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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Ordnung in den Sitzungen/(1)

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(1) Die/der Ratsvorsitzende ist berechtigt, eine Rednerin/einen Redner, die/der vom Thema abweicht, auf den Gegenstand der Verhandlungen zu verweisen und ihr/ihm notfalls das Wort zu entziehen. Sie/er kann Redner(innen) und andere Mitglieder, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen.