NRW:BASISdemokratie Satzungänderung

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Vorschläge zur Änderung der Satzung auf einer der nächsten LMV

Satzung vom Stand 13.11.2009 (in Bearbeitung)

Abschnitte die in diesem Vorschlag gestrichen werden, sind in eckigen Klammern geschrieben: [steichen: textextext]

Abschnitte oder Worte die eingefügt oder modifizert wurden, sind FETT geschrieben.

Auf diese Weise soll erkennbar sein, welche Veränderungen es gab.


Satzung (überarbeitet)

Für alle Punkte, die nicht Gegenstand dieser Satzung sind, gilt sinngemäß die Satzung der Bundespartei.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland.

(2) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN NRW

(3) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Essen.

(4) Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen.

(5) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen richtet sich in seinen Vorgaben an der Satzung der Piratenpartei Deutschland.


§ 2 Mitgliedschaft

(1) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. einzeln als Pirat bezeichnet. [Hinweis: Dieser Absatz wurde von (6) nach oben auf (1) gesetzt, damit am Anfang der Begriff Pirat eingeführt wurde. Die Absatznummerierung wurden angepaßt]

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten sein oder werden.

(3) Mitglied der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen kann unter Beachtung der in Abs. 1 genannten Einschränkungen jede in Deutschland lebende Person mit angezeigtem Wohnsitz im Bundesland Nordrhein-Westfalen sein.

a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich dem Gebietsverband an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden.Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.
b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Mitgliedschaften in zwei gleichwertigen Gliederungen sind unzulässig.
c) Sollte ein Pirat die Zugehörigkeit zu einer Gliederung selbst bestimmen, gilt diese Gliederung im Bezug auf das aktive und passive Wahlrecht als angezeigter Wohnsitz.

(4) Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein.

(5) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig.

(6) Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis der Piraten aus seinem Tätigkeitsbereich führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatssphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft kann unmittelbar bei der Bundespartei erworben werden, des weiteren ist der Landesverband Nordrhein-Westfalen oder eine seiner niederen Gliederungen ebenfalls berechtigt, Mitglieder aufzunehmen.

(2) Jeder Pirat wird entsprechend einem angezeigten Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen automatisch Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und einer eventuell vorhandenen niederen Gliederung.

(3) Ein Eintritt in den Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland ergibt automatisch eine Mitgliedschaft in der Bundespartei und unterliegt sowohl den in § 2, Abs. 1 ff. genannten Einschränkungen wie auch zukünftigen von der Piratenpartei Deutschland beschlossenen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung in welcher der Antrag vorliegt. Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem/der Bewerber/in schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden Gliederung oder der Bundespartei anzuzeigen.

(6) Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.

(7) Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis.


§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen.

(2) Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(3) Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist unzulässig.

(4) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht. Ausnahmen bestehen in dem Falle, in welchem einem Piraten durch eine Ordnungsmaßnahme das Stimmrecht vorübergehend oder auf Dauer entzogen wurde oder wenn ein Mitglied durch Verzug der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge sein Stimmrecht verliert.

(5) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)

(6) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht, an allen Sitzungen der Piratenpartei Deutschland teilzunehmen. Davon ausgenommen können Sitzungen der Schiedsgerichte sein, siehe Schiedsgerichtsordnung.

(7) Jeder Pirat hat grundsätzlich das Recht, sich über alle Papiere und Einladungen der Piratenpartei Deutschland in Kenntnis zu setzen.

(8) Jeder Pirat hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Gruppen der Partei, in denen er mitarbeitet.

(9) Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die ihn betreffenden Unterlagen der Partei.

(10) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Piratenpartei Deutschland berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich nach Beschloss der LMV mit 2/3-Mehrheit in regionale Gebietsverbände [streichen: Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände]. [streichen: "Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden."]

(2) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet.

(3) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich weiter, seine Organe zu einer eben solchen Verhaltensweise anzuhalten.

(4) Die Mitgliedsbeiträge [streichen: ", die"] für den Landesverband [streichen: "und seine Untergliederungen werden folgendermaßen verteilt: Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 25% Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 30%.] werden vom Finanzverantwortlichen (Finanzordnung §2) verwaltet und mittels Beschluss der LMV an Crews und über Anträge der AGs, PGs und AKs verteilt.

