NDS:Kreisverband Wilhelmshaven/Satzung

Aus Piratenwiki Mirror
Zur Navigation springen Zur Suche springen
50px Dieser Artikel ist veraltet. Es wird geprüft, ob er gelöscht oder aber aktualisiert wird. Du kannst den Artikel aber auch auf den neuesten Stand bringen oder archivieren.

Dieser Artikel ist seit 4059 Tagen ohne Bearbeitung.archivieren



[Vorlage...]

Piraten Wilhelmshaven

Mitmachen

Treffen

Stammtisch Jeden 1. Montag und 3. Freitag im Monat um 19:30 Uhr im Anno 1300 (Weserstr. 131, Wilhelmshaven)


Hier findet ihr die Satzung als Datei: Datei:Satzung Kreisverband Wilhelmshaven.pdf:

Die Piraten Wilhelmshaven haben sich am 05.09.2009 in Wilhelmshaven gegründet.
Beschlossen auf dem 1. Kreisparteitag am 24. September 2009
geändert auf dem 2. Kreisparteitag am 11. August 2011
geändert auf dem 3. Kreisparteitag am 01. März 2012

Präambel

Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied - der Staatsangehörigkeit, - des Standes, - der Herkunft, - der ethnischen Zugehörigkeit, - des Geschlechts, - der sexuellen Orientierung, - des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

der Kreisvorstand Piraten Wilhelmshaven 25.09.2009


§ 1 Name Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Kreisverband Wilhelmshaven ist ein Gebietsverband des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland.
  2. Der Kreisverband führt den Namen "Piratenpartei Deutschland Kreisverband Wilhelmshaven". Die offizielle Kurzbezeichnung lautet "Piraten Wilhelmshaven. Bei Wahlen lautet die Kurzbezeichnung "PIRATEN".
  3. Sitz und Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven.
  4. Die im Kreisverband Wilhelmshaven organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als „Piraten“ bezeichnet

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Piraten Wilhelmshaven ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in der Stadt Wilhelmshaven.
  2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und einer anderen Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
  3. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einem weiteren Verband auf Stadt- oder Kreisebene ist nicht zulässig. Wechselt ein Pirat mit seinem Wohnsitz in die Stadt Wilhelmshaven, so ist dies gegenüber dem Vorstand unverzüglich genauso anzuzeigen wie ein Wegzug aus dem Stadtgebiet.

Unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften führt die Bundespartei, der Landesverband und der Kreisverband für die jeweilige Gliederung ein Piratenverzeichnis.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme eines Piraten entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes mit einfacher Abstimmungsmehrheit. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Bewerber gegenüber durch den Vorstand in Schrift- oder Textform begründet werden. Des Weiteren ist der Bewerber auf die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Ablehnung beim Landesverband einzulegen, hinzuweisen.
  2. Weiteres regelt die Satzung des Landesverbands Niedersachsen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern, ihr Gedankengut zu verbreiten und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, der Piraten Niedersachsen und der Piraten Wilhelmshaven zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen. Dabei haben alle Piraten gleiches Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Kreisverbandes ist. Die Regelungen der Bundessatzung zum aktiven und passiven Wahlrecht von Piraten, die sich mit ihrem Mitgliedsbeitrag im Zahlungsrückstand befinden, bleiben unberührt und gelten entsprechend.
  3. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen der Kreisparteitag dies für den konkreten Einzelfall beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Landesvorstands notwendig.
  4. Piraten und Amtsträger innerhalb des Kreisverbandes, denen Tatsachen bekannt geworden sind, über die Verschwiegenheit vereinbart wurde, müssen diese Verschwiegenheitspflicht auch nach der Beendigung eines Amtes oder der Mitgliedschaft wahren. Das gilt nicht gegenüber dem Amts- oder Funktionsnachfolger.
  5. Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten hat dieser für eine ordentliche Übergabe an seinen Nachfolger Sorge zu tragen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
  1. Austritt,
  2. Tod,
  3. Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts
  4. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder

dem Ausschluss aus der Partei.

