dem Vorstand bis zum nächsten Kreisparteitag als Beisitzer an.
  • (1e) Ein Beisitzer wird von den "Jungen Piraten" nominiert.
  • (1f) Beisitzer sind Teil des Vorstandes ohne Stimmrecht. Ihnen steht das Recht zu, jederzeit Anträge zur Abstimmung durch den Vorstand zu stellen.[ Ist der 2. Satz überhaupt nötig?]

(2) Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und weitere Ämter können durch den KPT oder die Gründungsversammlung erhöht werden.

(3a) Der Kreisvorsitzende, sein Stellvertreter und der Kreisschatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen.

(3b) Die dem Vorstand angehörigen Verantwortlichen der Regionalgruppen nehmen jeweils für den Bereich ihrer Regionalgruppen und für Regionen die nicht solcherart im Vorstand vertreten sind, auch die Funkion eines politischen Geschäftsführers war.[brauchen wir sowas überhaupt?]
Sollte kein Verantwortlicher einer Regionalgruppe dem Vorstand angehören, ist ein politischer Geschäftsführer aus den Reihen der gewählten Vorstände durch den Landesvorstand zu bestimmen alternativ vorzuschlagen[Ist das zulässig?]. [ich gehe hier immer davon aus, das das Stammtisch/RG-Konzept beibehalten wird.]

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.


(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen für das jeweilige Amt erhält.

(§ 9b) Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.

(2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Piraten bindend.

(3) Der ordentliche Kreisparteitag tagt spätestens 13 Monate nach dem Letzten. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Drittel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jeden Piraten schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(4) Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Piraten, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden. 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder 2. auf Antrag von mindestens 34 % der Piraten (mindestens jedoch 12 Piraten[?]), die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat.

Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.

(6) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(7) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(8) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(9) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

(§10) Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.

(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

  1. den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
  2. Bericht der Regionalgruppen über deren Tätigkeit
  3. Bericht der Jungen Piraten
  4. Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und

geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und des Prüfungsergebnises der Kassenprüfer

  1. Antragsberatungen und Beschlussfassungen
  2. Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer,
  3. Wahl des Kreisvorstandes und
  4. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern.

(3) Satzungsänderungsanträge sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 8 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Piraten des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die Ortsverbände und die Vertretung der Jungen Piraten.

(4) Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden.

(5) Entscheidungsfähige Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.

(6) Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.

(7) Die Wahlen des Kreisvorstandes sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Kassenprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

(8) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten unter Angabe von Gründen ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

(9) Der Kreisparteitag gibt sich zum Beginn des ersten Kreisparteitages nach der Gründungsversammlung eine Geschäftsordnung.


(§11) Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand beschließt verbindlich über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung. Diese Beschlüsse können von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend sind.

(3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

(4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung unter Angabe von Gründen ausschließen.

(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: 1. Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder 2. Dokumentation der Sitzungen 3. virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und 4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts 5. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung [geht das überhaupt?]

§12) Einberufung des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens eimal alle drei Monate zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Alle eingereichten Anträge sind im Wortlaut an geeigenter Stelle kurzfristig zu veröffentlichen.

(2) Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung desKreisvorstandes auch kurzfristiger erfolgen.

(3) Auf Antrag von 34% der Mitglieder des Kreisvorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes muß eine außerordentliche Kreisvorstandssitzung einberufen werden.

(4) Anstehende Entscheidungen im Parteibetrieb können auch ausserhalb von Kreisvorstandssitzungen im Umlaufverfahren eingeholt werden. Die Parteiöffentlichkeit ist hier durch den Einsatz geeigneter Medien zu gewährleisten, zumindest aber eine Protokollabschrift an geeigneter Stelle zeitnah zu veröffentlichen.

(§13) Finanz und Beitragordnung, Aufgaben des Schatzmeisters

(1) Es gilt die Satzung der übergeordneten Gliederung und der Bundessatzung.

(2) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.

(3) Der Kreisschatzmeister hat dem Vorstand auf Verlangen jederzeit einen Finanzstatus vorzulegen, dessen Stand nicht älter wie 8 Tage sein darf, und folgende Positionen beinhaltet: Einnahmen aus Beiträgen, Zuweisungen übergeordneter Gliederungen, Bar-und Sachspenden, Ausgaben gegliedert nach untergeordneten Verbänden oder Regionen, offene Forderungen, offene Verbindlichkeiten, (Bar-) Kassenbestand, Kontostand.

(4) Der Schatzmeister sowie der Kreisvorsitzende erhalten zur Erfüllung der Geschäfte auf den Bankkonten des Kreisverbandes jeweils eine Einzelzeichnungsberechtigung.

(5) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch den zu diesem Zwecke schriftlich zu beauftragenden Kreisschatzmeister überprüfen zu lassen. Über das Prüfungsergebniss ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, daß vom Kreisschatzmeister, dem Kreisvorstand und zwei Vertretern der untergeordneten Gliederung für die Richtigkeit des Ergebnisses zu unterschrieben und zehn Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren ist. Sofern über das Ergebniss keine Einigung erreicht werden kann, ist der Landesschatzmeister damit zu beauftragen, eine externe Prüfung durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Bilanzbuchhalter/Steuerberater vorzunehmen.

(6) Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.


(§14) Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung. Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.

(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Piraten einladen muss. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.


(§ 15)Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.

(§16) Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes verbindlich.

(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Rheinland Pfalz sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes und gehen ihr vor, so wie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.


§17 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Kreisparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.


§18 Inkrafttreten

(1) Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag vom JJ. Monat JJJJ in ORT beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.