§ 7 Organe des Landesverbandes

Folgende Organe besitzt der Landesverband Nordrhein-Westfalen:

(0) die Gründungsversammlung (tagt nur einmal)

(1) die Landesmitgliederversammlung (LMV)

(2) der Landesvorstand (LVOR)

(3) Landesschiedsgericht

Unter bestimmten Voraussetzungen können folgende Organe gebildet werden:

[streichen: (4) Landesdelegiertenkonferenz (LDK)]

(4) Jugendverband

§ 8 Landesmitgliederversammlung (LMV)

(1) Es [streichen: "Sofern die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) noch nicht gewählt ist,"] tagt eine LMV im ersten Quartal eines jeden Jahres. Zwischen den regelmäßigen Treffen sollen mindestens 6 Monate liegen. Die Versammlungen [streichen: Tagungen] sind öffentlich, falls keine besonderen Einschränkungen vorliegen. [streichen: Ist die LDK gewählt, findet die LMV nur auf Antrag nach xx§ 8 Absatz 4xx statt.]

(2) Die Aufgaben der LMV sind:

a) die Wahl des LVORs und des ELVORs,
b) die Wahl von Rechnungsprüfern,
c) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,
d) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,
e) die Beschlussfassung über die Landesliste für die Wahl zum Bundestag und Landtag,
f) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter,
g) die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen,
h) die Beschlussfassung über die Landesschiedsgerichtsordnung,
i) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung, soweit diese nicht von der Bundessatzung vorgegeben ist,
j) die Beschlussfassung über die Entlastung des LVORs,
k) die Verabschiedung des Haushaltsplanes,
l) die Entgegennahme der Berichte des Landesfinanzausschuss, die mindestens einmal jährlich, auf Verlangen jedoch jederzeit, zu erstatten sind.

3) Die Einberufung der LMV erfolgt spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung.

(4) Die LMV wird auf Verlangen

a) des LVORs,
b) von mindestens einem Zehntel der Landespiraten,
c) von mindestens einem Viertel der Bezirksgruppen und des Jugendverbandes oder

[streichen: ":d) der LDK"]

einberufen.

(5) Die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden einer LMV ergibt sich aus der Anzahl der ausgegebenen und jeweils zur Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Piraten mit jeweils gültigen Stimmausweisen. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, falls keine weiteren Bedingungen bestehen.

(6) Anträge zur LMV sollen vorher in Arbeitsgruppen sowie z.B. im NRW Forum bzw. der Mailingliste NRW diskutiert werden können und mindestens 3 Wochen vor der LMV dem Vorstand oder den Verwaltungspiraten vorliegen. Über die Abstimmung von Anträgen, die nicht mit der Einladung den Piraten zugegangen sind, entscheidet die LMV [streichen: "zu Beginn der Versammlung"] vor der Abstimmung der jeweiligen Anträge mit einfacher Mehrheit.

(7) Dringlichkeitsanträge im Laufe der LMV sind möglich.

(8) Die LMV gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden LMVs in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer LMV geändert wird. Die Geschäfts- und Wahlordnung ist zu Beginn der jeweiligen LMV vorgetragen und Angenommen werden.

§9 Landesvorstand (LVOR)

(1) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Landesverband Deutschland Nordrhein-Westfalen vor dem Bundesvorstand und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Piraten: Vorsitzender, 2. Vorsitzender, mindestens 2 Verwaltungspiraten, von denen einer als Finanzverantwortlicher gewählt wird, und politischer Geschäftsführer.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl, für die Dauer von 1 (einem) Jahr gewählt.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Das Treffen kann real oder auch online bzw. als Telefonkonferenz statt finden, dies ist mit Terminfestlegung klar zu regeln.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

(7) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstands-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind. Finanzangelegenheiten sind mit 2/3 Mehrheit zu beschließen. Aufgaben und Funktionsübertragen sind mi 2/3 Mehrheit zu beschließen.

(8) Die Aufgaben des Landesvorstandes sind in der Crewordnung definiert.

(9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, wenn der Posten des Vorsitzenden oder einer der beiden des Verwaltungsgremiums unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

§10 Landesdelegiertenkonferenz (LDK) [Steichen des §10!]

[streichen des gesamten § 10]

(1) Die Einrichtung und die Wahl der LDK erfolgt auf direkten Beschluss der LMV.

(2) Die LDK übernimmt die Aufgaben der LMV nach dieser Satzung, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Über dies hinaus nimmt die LDK die Aufgabe wahr, die Bezirksgruppen und den Jugendverband zu informieren. Dies erfolgt in Form eines Rechenschaftsbericht, der mindestens einmal jährlich, auf Verlangen jedoch jederzeit, vorzulegen ist. Jeder Rechenschaftsbericht ist allen zugänglich zu machen.

(3) Die LDK wird auf Verlangen

a) des LVORs,
b) von mindestens einem Zehntel der Landespiraten,
c) von mindestens einem Viertel der Bezirksgruppen und des Jugendverbandes oder
d) von mindestens einem Zehntel der Delegierten
einberufen.

