NRW:Kreis Wesel/LTW2010/GO Direktkandidatenwahl Wahlkreise 57+58

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Geschäftsordnung zur Versammlung zur Direktkandidatenwahl in den Wahlkreisen 57 (Wesel II), 58 (Wesel III) für die Landtagswahl 2010 in NRW

1 Rahmenbedingungen

(1) Zur Akkreditierung zur Versammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Diese besteht aus einem Verwaltungspiraten oder von diesem hierzu beauftragten Vertreter. Dieser stellt fest, ob es sich bei der sich anmeldenden Person um einen Pirat mit Stimmrecht, einen Pirat ohne Stimmrecht oder einen Gast handelt und gibt entsprechend Material aus. Ein Pirat mit Stimmrecht erhält dabei eine Stimmkarte.

(2) Rederecht hat jeder Pirat. Der Versammlungsleiter kann, sofern kein Widerspruch erfolgt, auch Gästen das Rederecht erteilen. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen, worüber abgestimmt wird.

(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, mit Ausnahme der Ämter der Vertrauenspersonen, mit dem Ende der Versammlung.

(4) Es wird ein Protokoll der Versammlung erstellt, das die Ergebnisse der Versammlung festhält. Dazu enthält es zumindest die Anträge im Wortlaut, die genehmigte Tagesordnung, die Ergebnisse von Wahlen sowie Abstimmungen und deren Stimmenverhältnisse, die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll wird zusammen mit dem Wahlprotokoll vom Versammlungsleiter, Wahlleiter, mindestens zwei der Wahlhelfer und vom (eventuell neugewählten) Vorstandsvorsitzenden des Landesverbands unterschrieben. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung seitens des Vorstands zugänglich zu machen.

2 Versammlungsablauf

2.1 Grundsätze

(1) Die erste Amtshandlung der Versammlung ist es zu bestimmen, ob die Wahl der Direktkandidaten des Kreises auf einer gemeinsamen Versammlung erfolgen, oder jeder Wahlkreis separat abgehandelt werden soll (LWahlG NRW §18, Abs4). Im letzteren Fall müssen auch alle Ämter jeweils zweimal besetzt werden (siehe 3.2.1) und das Vorgehen (sequenzielle oder parallele Wahl) beschlossen werden.

(2) Im direkten Anschluss steht die Wahl des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und mindestens zweier Wahlhelfer je Versammlung an. Deren Aufgaben werden weiter unten definiert. (siehe 2.2ff) Des Weiteren werden pro Wahlkreis eine Vertrauensperson und eine stellv. Vertrauensperson, sowie zwei Personen gewählt, welche zusätzlich zum Versammlungsleiter die Versicherung an Eides statt abgeben. Diese Aufgaben können auch für mehrere Wahlkreise zeitgleich übernommen werden.

(3) Der Versammlungsleiter stellt die vorläufige Tagesordnung und eventuelle Änderungen vor. Stimmberechtigte Piraten können Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Dabei werden Anträge über Hinzufügung oder Streichung von Tagesordnungspunkten vor Änderungswünschen bezüglich der Reihenfolge behandelt und abgestimmt. Sofern keine weiteren Änderungsanträge zur Tagesordnung vorliegen wird über diese abgestimmt.

(4) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung anhand der beschlossenen Tagesordnung.

(5) Nach Erreichen des Endes der Tagesordnung schließt der Versammlungsleiter die Sitzung.

2.2 Versammlungsleiter

(1) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Er sorgt für einen ordentlichen Ablauf.

(2) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie Vertagungen an.

(3) Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Versammlungsleiter Helfer ernennen. Diese sind der Versammlung bekannt zu machen.

2.3 Wahlleiter

(1) Der Wahlleiter ist mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betraut. Er darf kein Kandidat in einer Wahl sein, die er durchführt. Die Wahlhelfer unterstützen ihn bei seinen Aufgaben.

(2) Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:

  • Hinweis auf die Modalitäten der Wahl,
  • Ankündigung der Wahl unter Angabe des Beginns, der Dauer und des Endes,
  • Eröffnung und Beendigung der Wahl,
  • Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen und Abstimmungen der Geschäftsordnung,
  • Entgegennahme der Wahlzettel,
  • Auszählung der Stimmen,
  • Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen,
  • Feststellung des Wahlergebnisses,
  • Nachfrage an den Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt,
  • Frage nach evtl. Anzweiflung der Wahl,
  • Erstellung eines Wahlprotokolls.

(3) Er hat ein Wahlprotokoll anzufertigen, das zum Protokoll der Versammlung gehört. Dieses enthält alle Wahlen und Abstimmungen der Versammlung sowie deren Ergebnisse.

(4) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.

2.4 Vertrauenspersonen

(1) Die von der Versammlung gewählte Vertrauensperson und deren Vertreter halten die Kommunikation mit dem Kreiswahlbüro aufrecht. Sie haben das Recht gegen Entscheidungen des Kreiswahlleiters beim Kreiswahlbüro Einspruch zu erheben und müssen angehört werden.

