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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 33

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§ 33

Ortsräte/Einberufung, Ladung und Tagesordnung

(1) Der Ortsrat ist einzuberufen, sooft es erforderlich ist, jedoch mindestens einmal in drei Monaten. Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin hat den Ortsrat einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Ortsratsmitglieder oder Oberbürgermeister/in unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin lädt die Ortsratsmitglieder schriftlich, eine Woche, in Eilfällen mindestens 48 Stunden vor der Sitzung. Auf die verkürzte Ladungsfrist ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Der Ladung ist die Tagesordnung und zu jedem Beratungsgegenstand grundsätzlich eine Vorlage der Verwaltung beizufügen. In Eilfällen kann der Ortsbürgermei-ster/die Ortsbürgermeisterin in Anwendung der Sätze 1 und 2 die Tagesordnung nachträglich ergänzen.

(3) Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin stellt die Tagesordnung auf. Die/Der Oberbürgermeister/in, eine Fraktion, eine Gruppe und jedes einzelne Ortsratsmitglied kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Das Verlangen ist spätestens am Tage vor Beginn der Ladungsfrist bei der Stadt Wolfsburg - Fachbereich Rat, Recht, Repräsentation - zur Weiterleitung an den Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin mit Begründung schriftlich einzureichen. In Eilfällen kann die Abkürzung der Ladungsfrist beantragt werden. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Ortsrates mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder erweitert werden.