(4) Die LDK setzt sich zusammen aus:

a) den Delegierten der Bezirksgruppen,
b) den Delegierten des Jugendverbands,
c) zwei Delegierte aus der Landesfraktion und
d) dem LVOR, wobei die Mitglieder des LVORs nur beratende Positionen im LDK beziehen.

(5) Jede Bezirksgruppe und der Jugendverband stellen für je angefangene 50 Piraten ihrer Gliederung einen Mandaten auf. Die Mandate sind für alle Landespiraten offen. Die Delegierten werden für zwei Jahre gewählt. Auf Verlangen eines Piraten der entsendenden Bezirksgruppe oder des entsendenden Jugendverbandes ist die Mandatierung vor einer LDK zu bestätigen, wenn dies in der Einladung angekündigt ist. Die Wiederwahl ist möglich. Das Mandat ist nicht übertragbar.

(6) Auf je zwei Delegierte kann ein/e Ersatzdelegierte/r gewählt werden, die/der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens das Mandat wahrnimmt.

(7) Die LDK gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden LDKs in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer LDK geändert wird.

§11 Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§12 Satzungs- UND Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms zwischen zwei Parteitagen, so kann die Landessatzung oder das Landesprogramm auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(3) Über einen Antrag auf Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms auf einer Landesmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 10 Tage vor Beginn der Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand eingegangen ist.

(4) Satzungs- und Programmänderungen können nur von Mitgliedern des Landesverband Nordrhein-Westfalen eingereicht werden.

§13 Auflösung

(1) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss der Landesmitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag bzw. der zu der Landesmitgliederversammlung Stimmberechtigten, beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten der Bundespartei bzw. des Landesverbandes abstimmen.

§ 14 Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Widerspricht ein Teil dieser Satzung geltender Gesetzgebung, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem in Kraft (Salvadorische Klausel).

§ 15 Finanz- und Beitragsordnung

(1) Für die Verteilung der Finanzen innerhalb des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschlands gilt die Finanzordnung des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschlands.

(2) Die Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes der Piratenpartei Deutschlands.

§ 16 Geschäftsordnung

(1) Die Organe des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen geben sich nach ihrer Einsetzung eine Geschäftsordnung.

§ 17 Basisdemokratie und Transparenz im Konzept "Liquid Democracy" (LD) [neuer Paragraf!]

(1) Die Piraten in NRW und ihre Gremien verschreiben sich den Konzepten und Ideal der Basisdemokratie.

(2) Meinungsbildung in der Partei zur Ausgestaltung von Parteiprogrammen, sowie als Orientierung für Vorstände und Parlamentarier, hat nicht über ein konventionelles Delegiertensystem zu erfolgen, sondern über Methoden und Werkzeuge, die geeignet sind basisdemokratischen Diskurs und Meinungsbildung direkt zu unterstützen, sowie die Ergebnisse dieser basisdemokratischen politischen Meinungsbildung auf Landesverbands- und Parteiebene aufzubereiten und zu verdichten.

(3) Die Piratenpartei versteht den Einsatz und die aktive Weiterentwicklung der unter (2) genannten Methoden und Werkzeuge, unter Einbeziehung neuester Online-Technologien und unter Titel "Liquid Democracy", als Teil ihres gesellschaftlichen Engagements im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung für demokratischen gesellschaftlichen Zusammenhalt durch bürgerliche Partizipation.

(3) Aus technischen Gründen verstehen sich die unter (2) ermittelten Meinungsbilder unverbindlich und die Nutzer der Meinungsbilder sind angehalten, sie bei ihren Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen und den Einfluss der relevanten Meinungsbilder auf getroffene Entscheidungen transparent zu dokumentieren.

(4) Im Sinne der Basisdemokratie sind alle Beschlüsse und Abstimmungen innerhalb der Parteiorganisation so transparent wie möglich zu gestalten und festzuhalten, so dass jeder Pirat wie auch Außenstehende ohne großen Aufwand zu betreiben, diese Entscheidungswege nachvollziehen können. Nicht öffentliche Abstimmungen und Beschlüsse sind ausführlich so zu begründen, dass auch dies einem Mindestmaß an Transparenz entspricht. Diese Enscheidungswege sind spätestens nach Ablauf von 3 Jahren, spätestens zum 01.01. des nach dem 3. Jahr folgenden Jahr zu veröffentlichen.

Crew Ordnung

§0 - Verbindlichkeit

(1) Diese Crewordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland.