  1. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes in Schriftform zu erklären. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte und der Mitgliedsausweis ist an den Kreisverbandes zurückzugeben. Bis zur wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
  2. Das Weitere regelt die Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Stadt- und Kreisebene, sofern nicht im Verband Wilhelmshaven anderweitig geregelt.
  2. Dem Vorstand stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Wort entziehen, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung der Versammlung, Auflösung der Versammlung). Er selbst kann jederzeit zum Verfahren das Wort ergreifen.
  3. Will ein Pirat ein anderes Mitglied oder einen Gast zur Ordnung rufen, so kann er sich an den Vorstand wenden. Dieser handelt dann gemäß Absatz 2.
  4. Ergänzend zu den Ordnungsmaßnahmen in der Landesebene gilt folgende Regelung zum Saalverweis von Parteimitgliedern.

Saalverweis

  1. Der Vorstand kann während Kreisparteitagen und Vorstandssitzungen ein Mitglied oder einen Gast bei Verletzung der Ordnung zunächst zur Sache rufen. Wird die Störung durch diese Ordnungsmaßnahme nicht unterbunden und tritt wiederholt auf oder liegt eine grobe Verletzung der Ordnung vor, kann der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, das Mitglied des Saals zu verweisen. Diese Maßnahme kann im Fall von schwerwiegenden Störungen auch ohne vorherigen Ordnungsruf beschlossen werden.

§ 7 Bundespartei und Landes-, Kreis-, sowie Ortsverbände

  1. Die Piraten Wilhelmshaven sind verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland oder der Piraten Niedersachsen richtet. Sie haben auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
  2. Die Ortsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piraten Wilhelmshaven zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piraten Wilhelmshaven richtet.
  3. Verletzen den Piraten Wilhelmshaven nachgeordnete Ortsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand der Piraten Wilhelmshaven berechtigt und verpflichtet, die Ortsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
  4. Unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften führt die Bundespartei, der Landesverband und der Stadtverband für die jeweilige Gliederung ein Piratenverzeichnis.
  5. Solange kein Ortsverband der Piraten Wilhelmshaven existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen Ortsverbände vom Kreisverband und seinen Organen wahrgenommen.

§ 8 Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind
  1. der Kreisparteitag,
  2. der Vorstand und
  3. die Gründungsversammlung.

