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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Niederschrift/(4)

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(4) Die Niederschrift ist dem Rat der Stadt grundsätzlich in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Ratssitzung vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Verwaltungsausschuss.