§1 - Piraten-Crew (Crew)

(1) Jede Piraten-Crew besteht aus 5-13 [steichen: 9] ordentlichen Mitgliedern der PIRATEN. (2) Jede Piraten-Crew trifft sich wenigstens einmal im Monat. (3) Jede Piraten-Crew gibt sich selber einen eindeutigen Namen. (4) Innerhalb jeder Piraten-Crew werden Entscheidungen [streichen: "grundsätzlich"] im Konsens im Rahmen eines Crew-Treffens durch die anwesenden Crew-Mitglieder getroffen. (5) Innerhalb jeder Piraten-Crew werden per Crew-Entscheidung zwei Rollen als Crew-Verwaltungspiraten bestimmt [streichen: "Crew-Sprecher besetzt"]. (6) Das Ausüben einer dieser Rollen wechselt zu Beginn jedes Quartals und geht immer an Crewmitglieder über, die im vorherigen Quartal keine dieser Rollen inne hatten. (7) Jede Piraten-Crew verfügt über ein eigenes Budget, welches durch die Finanzordnung geregelt wird.

§2 - Crew-Treffen

(1) Crew-Treffen sind grundsätzlich öffentlich abzuhalten. Gäste sind dabei grundsätzlich erwünscht und haben kein Stimmrecht. Die Gäste können während des Crew-Treffens Anträge stellen, die im Rahmen des Crew-Treffens behandelt werden müssen und im Protokoll unter Nennung des Antragstellers mit Ergebnis festzuhalten sind.

(2) Bei jedem Treffen werden Termin und Ort (real wie virtuell) des nächsten Crew-Treffens festgelegt. Die Crew hat dabei in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit das nächste Treffen als nicht-öffentlich festzulegen. Den Grund des Ausschlusses der Öffentlichkeit ist begründet im Protokoll festzuhalten. Wird das festgelegte Crew-Treffen durch kein Crew-Mitglied wahrgenommen, so ist durch die Mehrheit der Crew-Mitglieder ein neuer Termin und Ort in Absprache mit den Crew-Sprechern festzulegen. Dieser Termin ist unverzüglich und wenigstens 24 Stunden vor Beginn mit Begründung in der Sprecherliste zu verkünden. Jedes Crew-Mitglied ist nach allen zumutbaren Möglichkeiten über den neuen Termin durch die Crew-Sprecher in Kenntnis zu setzen. Die Nichterreichbarkeit von Mitgliedern muss durch Begründung im Sitzungsprotokoll vermerkt werden.

(3) Die Crew-Treffen dienen der Diskussion und dem Informationsaustausch innerhalb einer Crew und mit anwesenden Gästen.

(4) Crew-Treffen sollten möglichst in persona erfolgen, das heißt, daß real-life-Treffen vor Videokonferenzen, Videokonferenzen vor Audiokonferenzen und Audiokonferenzen vor Textchats vorgezogen werden sollen, sofern dies für die Beteiligten möglich ist. Crew-Mitglieder können bis 6 Stunden vor dem Crew-Treffen mittels EMail an die Crew-Verwaltungspiraten oder über die ggf. eingerichtet Mailingliste der Crew Anträge stellen, auch wenn diese beim Treffen nicht anwesend sind, muss das Crew-Treffen den Antrag behandeln.

(5) Bei jedem Crew-Treffen ist ein Protokoll von den Crew-Verwaltungspiraten zu führen.

(6) Bei jedem Crew-Treffen ist das Protokoll des vorherigen Treffens auf Korrektheit zu prüfen. Hierzu wird das Protokoll von einem der Crew-Verwaltungspiraten verlesen und abschließend abgestimmt und ggf. Korrekturen im Konsens beschlossen und vorgenommen.

(7) Crews haben die Möglichkeit in dringenden Fällen außerordentliche Crew-Treffen festzulegen. Ein außerordentliches Treffen muss im Protokoll begründet werden. Durch die Mehrheit der Crew-Mitglieder ist der Termin und Ort in Absprache mit den Crew-Sprechern festzulegen. Dieser Termin ist unverzüglich und wenigstens 24 Stunden vor Beginn mit Begründung in der Sprecherliste zu verkünden. Jedes Crew-Mitglied ist nach allen zumutbaren Möglichkeiten über den neuen Termin durch die Crew-Verwaltungspiraten [steichen: Crew-Sprecher] in Kenntnis zu setzen. Die Nichterreichbarkeit von Mitgliedern muss durch Begründung im Sitzungsprotokoll vermerkt werden.

(8) Ein Crew-Treffen ist erst ab 3 Piraten Handlungs- und Beschlussfähig. In diesem Fall können die anwensenden Piraten bis zu 30 Minuten das Treffen unterbrechen. Sind zu dem im Protokoll genannten Termin und Ort weniger als 3 Piraten, und ist die Frist von 30 Minuten verstrichen, so ist das Crew-Treffen zu verschieben. Die anwesenden Piraten legen einen neuen Termin und Ort fest sowie dokumentieren sie das unentschuldigte Fehlen in einem Protkoll.

