NDS:AG Satzung/2010/§ 6

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§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

Diese Seite wird bearbeitet von Jürgen Ju , bitte nicht ohne Rücksprache mit AG Satzung oder mir ändern --Junghänel 14:24, 19. Jan. 2010 (CET)

Satzungsänderungsantrag 6

ANGENOMMEN - 90,0% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Dieser alte § ist schlecht lesbar, weil Zuständigkeiten von Bund und Land nebeneinander beschrieben werden. Es ist das Problem, ob alle Regelungen der Bundesordnungsmaßnahmen unbedingt in der Landessatzung stehen müssen. Punkt 5 wohl auch 6 scheinen missverständlich.

Änderung

Es sollten hier keine andersartigen Regelungen als in der alten Fassung geschaffen werden. Wir fanden, dass dieser Wortlaut klarer ist. (Allerdings erst nachdem wir den zu Recht gerügten Fehler in Punkt 3 korrigiert hatten (11.3.)

Begründung

Es scheint besser, nur die Landeszuständigkeiten zu behandeln bis auf einen Hinweis auf den Ausschluß durch den Bund zu geben (hier eigentlich ein Zitat aus der Bundessatzung). In Punkt 5 und 6 werden klar die Gerichtszuständigkeiten in der richtigen Reihenfolge herausgestellt.

Gegenargumente

bisher keine

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der Piraten Niedersachsen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    1. Verwarnung,
    2. Verweis,
    3. Enthebung von einem Parteiamt,
    4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
    5. Ausschluß aus der Piratenpartei Deutschland.
  2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland angeordnet. Der Vorschrift des § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) ist unbedingte Beachtung zu schenken. Der Landesvorstand muss dem Mitglied den Beschluß der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  4. Die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis sowie Enthebung aus einem Parteiamt auf Landesebene kann ebenso vom Landesvorstand Piraten Niedersachsen ausgesprochen werden.
  5. Der betroffene Pirat hat die Möglichkeit auf Berufung durch den Bundesverband.
  6. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Landesvorstandes ist eine Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung.
  7. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
  8. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands wieder Mitglied der Piraten Niedersachsen werden.
  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Niedersachsen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    1. Verwarnung,'
    2. Verweis,
    3. Enthebung von einem Parteiamt,
    4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
    5. Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
  2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  3. Bis auf die Ordnungsmaßnahme Ausschluss können die Ordnungsmaßnahmen vom Landesvorstand angeordnet werden. Entsprechend der Bundessatzung kann ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland beim Bundesvorstand gestellt werden. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung der Schiedsgerichte ausschließen.
  4. Der Landesvorstand muss dem Mitglied den Beschluss über die Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  5. Der betroffene Pirat hat die Möglichkeit die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme vom Landesschiedsgericht überprüfen zu lassen.
  6. Beide Seiten können gegen einen Spruch des Landesschiedsgerichtes Berufung vor dem Bundesschiedsgericht einlegen.
  7. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
  8. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands wieder Mitglied der Piraten Niedersachsen werden.