NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Hagen
Werbeträger dürfen nicht fest am Boden verankert werden. Sie sind so auf der Verkehrsfläche aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder umgestoßen werden können. Soweit sie an Masten, Geländern u.ä. befestigt werden, darf dies nur mit Nylon- oder Hanfseilen bzw. mit Kunststoff ummantelten Drähten geschehen. Durch Kontrollen ist sicherzustellen, dass sich die Werbeträger stets in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und nicht zu einer Behinderung des Verkehrs führen können.
Die Werbeträger sollen in einem angemessenen Abstand (mindestens 3m) von den von anderen Parteien aufgestellten Werbeträgern angebracht werden. Wie bei den bisherigen Wahlen ist eine Massierung von Werbeträgern an einigen besonders günstigen Standorten zu erwarten, so dass der Abstand von 3m nicht genau eingehalten werden kann. In diesen Fällen ist in Absprache mit den anderen Parteien eine Lösung zu finden, die die Chancengleichheit aller Parteien sicher stellt. Das Ankleben, Annageln, Anschrauben oder anderweitige Befestigen von Plakaten und von Werbeträgern an Strommasten, Bäumen, Brückengeländern, Straßenabsperrungen, Verkehrsschildern und Gebäuden ist nicht gestattet. Sie dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Straße ragen. Die Unterkante von aufgehängten Plakaten muss mindestens 2,20 m über dem Erdboden liegen. Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und - Einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Der Abbau der Werbeträger muss innerhalb einer Woche nach dem Wahltag durchgeführt sein. Für alle Personen- und Sachschäden, die sich aus dieser Sondernutzung ergeben, haftet der Aufsteller.
Eine Aufstellung von Werbeträgern muss unterbleiben: a) im Bereich von Straßenkreuzungen und -einmündungen, b) vor Bahnübergängen, c) am Innenrand von Kurven, d) vor Verkehrszeichen und - Einrichtungen, e) auf Verkehrsinseln und Fahrbahnteilern, f) im Bereich von Grundstückszufahrten g) in städtischen Grünanlagen
Die Stadt ist berechtigt, bei Nichtbeachtung der Auflagen die Werbeträger auf Kosten des Erlaubnisnehmers ohne vorherige Ankündigung sofort zu entfernen. Schachtdeckel und ähnliche Verschlüsse sind freizuhalten, damit sie jederzeit zugänglich sind. Zur Fahrbahn hin ist ein Sicherheitsabstand von 0,50 m einzuhalten.