§3 - Protokolle der Crew-Treffen

(1) Das Protokoll muss mindestens folgendes enthalten:

a) Ort und Termin des aktuellen Treffens,

b) Namen der anwesenden, entschuldigt und unentschuldigt fehlenden Crew-Mitglieder,

c) Genehmigung des letzten Protokolls,

d) die Feststellung, dass die Crew-Verwaltungspiraten [streichen: Sprecher] ihren Aufgaben ausreichend nachgekommen sind,

e) Geldausgaben,

f) Geldeinnahmen,

g) Aufnahme neuer Crewmitglieder bzw. bei Ablehnung die schriftliche Begründung der Ablehnung,

h) Austritt von Crewmitgliedern,

i) Ort, Termin des nächsten Treffens,

j) die Begründung eines nicht-öffentlichen Treffens.

(2) Das Protokoll muß innerhalb von 3 Tagen in vorläufiger Version veröffentlicht werden.

(3) Die finale Version eines Protokolls ist innerhalb von 3 Tagen, nach Bestätigung durch die Crew, zu veröffentlichen.

(4) Die Veröffentlichung von Protokollen hat im Wiki nach Vorgaben der AG Wiki zu erfolgen.

§4 - Crew-[streichen: Sprecher] Verwaltungspiraten

(1) Die beiden Crew-[streichen: Sprecher] Verwaltungspiraten haben gemeinsam folgende Aufgaben zu erledigen:

a) Lesen der Sprecherliste und informieren der Crew über deren Inhalte. Dieser Informationspflicht muß ein Sprecher auf jedem Crew-Treffen nachkommen.

b) Information der Sprecherliste über für andere Crews relevante Ereignisse der eigenen Crew.

c) Beachten des Sprecherbereichs des Forums, um Nachfragen beantworten zu können.

d) Protokollführung über die Crew-Treffen gemäß dieser Crewordnung und Veröffentlichung der Protokolle.

e) Pflege der Termine der Crew in dem öffentlichen Terminkalender der Piratenpartei NRW. Die Angaben zu den Terminen müssen mindestens Thema, Datum, Uhrzeit und Ort enthalten.

f) Information über die letzten Vorstandssitzungen seit dem letzten Crew-Treffen über die erstellten Protokolle der Vorstandssitzungen.

(2) Eine Aufteilung dieser Aufgaben können die Crew-[streichen: Sprecher] Verwaltungspiraten gemeinsam regeln.

§5 - Sprecherliste

(1) Die Sprecherliste dient nicht der Diskussion, sondern nur dem Informationsaustausch zwischen allen Crews. Nachfragen erfolgen in einem zugehörigen Forumsbereich.

(2) Die Sprecherliste wird archiviert.

(3) Die Sprecherliste ist öffentlich lesbar, d. h. jeder Pirat hat das Recht sie zu lesen.

(4) Auf der Sprecherliste sind alle Crew- [streichen: Sprecher] Verwaltungspiraten, Arbeits- und Projektgruppensprecher, sowie die Mitglieder des Landesvorstandes schreibberechtigt.

§6 - Mitgliedschaft in einer Crew

(1) Jeder Pirat kann die Mitgliedschaft in einer Crew seiner Wahl bei dieser beantragen.

(2) Die Crew entscheidet auf ihrem nächsten Crew-Treffen über diesen Antrag und teilt das Ergebnis dem Antragsteller [streichen: ohne Begründung] schriftlich mit und dokumentiert die Entscheidung zur Ablehnung im Crew-Protokoll mit Begründung.

(3) Der Eintritt in eine Crew wird mit dem 1. des folgenden Monats gültig.

(4) Mit Eintritt in eine neue Crew erlischt automatisch die Mitgliedschaft in der bisherigen Crew.

(5) Jedes Crew-Mitglied kann durch Willensbekundung auf einem Crew-Treffen aus seiner Crew austreten.

(6) Durch dreimaliges auf einander folgendes unentschuldigtes Fehlen bei Crew-Treffen bekundet ein Crew-Mitglied seinen Willen zum Crew-Austritt. Dieser ist ihm zu gewähren und schriftlich mitzuteilen. Der Austritt ist im Protokoll mit Begründung zu dokumentieren. Der Pirat kann einmalig dem Austritt begründet bis zum nächsten Crew-Treffen widersprechen, womit der Austritt rückgängig gemacht wird. In der Zeit vom Crew-Treffen mit Beschluss des Austritts bis zum folgenden Crew-Treffen hat der Pirat in der Crew kein Stimmrecht.

(7) Der Austritt aus einer Crew wird mit dem 1. des folgenden Monats gültig.

§7 - Gründung einer Crew

(1) 5-9 Piraten haben das Recht gemeinsam eine neue Crew gemäß dieser Ordnung zu gründen.