§ 9 Der Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Stadtebene und das höchste Organ des Kreisverbandes. Jeder stimmberechtigte Pirat des Kreisverbandes ist auf einem Kreisparteitag antragsberechtigt. Es wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kreisparteitagen unterschieden.
  2. Der Kreisparteitag berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen sowie insbesondere über die Satzung, das Programm, sowie über den Haushalt des Kreisverbandes.
  3. Der Kreisparteitag wählt die Bewerber auf Listen für Kommunalwahlen und – soweit zulässig – weitere Parlamentswahlen. Der ordentliche Kreisparteitag wählt darüber hinaus nach Ablauf der Amtszeit den Vorstand und entscheidet mit einfacher Abstimmungsmehrheit auf Grundlage des Tätigkeitsberichts einmal im Geschäftsjahr über die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder. Im Falle der Abberufung oder der Handlungsunfähigkeit eines Vorstandes ist ausnahmsweise auch ein außerordentlicher Kreisparteitag befugt, einen neuen Vorstand zu wählen.
  4. Der ordentliche Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich.Die Einberufung des Kreisparteitag erfolgt aufgrund eines Beschlusses vom Vorstand, oder wenn ein Viertel der Piraten in Wilhelmshaven es beantragen.
  5. Die Einladung hat zwei Wochen für ordentliche bzw. eine Woche für außerordentliche Kreisparteitage schriftlich zu erfolgen. Einladungen dürfen davon abweichend auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Piraten eine E-Mail-Adresse bekanntgegeben und dieser Versandart nicht widersprochen hat. Die Einladung zum Kreisparteitag hat folgende Angaben zu enthalten:
  1. den Tagungsort,
  2. den Tagungsbeginn und die voraussichtliche Tagungsdauer,
  3. die vorläufige Tagesordnung und
  4. inen Ort, an dem die Piraten über aktuelle Veröffentlichungen zum Kreisparteitag informiert werden.
  1. Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung in Schrift- oder Textform beim Vorstand einzureichen; maßgeblich für die Fristwahrung ist der Posteingang. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen in Textform gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit in Schrift- oder Textform gestellt werden.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus
  1. einem Vorsitzenden,
  2. einem Stellvertreter,
  3. einem Schatzmeister
  4. sowie einem und maximal vier Beisitzern.
  1. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
  2. Der Vorstand vertritt den Kreisverband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse des Kreisparteitages.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
  4. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl und einfacher Mehrheit der akkreditierten Mitglieder gewählt. Ist der Kreisvorstand bei der Tagung des Kreisparteitages länger als 12 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Tagt der Vorstand, so hat er das Zusammentreten vorher an den in der Geschäftsordnung angegebenen Orten bekannt zu geben.
  6. Kraft einstimmigen Beschlusses der Mitglieder des Vorstandes können einzelne Vorstandskompetenzen zeitlich und räumlich beschränkt auf einen oder mehrere Piraten übertragen werden. Eine solche Bevollmächtigung ist nur für einzelne Geschäftsvorfälle oder eine Vielzahl gleichartiger Geschäftsvorfälle zulässig.
  7. Die Einrichtung und Führung der Geschäftsstelle des Kreisverbandes wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  8. Tritt der Vorstand mehrheitlich oder soweit zurück, dass keine Geschäftsführung respektive Vertretung mehr möglich ist, oder sinkt die Zahl seiner Mitglieder unter drei, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis dahin führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so kann auf dem nächsten Kreisparteitag ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten gewählt werden.
  9. Die Abberufung des gesamten Vorstandes oder eines einzelnen Mitglieds ist nur im Rahmen eines Kreisparteitages möglich. Hierzu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit. Im Falle einer Abberufung des gesamten Vorstandes müssen unverzüglich Neuwahlen stattfinden, der alte Vorstand verbleibt bis dahin nicht im Amt. Stattdessen übernimmt der Landesvorstand bis zu einer Neuwahl des Vorstandes kommissarisch die Geschäfte. Ist der Vorstand nach Abberufung eines einzelnen Vorstandsmitglieds noch handlungsfähig, so findet unverzüglich eine Nachwahl für den vakant gewordenen Posten statt.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Kassenprüfer, der den finanziellen Teil des Rechenschaftsberichts des Vorstandes vor der Entlastung prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen.
  2. Die Kassenprüfer müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.

Bei der Prüfung hat der Schatzmeister den Kassenprüfer zu unterstützen und ihm insbesondere in alle notwendigen Unterlagen Einsicht zu gewähren.

  1. Soweit dem Kassenprüfer im Rahmen seiner Tätigkeit personenbezogene oder vertrauliche Daten zur Kenntnis gelangen, hat er hierüber Stillschweigen zu bewahren; die Regelung des § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
  2. Von unangekündigten Kassenprüfungen ist abzusehen.

§ 12 Parteiämter

  1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter.
  2. Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem Beauftragten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag und nach Vorlage der notwendigen Nachweise erstattet. Durch Vorstandsbeschluss kann eine pauschale Aufwandsvergütung festgesetzt werden.