(2) Die Vertrauenspersonen werden darüber hinaus zum Kreiswahlausschuss eingeladen und dürfen dort für die Partei sprechen.

(3) Sie haben das Recht Entscheidungen zu den Kreiswahlvorschlägen zu treffen.

2.5 zusätzlich benötigte Unterschriften

(1) Es werden zwei Personen von der Versammlung gewählt. Diese Personen dürfen nicht Versammlungsleiter der Versammlung im jeweiligen Wahlkreis sein.

(2) Diese beiden Personen geben zusätzlich zum Versammlungsleiter ihre Versicherung an Eides statt ab, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

3 Wahlen/Abstimmungen

3.1 Grundsätze

(1) Stimmberechtigt sind die Piraten, denen im Rahmen der Akkreditierung eine Stimmkarte ausgehändigt wurde.

(2) Sofern nichts anderes geregelt ist, werden alle Entscheidungen der Versammlung mit einfacher Mehrheit getroffen. Einfache Mehrheit bedeutet dabei, dass die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt und nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Enthaltungen sind.

(3) Zwei-Drittel-Mehrheit bedeutet, dass die Anzahl der Ja-Stimmen mindestens 2/3 der ausgegebenen Stimmkarten entspricht.

(4) Wahlen von Direktkandidaten haben geheim zu erfolgen.

(5) Auf Verlangen eines Stimmberechtigten ist auch sonst geheim abzustimmen.

(6) Wird das Ergebnis einer Abstimmung angezweifelt, entscheidet der Versammlungsleiter über eine erneute Abstimmung in gleicher Art und Weise.

3.2 Besonderheit Direktkandidatenwahl für Landtagswahl

(1) Schneiden die Wahlkreise nicht die Grenze einer kreisfreien Stadt, besteht die Möglichkeit in einer Stadt, welche aus mehreren Wahlkreisen besteht, nicht jeden Kandidaten von den wahlberechtigten Piraten seines Wahlkreises wählen zu lassen, sondern dass alle wahlberechtigten Piraten der Stadt alle Direktkandidaten der Stadt bestimmen. Dies wird im Vorfeld auf der Versammlung abgestimmt.

3.3 Aufstellung von Direktkandidaten

(1) Die Aufstellung von Direktkandidaten für Europa-, Bundestags- bzw. Landtagswahlen erfolgt in mehreren Schritten:

(a) Sammelphase: Von der Versammlung werden Kandidaten vorgeschlagen. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in einem zeitlichen Rahmen von 5 Minuten vorzustellen. Die Wahlphase (b) beginnt erst nachdem sich alle Kandidaten vorgestellt haben.

(b) Wahlphase: Jeder stimmberechtigte Pirat hat eine Stimme, der Kandidat mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen wird Direktkandidat.

(c) Stichwahlphase: Sollte bei der ersten Wahl kein Kandidat die absolute Mehrheit erlangen, gibt es eine Stichwahl. Die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen nehmen an der Stichwahl teil. Gibt es mehr als zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen (Stimmengleichheit) so findet zwischen diesen eine weitere Wahl statt. Dies geschieht so lange bis nur noch zwei Kandidaten für die Stichwahl übrig sind. In der Stichwahl erhält derjenige Kandidat mit den meisten Stimmen die Direktkandidatur.

4 Anträge zur Geschäftsordnung

4.1 Grundsätze

(1) Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Sie können nur von stimmberechtigten Piraten gestellt werden.

(2) Ein Antrag zur Geschäftsordnung wird durch Heben beider Hände gestellt. Dieser ist sofort zu behandeln, dabei wird jedoch ein gerade stattfindender Redebeitrag, eine Wahl oder Abstimmung abgewartet.

(3) Gibt es keinen Widerspruch gegen den Antrag, so ist dieser angenommen. Erfolgt eine Gegenrede, so wird über den Antrag unverzüglich abgestimmt.

4.2 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind:

(a) der Antrag auf Vertagung der Sitzung,

(b) der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für einen bestimmten Zeitraum,

(c) der Antrag auf sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,

(d) der Antrag auf Vertagung eines einzelnen Tagesordnungspunkt,

(e) der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,

(f) der Antrag auf Schluss der Rednerliste,

(g) der Antrag auf Begrenzung der Redezeit auf zwei Minuten bzw. deren Aufhebung,

(h) der Antrag auf Umstellung der Reihenfolge der Tagesordnung nach Genehmigung.

4.3 Besonderheiten zu Anträgen zur Geschäftsordnung

(a) Beim Antrag auf Schließung der Rednerliste wird der vortragende oder debattenstartende Pirat automatisch an das Ende der Rednerliste gesetzt, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt zu verteidigen.

(b) Beim Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung bekommt der vortragende oder debattenstartende Pirat noch ein letztes Rederecht, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt zu verteidigen.