(2) Die Gründung ist zu Protokollieren und dem Verwaltungsgremium anzuzeigen.

(3) Die neue Crew gilt ab dem 1. des Folgemonats als existent und ist ab dem Zeitpunkt, soweit zwischenzeitlich der Vorstand nicht widersprochen hat, Handlungsfähig.

§8 - Aufteilung einer Crew

(1) Steigt durch Aufnahme eines weiteren Mitgliedes in eine Crew deren Mitgliedszahl über das Maximum der erlaubten Mitglieder, so muß sich diese Crew in 2 Crews aufteilen.

(2) Die Mittel der alten Crew werden dabei gemäß einer Entscheidung der alten Crew auf die beiden neuen Crews aufgeteilt.

(3) Die Aufteilung einer Crew ist zu protokollieren und dem Verwaltungsgremium aufzuzeigen.

(4) Die neuen Crews gelten ab dem 1. des Folgemonats als existent, die alte Crew damit gleichzeitig als aufgelöst.

§9 - Auflösung einer Crew

(1) Fällt die Mitgliederzahl einer Crew für drei Monate in Folge unter [streichen: 3] 4 Crew-Mitglieder, so gilt die Crew als aufgelöst.

(2) Eine Crew gilt ferner als Aufgelöst, falls sie 3 Monate in Folge keine Protokolle veröffentlicht.

(3) [streichen: Die Regeln zu einem Crew-Austritt werden auf die noch verbliebenen Mitglieder der aufgelösten Crew angewandt.] Mit Auflösung der Crew treten automatisch alle Crew-Mitglieder mit sofortiger Wirkung aus. Die Crew ist somit Handlungsunfähig und kein Pirat ist für die Crew Stimmberechtigt.

(4) Die Sach- und Finanzmittel der Crew fallen an den für die Crew zuständigen Landesverband.

(5) Die Landesmitgliederversammlung kann durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit eine Crew auflösen. Dieser Beschluss gilt in Ausnahmefällen sofort mit ausführlicher Begründung bzw. zum 1. des Folgemonats.

§10 - Arbeitskreise (AK)

(1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei und somit zur innerparteilichen Willensbildung.

(2) Arbeitskreise treffen sich mindestens einmal pro Quartal zu öffentlichen Sitzungen. Jede Crew hat das Recht, zu diesen Sitzungen einen Repräsentanten zu entsenden, welcher die Crew-Meinung auf der Sitzung zu vertreten hat. Auf den Sitzungen wird die Konsensfähigkeit von vorher erarbeiteten Positionen und Aussagen überprüft. Ebenfalls wird dort der Termin der nächsten Sitzung per Mehrheitsentscheid der anwesenden Crew-Repräsentanten festgelegt.

(3) Die Arbeitskreise vereinbaren auf ihren Sitzungen eine geeignete interne Arbeitsweise für die Zeit zwischen den Sitzungen.

(4) Die Arbeitskreise haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.

(5) Ein neuer Arbeitskreis wird auf Initiative einer Crew eingerichtet. Dazu benennt die Crew einen Verantwortlichen Repräsentanten, einen ersten Sitzungstermin sowie das Thema des Arbeitskreises auf der Sprecherliste.

(6) Jeder Pirat hat das Recht in Arbeitskreisen mitzuarbeiten.

§11 - Arbeitsgruppen (AG)

(1) Eine Arbeitsgruppe besteht aus mindestens 3 Piraten und bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein, die Erstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnlichem.

(2) Eine Arbeitsgruppe gibt sich eine interne Arbeits- und Entscheidungsstruktur.

(3) Die Arbeitsgruppe haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen. [wurde neu eingefügt]

(3) Jede Arbeitsgruppe hat einen Sprecher zu bestimmen. Der Sprecher dient als Ansprechpartner und damit der arbeitsgruppenexternen Kommunikation.

(4) Arbeitsgruppen treffen sich mindestens einmal pro Quartal zu öffentlichen Sitzungen. Jede Crew hat das Recht, zu diesen Sitzungen einen Repräsentanten zu entsenden, welcher die Crew-Meinung auf der Sitzung zu vertreten hat. Auf den Sitzungen wird die Konsensfähigkeit von vorher erarbeiteten Positionen und Aussagen überprüft. Ebenfalls wird dort der Termin der nächsten Sitzung per Mehrheitsentscheid der anwesenden Crew-Repräsentanten festgelegt. [wurde neu eingefügt]

(5) Jede Arbeitsgruppe hat die Pflicht quartalsweise einen Bericht über ihre bisherige, aktuelle und zukünftige Arbeit unter anderem auf der Sprecherliste zu veröffentlichen.

