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NRW:Landtagsfraktion/Antragsfabrik/16.WP/Antrag 003
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Antragstitel
Änderung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber Antragsteller
yrthy/pakki/netnrd/grmpyoldman u.v.m. Antragsstatus
Entwurf
Antragstyp
Antrag Antragstext
Der Landtag möge beschließen: Der Landtag fordert die Landesregierung auf, sich auf Bundesebene für eine Änderung der WLAN-Betreiberhaftung einzusetzen, um mehr Rechtssicherheit für Betreiber zu schaffen: Hierzu auf eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) hinzuwirken um WLAN-Betreiber einem Access-Provider nach §8 TMG gleichzustellen, Im Urheberrecht auf Änderungen hinzuwirken, die klare Voraussetzungen für das Vorliegen von Störerhaftung schaffen, wobei nach Möglichkeit insbesondere nichtgewerbliche WLAN- Betreiber von einer entsprechenden Haftung freizustellen sind. Ferner bedarf es Regelungen, in denen die Anforderungen an die jeweils einzusetzenden Schutzmaßnahmen durch die Betreiber eindeutig definiert werden und sich an alltagstauglichen Kriterien orientieren. (Vertraulichkeit der Kommunikation der Nutzer muss gewahrt bleiben.)
Antragsbegründung
Das Teilen von Internetzugängen ist ein sozialpolitisch wirksames Instrument, auch Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen und wenig technischer Infrastruktur den Zugang zum Internet und damit der Partizipation an Prozessen (demokratische Teilhabe, zivilgesellschaftlicher Diskurs und lebenslanges Lernen), die heutzutage zu großen Teilen über das Internet abgewickelt werden, zu ermöglichen. Diesen Nutzern steht eine größere kulturelle Vielfalt und eine gesellschaftliche/berufliche Betätigung zur Verfügung bzw. eine erleichterte Arbeitssuche vielfach überhaupt erst durchführbar. In den aktuellen Regelsätzen der sozialen Sicherung ist keine ausreichende finanzielle Berücksichtigung eines Internetzugangs enthalten. Ein fehlender Internetzugang bei einkommenschwachen Familien wirkt sich für die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen stark benachteiligend aus. Nicht hinreichend verfügbare Internet-Zugänge verschärfen so die in Deutschland ohnehin weit über dem Durchschnitt vergleichbarer OECD-Staaten liegende Abhängigkeiten der individuellen Bildungschancen vom Bildungsgrad der Eltern.
WLAN-Zugänge stehen heute quasi flächendeckend in Deutschland zu Verfügung, die meisten finden sich in privater Hand. Die meisten dieser Zugänge sind mit einer Flatrate ausgestattet, so dass es für die Betreiber (Anschlussinhaber) keinen Unterschied macht, ob er nur alleine die vorhandene Bandbreite nutzt, oder ob er sie sich mit jemanden teilt. Technisch gesehen ist es kein Problem, einen solchen Zugang der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen, ohne damit die Integrität und Sicherheit der eigenen Daten zu gefährden. Zur Zeit ist der Betrieb von geteilten Internetzugängen rechtlich problematisch. Eine verschuldensunabhängige Mitstörerhaftung des Betreibers eines Internetzugangs wird in der aktuellen Rechtsprechung deutscher Gerichte regelmässig selbst dann angenommen, wenn er selbst keinen Einfluss auf die über den Zugang vermittelten Daten nehmen kann. Damit steht ein privater oder gewerblicher Betreiber eines geteilten Internetzugangs stets in der Verantwortung, für Rechtsverstöße von Mitnutzern zu haften, während hingegen ein Internet-Zugangsprovider für solche Verstöße erst ab Kenntnis haften muss. Betreiber von öffentlich geteilten Netzzugängen sind Providern gegenüber rechtlich deutlich benachteiligt. Eine sichere Bereitstellung eines geteilten Internetzugangs ist nur dann möglich, wenn Betreiber solcher Zugänge keine unkalkulierbaren Haftungsrisiken eingehen müssen, sondern - analog den Providern - für Rechtsverstöße von Mitnutzern nicht ohne Kenntnis haften. Den Betreibern eines solchen Zugangs kann auch nicht auferlegt werden, sämtliche Nutzerzu- und -abgänge zu protokollieren, da dies im öffentlichen Raum nicht realisierbar ist. Genausowenig kann eine Filterinfrastruktur angesetzt werden, da diese technisch unwirksam ist und die Vertraulichkeit der Kommunikation über diesen Zugang verletzen würde. Aus Gründen der Gerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit sollten an Betreiber geteilter Internetzugänge keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Zugangsprovider. Piratenpad
Datum der letzten Änderung
05.09.2012 |
Anregungen
Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.
- Markus_von_Krella: bzgl. der Anforderungen an die jeweils einzusetzenden Schutzmaßnahmen, die eindeutig definiert werden sollen: aufgrund der rasenden technischen Weiterentwicklung von DV-Systemen wird eine eindeutige Definition anhand eines Gesetzestextes nicht möglich sein. Anregen würde ich deshalb, die Anforderungen an WLAN-Betreiber analog zu §9 BDSG und der entsprechenden Anlage (technische und organisatorische Maßnahmen wie Zutrittskontrolle, Zugriffskontrolle etc.) zu definieren.
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Diskussion
Markus_von_Krella: Öffentliche und Nicht-öffentliche Stellen können für Datenverluste (insbesondere personenbezogene Daten) haftbar gemacht werden. Mir stellt sich die Frage, ob die momentan für WLAN-Betreiber existierende Mitstörerhaftung nicht angemessen ist, besonders in ihrer Höhe, wenn man das mal mit der Haftungshöhe für o.g. Stellen vergleicht. Der WLAN-Betreiber hat eine gewisse Verantwortung. Wenn er dieser Verantwortung nachkommt (s.o. unter anregungen) sollte er aber aus der Haftung raus sein. Das Problem ist nun einmal, dass über das Netz bestimmte kriminelle Handlungen durchgeführt werden und damit Einzelpersonen oder Unternehmen finanziell oder sozial geschädigt werden.
Pro/Contra-Argument: ...
- dein Argument
- dein Gegenargument
Pro/Contra-Argument: ...
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Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
- Markus_von_Krella
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