NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Bielefeld

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Die Frau Himpel war so Freundlich mir die Bedingungen zum Plakatieren mitzuteilen. Diese sind aber nicht ohne ^^ hier die Info:

es dürfen Plakate DIN A 1 an diversen Beleuchtungsmasten auf öffentlicher Verkehrsfläche an Gemeindestrassen der Stadt Bielefeld angebracht werden.


Anbei übersende ich Ihnen einen Auszug aus einem Genehmigungsbescheid zur Information:


1. Die Plakate dürfen nur an Gemeinde- und Kreisstrassen der Stadt Bielefeld und an Landes- und Bundesstrassen im Bereich von Ortsdurchfahrten (ab Ortseingangsschild bis Ortsausgangsschild) angebracht werden.


2. Im Verlauf der gesamten Fußgängerzone, auf dem Mittelstreifen Alfred-Bozi-Straße/Oberntorwall sowie des Niederwalls, im Fahnenbereich des Willy-Brandt-Platzes und am Teichgeländer des Sennestadtrings und auf der Hauptstraße in Brackwede ist eine Plakatierung generell nicht erlaubt. Gleiches gilt entlang der Artur-Ladebeck-Str., Richtung Innenstadt, im Bereich der Kunsthalle (einschließlich der Grünfläche) und im Bürgerpark.


3. An Laternen mit Dauer-Werbeträgern dürfen keine weiteren Plakate angebracht werden.


4. Die Anbringung von Plakaten an Bäumen (einschließlich Stützpfählen) ist unzulässig. Grünflächen und Blumenrabatten innerhalb von Gehwegen dürfen nicht in Anspruch genommen, Papierkörbe nicht zugestellt werden.


5. Plakate sind so anzubringen, dass sie nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen und die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs gefährden. Bürgersteige dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn sie breiter als 1,50 m sind.


6. Die Befestigung an Verkehrszeichen, Ampelanlagen und auf Fußgängerüberwegen ist unzulässig. Die Plakate/Stellschilder sind so aufzustellen, dass die Sicht an Straßeneinmündungen bzw. -kreuzungen nicht behindert wird.


7. Zur Befestigung der Schilder dürfen nur kunststoffummantelter Draht oder Kunststoffbänder verwendet werden. Diese sind nach Fristablauf zusammen mit den Plakaten vollständig zu entfernen.


8. Bei regelmäßigen Kontrollen sind beschädigte Plakate unverzüglich zu beseitigen.


Die Stellschilder/Plakate sind einen Tag nach Beendigung der Veranstaltung wieder zu entfernen. Sollte die Beseitigung der aufgestellten Schilder bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt sein, wird die Stadt Bielefeld auf Kosten des/der Antragstellers/-stellerin die Entfernung veranlassen (12,50 €/Plakat).

Entfernte Plakate werden 2 Wochen nach Ablauf des genehmigten Zeitraumes vernichtet. Eine Haftung für diese Schilder wird nicht übernommen


Widerrechtlich angebrachte/aufgestellte Plakate werden ohne weitere

Aufforderung sofort kostenpflichtig entfernt.


Der Antrag ist schriftlich an die Stadt Bielefeld, Amt für Verkehr – 660.14, 33597 Bielefeld, zu richten.