(6) Zur Gründung einer Arbeitsgruppe ist folgende Prozedur erforderlich:

a) Die Initiative zur Gründung einer Arbeitsgruppe geht von einer Crew aus. Dazu benennt die Crew einen verantwortlichen Piraten, einen Gründungstermin sowie einen Zweck der Arbeitsgruppe auf der Sprecherliste.

b) Das Gründungstreffen findet frühestens einen Monat nach der Einladung über die Sprecherliste statt.

c) Der virtuelle oder reale Ort für das Gründungstreffen muß so gewählt sein, dass er eine optimale Erreichbarkeit für alle Piraten bietet.

d) Auf dem Gründungstreffen entscheiden sich die anwesenden Piraten für eine genaue Aufgabendefinition, sowie für eine arbeitsgruppeninterne Arbeits- und Entscheidungsstruktur.

e) Sollten sich die beim Gründungstreffen anwesenden Piraten nicht auf eine gemeinsame Aufgabendefinition, Arbeits- und Entscheidungsstruktur einigen können, so wird die Arbeitsgruppe von der größten Gruppe sich einiger Piraten gegründet.

f) Sollten weniger als 3 Piraten einen gemeinsamen Gründungswillen haben, so ist die Gründung der Arbeitsgruppe nicht möglich.

g) Über das Gründungstreffen ist der erste Arbeitsgruppenbericht zu erstellen.

(7) Jeder Pirat hat das Recht in Arbeitsgruppen mitzuarbeiten. [wurde neu eingefügt]

(8) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Arbeitsgruppe selbst. Sollte die Aufnahme eines Piraten verweigert werden, so ist dies zu begründen und dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Ferner führt sie eine parteiöffentliche Liste ihrer aktuellen Mitglieder.

(9) Eine Arbeitsgruppe kann auf einem Parteitag Sach- und Finanzmittel beantragen.

(10) Eine Arbeitsgruppe kann per einstimmigem Beschluß des Landesverbandsvorstandes aufgelöst werden. Dazu hat eine ausführliche Begründung schriftlich im Protokoll zu erfolgen.

(11) Bei Auflösung der AG fallen deren Sach- und Finanzmittel an den für die AG zuständigen Landesverband.

§12 - Projektgruppen (PG)

(1) Für Projektgruppen gelten die Regeln für Arbeitsgruppen analog, jedoch mit folgenden Ergänzungen und Abweichungen:

a) Für die Bearbeitung ihrer Aufgabe hat die Projektgruppe bei ihrer Gründung ein Zieldatum festzulegen.

b) Eine Projektgruppe hat eine monatliche Berichtspflicht.

c) Nach Beendigung der Aufgabe ist ein Abschlussbericht zu erstellen.

§13 - Aufgaben der Vorstände

(1) Der 1. Vorsitzende vertritt seine Parteigliederung in der Öffentlichkeit. Dabei hat er in der Außendarstellung persönliche und Parteimeinung deutlich zu trennen.

(2) Der 2. Vorsitzende unterstützt den ersten Vorsitzenden in seinem Aufgabenbereich.

(3) Der Politische Geschäftsführer hat die Aufgaben:

a) die politische Arbeit der Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Arbeitskreise zu beobachten,

b) die Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Arbeitskreise auf gemeinsame Inhalte und Verknüpfungsmöglichkeiten hinweisen,

c) Gründung und Betreuung der Projektgruppe "Wahlen" vor anstehenden Wahlen,

d) Förderung der politischen Willensbildung innerhalb der Partei.

(4) Das Verwaltungsgremium hat folgende Aufgaben:

a) Verwaltung der Finanzen gemäß der Finanzordnung,

b) Verwaltung der Mitglieder und Crews,

c) Anregen von regionalen Crew-Gründungen.

(5) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Organisation der Landesmitgliederversammlungen zu sorgen. Dazu kann er entsprechende Projektgruppen gründen.

(6) Der 1. und 2. Vorsitzende haben die Aufgabe innerhalb einer LMV im Rahmen ihrer Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit über Vorschläge und einer Kandidatenwahl einen Vorstandsposten "Partei- und Presseprecher der Piratenpartei Deutschland in NRW" wählen zu lassen. Dieser hat die Aufgabe explizit in der Außendarstellung nach besten Wissen und Gewissen die Partei und die -meinung deutlich und bestmöglich zu vertreten. Der Partei- und Pressesprecher hat dabei persönliche und Parteimeinung deutlich zu trennen. Er ist Sprecher und Leiter der AG Presse + Öffentlichkeitsarbeit NRW, die mit erstmaliger Wahl des "Partei- und Presseprecher der Piratenpartei Deutschland in NRW" zu gründen ist. Regionale AGs und PGs mit den Themen Presse und Öffentlichkeitsarbeit haben sich der übergeordneten AG abzustimmen. Es ist hiermit ein einheitliches und professionelles Auftreten der Partei in der Öffentlichkeit zu gewährleisten, ohne die Grundsätze der Transparenz und Basisdemokratie zu vernachlässigen.