§ 13 Transparenz und Datenschutz

  1. Alle Organe und Gremien des Kreisverbandes tagen grundsätzlich öffentlich. Gäste haben ein Rederecht, jedoch kein Stimm- oder Antragsrecht. Ein Organ oder Gremium kann mit einfacher Abstimmungsmehrheit beschließen, Gästen dauerhaft oder zeitweilig das Rederecht zu entziehen, oder die Öffentlichkeit dauerhaft oder zeitweilig auszuschließen. Gäste sind alle Personen, die nicht Mitglied des beschließenden Gremiums sind.
  2. Alle Organe des Kreisverbandes führen über den Verlauf ihrer Sitzungen sowie ihre Beschlüsse und Wahlen ein Ergebnisprotokoll und veröffentlichen dieses spätestens 14 Tage nach der Versammlung an dem in ihrer Geschäftsordnung jeweils angegebenen Ort. Das Protokoll muss Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten
  3. Jeder Pirat hat nach vorheriger Anmeldung das Recht, die Akten des Kreisverbandes einzusehen. Ausgenommen hiervon sind Verschlusssachen und Sachen die aufgrund der geltenden zwingenden datenschutzrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen nicht eingesehen werden dürfen.
  4. Interna können per Beschluss mit einfacher Abstimmungsmehrheit als Verschlusssache deklariert werden.Verschlusssachen können insbesondere Protokolle oder Teile von Protokollen sein, welche besonderen Schutz bedürfen. Über Verschlusssachen ist Stillschweigen zu bewahren. Verschlusssachen verlieren spätestens nach vier Jahren ihre Klassifizierung, sofern diese nicht vorher nochmals um vier Jahre verlängert wurde. Vor dem regulären Ablauf der Klassifizierung können Verschlusssachen nur vom beschließenden oder einem höheren Organ mit einfacher Abstimmungsmehrheit de-klassifiziert werden
  5. Daten, die aufgrund der geltenden zwingenden datenschutzrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen nicht veröffentlicht werden dürfen, bedürfen keiner Klassifizierung als Verschlusssache und damit auch keiner regelmäßigen Überprüfung.
  6. Die Inhaber von Parteiämtern im Kreisverband sollen ihre Einkünfte und deren Herkunft offenlegen, soweit einem solchen Schritt keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.

§ 14 Wahlordnung

  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen und Organe des Kreisverbandes, soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnungen der Organe nichts abweichendes vorsehen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze gilt diese Wahlordnung auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten für Wahlen von Volksvertretungen oder öffentlichen Ämtern.
  2. Alle Wahlen haben im Rahmen des Kreisverbandes den Grundsätzen von allgemeinen, freien und gleichen Wahlen zu genügen. Personenwahlen für Parteiämter sind darüber hinaus ausnahmslos geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen in der Reihenfolge „Ja – Nein – Enthaltung“ abgestimmt werden, wenn auf ein vorheriges Befragen hin kein Widerspruch erhoben wird.
  3. Es können bei Personenwahlen nur anwesende oder in Form einer Audioverbindung zugeschaltete Piraten gewählt werden.
  4. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich und eindeutig sein. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  5. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrechts oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu einem Monat nach der Wahl zulässig.
  6. Der Kreisparteitag kann zur weiteren Ausgestaltung der Wahlordnung mit einfacher Abstimmungsmehrheit eine erweiterte Wahlordnung beschließen.

§ 15 Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien des Wahlgesetzes, der Wahlordnung, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und der niedersächsischen Wahlordnung sowie den Vorgaben der Bundes- oder Landessatzung. Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
  2. Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Kreisverbandes statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt. Bestehen in einem Wahlkreis mehrere Verbände, so sind mit betroffenen Verbänden entsprechende Versammlungen zu organisieren. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 16 Finanzen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand ist den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung sowie dem Prinzip der effektiven und sparsamen Mittelverwendung verpflichtet.
  3. Das Weitere regelt die Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 17 Satzungs- und Programmänderungen

  1. Änderungen an dieser Satzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
  2. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland und des Niedersächsischen Landesverbandes wird vom Kreisverband übernommen. Der Kreisparteitag kann mit absoluter Abstimmungsmehrheit das Grundsatzprogramm des Kreisverbandes um regionale Punkte ergänzen.

§ 18 Schriftform

Bestimmt diese Satzung oder eine ihr nachgelagerte Geschäftsordnung die Schriftform, so gelten unter Anwendung der vereinfachenden Auslegungsregel des § 127 Abs. 2 BGB die Anforderungen des § 126 BGB.

§ 19 Auflösung des Kreisverbandes

  1. Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Kommt mit dieser Mehrheit ein Auflösungsbeschluss zustande, so hat im Anschluss daran zusätzlich noch eine Urabstimmung stattzufinden, die den Anforderungen des Parteiengesetzes genügt.
  2. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband Niedersachsen zu. Soweit nicht anders beschlossen, fungieren die Mitglieder des letzten gewählten Vorstandes als Liquidatoren.

§ 20 Die Gründungsversammlung

  1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 05.09.2009. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Kreisvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.
  2. Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch den 1. Kreisparteitag in Kraft