NDS:AG Redaktion/ELENA Flyer

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ELENA Flyer

Ziel

Flyer und Texte

Seite 1 - Wickel Faltung - Rechts ist die Vorderseite

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Seite 2 - Wickel Faltung - Mitte ist die Rückseite

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Texte

Seite 1

Offizielle Ziele:

   • Vereinfachung der Beantragung diverser Sozialleistungen durch digitalisierten Datenzugriff
   • Bürokratieabbau

In Kraft seit: 01.01.2010 (ELENA-Verfahrensgesetz beschlossen am 29.03.2009)

Funktionsweise Seit Januar 2010 müssen alle Arbeitgeber verpflichtend einen umfassenden Datensatz über alle bei ihnen Beschäftigten an eine Zentrale Speicherstelle (ZSS) übertragen. Die ZSS wird von der Deutschen Rentenversicherung betrieben.

Bei den ohne Widerspruchsmöglichkeit seitens Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu übertragenden Daten handelt es sich neben Name, Geburtsdatum und Anschrift um ausführliche Angaben zu den Einkommensverhältnissen sowie zur familiären und beruflichen Situation. Übermittelt werden unter anderem Gehaltsumfang, Angaben zur Ausbildung, Gewerkschaftsmitgliedschaften, eventuelle Kündigungen, Fehlzeiten (entschuldigte und unentschuldigte) sowie deren Gründe.

Die Datenerhebung und Übermittlung geschieht unabhängig davon, ob die Betroffenen tatsächlich jemals Sozialleistungen gleich welcher Art in Anspruch nehmen oder nicht.

Die monatlich an die Speicherstelle übertragenen Daten werden bei der ZSS zentral für alle Beschäftigten abgelegt und auf Vorrat gespeichert. Dies erfolgt unter Einsatz eines Anonymisierungssystems, welches durch ein extern eingesetztes Unternehmen, die so genannte Registratur Fachverfahren (RFV), angesiedelt bei der Informationstechnischen Stelle der Gesetzlichen Krankenkassen (ITSG), erstellt und verwaltet wird. Das Anonymisierungssystem soll garantieren, dass keine Rückschlüsse auf die hinter dem Datensatz stehende Person gezogen werden können, solange diese hierzu nicht ausdrücklich und fallgebunden persönlich zustimmt. Die ITSG ist eine GmbH, also ein privatwirtschaftliches Unternehmen.

Im Falle der Beantragung von Sozialleistungen gibt die beantragende Person der zuständigen Behörde mittels elektronischer Signatur die Einwilligung, dass diese auf die hinterlegten Daten zugreifen darf. Die Kosten für die Erstellung dieser elektronischen Signaturkarte sind in der Regel durch die Betroffenen selbst zu übernehmen (es gibt allerdings eine Härtefallklausel).

Ohne Freigabe der elektronischen Daten soll ab 2012 keine Sozialleistungsberechung mehr erfolgen.

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Die Maßnahme widerspricht dem Grundsatz der Datensparsamkeit nach §3b des BDsG:

Ihre Daten werden ohne Einzelfallprüfung anlasslos auf Vorrat gespeichert und mehrere Jahre vorgehalten. Es handelt sich um konkrete Angaben wie Fehlzeiten und deren Begründung, beispielsweise auch Engagement im Betriebsrat.

Keine Einwilligung und keine Widerspruchsmöglichkeit seitens der Betroffenen:

Die Arbeitgeber sind nur zur Datenweitergabe verpflichtet, müssen hierfür jedoch keine Einwilligung Ihrerseits einholen. Sie selbst haben damit keine Möglichkeit, vorab zu überprüfen, was über Sie weitergegeben wird.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Arbeitgeber nur korrekte Angaben machen und prüft diese inhaltlich außer bei einem konkreten Einwand seitens eines Arbeitnehmers nicht nach.

Sie haben zwar ein Recht auf Datenauskunft gegenüber der Behörde, aber mindestens während der ersten zwei Jahre kann dieses Recht seitens der Behörde technisch nicht umgesetzt werden, das heißt es besteht zumindest vorläufig nicht einmal die Möglichkeit der Überprüfung der Daten.

Insgesamt ist dies ein tiefer, dem Ziel nicht angemessener Eingriff ins Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Risiken bei Datenverarbeitung und Datensicherheit:

Haben Sie – allein im Wissen um die Datenskandale der letzten Jahre – ein gutes Gefühl, wenn Sie erfahren, dass sensible Daten über Ihre Person zentral erfasst und verwaltet werden?

Hört es sich für Sie gut an, dass die gesamte Schlüsselverwaltung, die die Sicherheit und Anonymisierung der Datenberge garantieren soll, durch ein privatwirtschafltiches Unternehmen abgewickelt wird?

Die Registratur Fachverfahren, die die Schlüssel für die Zentrale Speicherstelle ZSS erstellt, ist in Verantwortung der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung ITSG GmbH. Gesellschafter sind unter anderem der GKV-Spitzenverband, die AOK Beteiligungsgesellschaft mbH und die BITMARCK Holding GmbH. Auch die Daten zur geplanten elektronischen Gesundheitskarte sollen von diesem Unternehmen verwaltet werden – alles also in einer Hand.

Zwang zur Nutzung der elektronischen Signatur und zur Kostenübernahme:

Wussten Sie, dass die Kosten der Signaturkarte, mit welcher Sie Behörden Zugriff auf Ihre elektronischen Daten gewähren können, sowie die Verfahrensanmeldekosten von Ihnen selbst zu tragen sind?

Wussten Sie, dass Sie – trotz verschiedener Zweifel an der Sicherheit des elektronischen Signatursystems – ohne die Teilnahme hieran keinerlei Sozialleistungen mehr beantragen können?

Wussten Sie, dass ab 2014 aufgrund der Regelung zum so genannten "kostenfreien Abrufentgelt" die Behörde Ihnen für die Bearbeitung eines Antrags gegebenenfalls auch weitere Gebühren berechnen darf?

Bürokratieabbau und Einsparungen zweifelhaft:

Wussten Sie, dass durch die umfangreiche zusätzliche Datenerfassung, sogar auch für vorher in dieser Form nicht betroffene Arbeitnehmergruppen wie z.B. "Minijobber", auf Arbeitgeberseite sogar Zusatzkosten entstehen?

Wussten Sie, dass aufgrund der noch im Aufbau befindlichen Strukturen mindestens bis 2012 eine doppelte Datenerfassung (digital und auf Papier) erforderlich ist, die natürlich wiederum kostensteigernd wirkt?

Wussten Sie, dass insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen von ELENA einen Bürokratiekostenanstieg befürchten und Einsparungen allenfalls bei großen Unternehmen zu erwarten sind?

Aufgrund all dieser Kritikpunkte halten wir das ELENA-Verfahren für nicht zielführend und für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Wir fordern daher die umgehende Aussetzung und Rücknahme der entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

UND SIE?

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