Finanzordnung

§0 - Verbindlichkeit

 
(1) Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland.

§1 - Begriffe

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Finanzmittel im Sinne dieser Ordnung sind der Anteil des Landesverbandes NRW an den Mitgliederbeiträgen der Piratenpartei Deutschland und Spenden von Geldleistungen an den Landesverband NRW. Freie Finanzmittel sind Finanzmittel, die keinem virtuellen Konto zugeordnet sind und deren spätere Zuteilung nicht von der LMV beschlossen wurde.
(3) Crews, Arbeitsgruppen (AGs) und Projektgruppen (PGs) sind Crews, Arbeitsgruppen und Projektgruppen gemäß der Crewordnung.

§2 - Verwaltung und Buchführung

(1) Für die Verwaltung der Finanzen sind die Verwaltungspiraten des Vorstandes, insbesondere der Finanzverantwortliche, des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland verantwortlich; sie führen Buch über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen des Landesverbandes. Der Finanzverantwortliche führt ein Konto im Namen des Landesverbandes. Der Finanzverantwortliche kann weiteren Verwaltungspiraten Verfügungsberechtigung über dieses Konto geben.
(2) Die Verwaltungspiraten verwalten virtuelle Konten für jede Crew, AG, PG sowie den Vorstand und haben über diese Buch zu führen.
(3) Die Buchführung, sowie die Verwaltung von Konten und virtuellen Konten hat möglichst transparent zu erfolgen. Das heißt, dass alle Buchungen, gegebenenfalls anonymisiert, veröffentlicht werden müssen.

§3 - Rechenschaftsbericht

(1) Der Vorstand des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.
(2) Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den Bundesschatzmeister der Piratenpartei Deutschland im Landesverbandsvorstand beraten.
(3) Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben der § 24, § 26, § 27, § 28 PartG erfüllen.
(4) Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Geschäftssjahres.
(5) Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Bundesschatzmeister zu übergeben.
(6) Der Rechenschaftsbericht wird vom Vorsitzenden und vom Finanzverantwortlichen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland unterzeichnet.

§4 - Verwendung der Finanzmittel

(1) Jede Crew, AG, PG und der Vorstand entscheiden eigenständig über die Ausgabe der Finanzmittel auf ihrem virtuellen Konto. Die Entscheidung ist den Verwaltungspiraten mitzuteilen.
(2) Die Verwaltungspiraten können Rechenschaft über Ausgaben verlangen, sollten sie diese für den vom Parteiengesetz geforderten Rechenschaftsbericht benötigen.
(3) Der Vorstand kann einstimmig eine Ausgabe verhindern, wenn diese den Bestimmungen des Parteiengesetzes widerspricht. Er hat seine Entscheidung mit Begründung zu veröffentlichen

§5 - Spenden

(1) Spenden können zur Verwendung durch eine Crew, AG oder PG gekennzeichnet werden. Diese Spenden sind bei Eingang auf dem virtuellen Konto der jeweiligen Crew, AG oder PG gutzuschreiben.

§6 - Verteilung der Finanzmittel

(1) Die LMV kann über die Zuteilung eines einmaligen oder monatlichen Betrags an eine AG oder PG entscheiden. Die Zuteilung darf an weitere Bedingungen geknüpft sein und ist bis zur nächsten LMV gültig. Die zugeteilten Beträge sind auf dem jeweiligen virtuellen Konto der AG oder PG gutzuschreiben.
(2) Die LMV entscheidet ebenfalls über die Zuteilung eines einmaligen oder monatlichen Betrages an den Vorstand. Dieser wird auf dem virtuellen Konto des Vorstands gutgeschrieben. Die Zuteilung ist bis zur nächsten LMV gültig.
(3) Die Summe der zugeteilten Beträge darf die Summe der voraussichtlichen Einnahmen des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland nicht überschreiten, um eine Deckung aller Ausgaben sicherzustellen.
(4) Die freien Finanzmittel werden zu Beginn jeden Monats gleich auf die verbleibenden Monate des Geschäftsjahres aufgeteilt. Einer dieser Teile wird wiederum zu gleichen Teilen auf alle Crews aufgeteilt und ihren jeweiligen virtuellen Konten gutgeschrieben.
(5) Verbleibt zum Ende des Geschäftsjahres Geld auf dem virtuellen Konto einer Crew, verbleiben höchstens 25% der gesamten Creweinnahmen des Jahres auf dem virtuellen Konto, der Rest geht in die freien Finanzmittel über.