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NDS:Kreisverband Schaumburg/Kreisparteitag 2013/SA01

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SA01: Umbenennung in Kreismitgliederversammlung

Antragsteller: Sven Hennig

Konkurriert mit: -

Thematik

Mehr und mehr Kreisverbände nennen ihre Kreisparteitage in Kreismitgliederversammlungen um, genauso wie Landesverbände ihre LPTs in LMVs umbenennen.

Änderung

Der Kreisparteitag wird aus der Satzung gestrichen und durch die Kreismitgliederversammlung ersetzt.

Begründung

Die gleiche wie bei den anderen Gliederungen: Abhebung der "Etablierten", deutlichere Kennzeichnung, dass dies für alle Mitglieder offen ist, nicht für Delegierte.


Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§ 9 – Organe des Verbands

1. Organe sind der Vorstand, der ordentliche und außerordentliche Kreisparteitag sowie die Gründungsversammlung.

...

§ 9.1 – Der Vorstand

2. Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse des Kreisparteitages.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von dem ordentlichen Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit (mehr als 50% der abgegebenen auf Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen) für ein Jahr gewählt. Erreicht kein Pirat diese einfache Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Für jeden Vorstandsposten findet eine separate Wahl statt. Bei der Beisitzerwahl hat jeder Pirat vier nicht kumulierbare Stimmen.

7. Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf dem nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Kreisparteitag ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten, bis zur nächsten regulären Vorstandswahl, gewählt.

8. Auf entsprechenden, schriftlichen Antrag von 10 Piraten und mindestens 50% Unterstützern muss der gesamte Vorstand oder dem Antrag entsprechend einzelne Mitglieder neu gewählt werden. Dazu wird ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen.

...

§ 9.2 – Der Kreisparteitag

1. Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Ebene des Kreises Schaumburg

3. Der ordentliche Kreisparteitag tagt einmal halbjährlich. Der Vorstand lädt jedes Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und einer vorläufigen Geschäftsordnung mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Dieser Einladung ist der Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer beizufügen

4. Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitag erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10 Verbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen und bei einer Befragung aller Mitglieder 25 % der Mitglieder die Einberufung wünschen. Die Ladungsfrist beträgt ebenfalls 3 Wochen.

5. Wenn der gesamte Vorstand neu gewählt wurde, nimmt der Kreisparteitag den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über die Entlastung des Vorstandes.

6. Über einen Kreisparteitag wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

7. Zur Prüfung der Kassenlage des Verbands werden zwei Kassenprüfer für ein Jahr von dem ordentliche Kreisparteitag gewählt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem ordentlichen Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen.

...

§ 11 – Satzungsänderung

2. Änderungen dieser Satzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3- Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

3. Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Er muss mit der Einladung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.

§ 9 – Organe des Verbands

1. Organe sind der Vorstand, die ordentliche und außerordentliche Kreismitgliederversammlung sowie die Gründungsversammlung.

...

§ 9.1 – Der Vorstand

2. Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Kreismitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit (mehr als 50% der abgegebenen auf Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen) für ein Jahr gewählt. Erreicht kein Pirat diese einfache Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Für jeden Vorstandsposten findet eine separate Wahl statt. Bei der Beisitzerwahl hat jeder Pirat vier nicht kumulierbare Stimmen.

7. Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Kreismitgliederversammlung ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten, bis zur nächsten regulären Vorstandswahl, gewählt.

8. Auf entsprechenden, schriftlichen Antrag von 10 Piraten und mindestens 50% Unterstützern muss der gesamte Vorstand oder dem Antrag entsprechend einzelne Mitglieder neu gewählt werden. Dazu wird eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einberufen.

...

§ 9.2 – Die Kreismitgliederversammlung

1. Die Kreismitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Ebene des Kreises Schaumburg

3. Die ordentliche Kreismitgliederversammlung tagt einmal halbjährlich. Der Vorstand lädt jedes Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und einer vorläufigen Geschäftsordnung mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Dieser Einladung ist der Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer beizufügen

4. Die Einberufung einer außerordentlichen Kreismitgliederversammlung erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10 Verbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen und bei einer Befragung aller Mitglieder 25 % der Mitglieder die Einberufung wünschen. Die Ladungsfrist beträgt ebenfalls 3 Wochen.

5. Wenn der gesamte Vorstand neu gewählt wurde, nimmt die Kreismitgliederversammlung den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über die Entlastung des Vorstandes.

6. Über eine Kreismitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

7. Zur Prüfung der Kassenlage des Verbands werden zwei Kassenprüfer für ein Jahr von der ordentlichen Kreismitgliederversammlung gewählt. Das Ergebnis der Prüfung wird der ordentlichen Kreismitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen.

...

§ 11 – Satzungsänderung

2. Änderungen dieser Satzung können nur von einer Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3- Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

3. Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Kreismitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Er muss mit der Einladung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.