NRW:Reboot/Satzung
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Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung). Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen (PIRATEN Nordrhein-Westfalen) ist der nordrhein-westfälische Landesverband der Piratenpartei Deutschland. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnen die PIRATEN Nordrhein-Westfalen entschieden ab.
(2) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.
(3) Der Sitz der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen ist Dortmund. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle.
(4) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen ist das Bundesland Nordrhein-Westfalen.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft und der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Bundessatzung geregelt.
§ 3 - Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes werden durch die Bundessatzung geregelt.
§ 4 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene.
§ 5 - Gliederung
(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks und Kreisverbände. Zusammenschlüsse von Verbänden gleicher Ebene sind erlaubt und heißen Regionalverbände.
§ 6 - Organe der Landespartei
(1) Organe sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
§ 6a - Der Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Der Landesparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Gäste haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.
(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten des Landesverbandes es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail oder Brief mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(5) Der Landesparteitag beschließt über die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung ist.
(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(7) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(8) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
§ 6b - Der Landesvorstand
(1) Dem Landesvorstand gehören fünf bis sieben Piraten des Landesverbandes an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und optional bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder.
(2) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstands werden mindestens jährlich vom Landesparteitag gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.
(4) Der Landesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.
(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
3. Dokumentation der Sitzungen
4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
7. Beschlussfähigkeit
8. Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung
9. Turnus der Vorstandssitzungen
(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Ist der Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.
(11) Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurück oder können diese ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.
(12) Jedes Mitglied hat das Recht auf einem Landesparteitag ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag auf ein Misstrauensvotum muss mindestens 30 Tage vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingegangen sein. Die Amtszeit des so abgewählten Vorstands endet mit der abgeschlossenen Neuwahl des neuen Vorstands.
§ 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung.
§ 8 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich oder in einem vom Landesparteitag legitimierten Liquid Democracy Tool einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur auf einem Landesparteitag abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.
(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung der Programme der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen.
§ 9 - Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.
(2) Darüberhinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.
§ 10 - Verbindlichkeit der Bundes- und Landessatzung
(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundes- und Landessatzung übereinstimmen.
§ 11 - Parteiämter
(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
Abschnitt B: Finanzordnung
Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der aktuellen Fassung.
Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung
Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei in der aktuellen Fassung.