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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 37

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§ 37

Ortsräte/Anfragen

(1) Jedes Ortsratsmitglied ist berechtigt, Anfragen von allgemeinem Interesse, die die jeweilige Ortschaft betreffen, an die Verwaltung zu richten.

(2) Die Anfragen sollen von der Verwaltung nach Möglichkeit sofort beantwortet werden. Anfragen, die nicht sofort beantwortet werden können, sind in der nächsten Sitzung des Ortsrates zu beantworten.

(3) Im übrigen gilt § 15 dieser Geschäftsordnung entsprechend.