MV:Landesparteitag/1.2010/Satzungsänderungsanträge

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Satzungsänderungsanträge

Hier können die ersten Ansätze für Satzungsänderungsanträge eingetragen und von allen weiter ausgearbietet werden.

Für diejenigen, die zum Arbeiten die Satzung aus MV zu Rate ziehen möchten oder zum Arbeiten in Ausschnitten kopieren möchten, das kann man hier. Die Bundessatzung haben wir natürlich auch hier, falls man die übergeordneten Paragraphen braucht.

WICHTIG!!! Bis zum 19.06.2010 muss jeder fertige Antrag in die List eingetragen sein, damit er als ernster Antrag gilt und auf dem LPT beschlossen werden kann.

Endgültige Anträge

Name Vorname Änderungsantrag Begründung

vorläufige Anträge

Tätigkeit des Vorstandes

  • Antrag: Der Landesparteitag beschließt, die Satzung in folgenden Punkten zu ändern:
    1. § 10 Abs. 7 wird neu gefasst:
      Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Landesparteitage, der Gründungsversammlung und des Landesschiedsgerichts. Er ist zuständig für
      1. die Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung, soweit dies nicht anderen Untergliederungen vorbehalten ist,
      2. die Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Arbeit und das Streben des Landesverbandes,
      3. die Finanzverwaltung des Landesverbandes,
      4. die Organisation der Landesparteitage,
      5. die Einrichtung und Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften,
      6. die Unterstützung von Piraten bei der innerparteilichen Arbeit und
      7. Ordnungsmaßnahmen gegen Untergliederungen und Piraten, bei Letzteren nur insoweit, wie kein anderes Organ zuständig ist.
      Der Vorstand unterstützt das Landesschiedsgericht bei seiner Tätigkeit. Er pflegt den Kontakt zu den anderen Landesverbänden und zum Bundesverband und setzt sich dort für den Landesverband ein.
    2. Nach § 10 Abs. 7 wird Abs. 7a eingefügt. § 10 Abs. 7a wird wie folgt gefasst: Der Vorstand ermöglicht es jedem Piraten, sich bei seinen Entscheidungen einbringen zu können, es sei denn, dies ist auf Grund der Art der Entscheidung nicht in verhältnismäßiger Weise möglich.
    3. § 10 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst: der Aufgabenverteilung und -wahrnehmung und den Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
    4. § 10 Abs. 4 wird sprachlich verbessert zu: Die Mitglieder des Vorstandes werden von einem ordentlichen Landesparteitag bis zum nächsten ordentlichen Landesparteitag gewählt.
  • alte Fassung § 10 Abs. 7, 8 Satz 2 Nr. 2, § 19:
    § 10 (7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages und der Gründungsversammlung.
    § 10 (8) ... 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
    § 10 (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom ordentlichen Landesparteitag bis zum nächsten ordentlichen Landesparteitag gewählt.
  • Begründung:
    Die Neufassung des § 10 Abs. 7 bezweckt, § 10 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 für den Vorstand handhabbar zu machen. Bisher weiß der Vorstand im Grunde nicht, welche Aufgaben er konkret hat. Durch die Neufassung kann er sich an den dort gegebenen Punkten abarbeiten und muss bei bestimmten Entscheidungen und Beschlüssen nicht darum bangen, vom Landesparteitag wegen Kompetenzüberschreitung etwas auf den Deckel zu bekommen.
    Die Einfügung von § 10 Abs. 7a dient dem Zweck, das basisdemokratische Prinzip, dem sich die Piratenpartei verschrieben hat, soweit wie möglich zu verwirklichen, indem der Vorstand dazu angehalten wird, darauf zu achten, eine Beteiligung der Piraten stets zu ermöglichen.
    Dem Vorstand werden durch die Neufassung des Abs. 7 Kompetenzen zugestanden. Er muss sich seine Aufgaben und Kompetenzen deshalb nicht mehr selbst suchen. Er hat deshalb nur noch darüber zu bestimmen, wie er die Aufgaben und Kompetenzen innerhalb des Vorstandes verteilt. Dies wird durch die Änderung ebenfalls zum Ausdruck gebracht.
    § 10 Abs. 4 klingt in der alten Fassung nicht besonders schön. Dies kann "nebenher" auch mal geändert werden.
    -- dsaou 10:42, 26. Mai 2010 (CEST)

Ausgabenhoheit

  • Antrag: Der Landesparteitag beschließt, dass die bisherige Regelung des § 19 Abs. 1 wird und ein Abs. 2 angefügt wird, der wie folgt gefasst wird: Für Ausgaben, die einen vom Landesparteitag festgesetzten Betrag übersteigen, ist die Zustimmung des Landesparteitages notwendig. Der vom Landesparteitag festgesetzte Betrag muss dem Vorstand die Möglichkeit lassen, seinen Aufgaben nachzukommen.
  • alte Fassung:
    § 19 Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechende Anwendung.
  • Begründung:
    Die Finanzverwaltung ist dem Vorstand anvertraut. Er hat bisher jegliche Hoheit über die Finanzen des Landesverbandes. Der Landesparteitag bekommt durch diese Änderung die Möglichkeit, besser auf den Vorstand einzuwirken, indem der Vorstand sich schon vorab Gedanken darüber macht, ob seine Ausgaben den Wünschen der Piraten entsprechen. Dies führt zu einer Stärkung der Basisdemokratie.
    -- dsaou 10:42, 26. Mai 2010 (CEST)

Wichtig: Editieren von Anträgen

Ich bitte euch, keinerlei Anträge zu editieren, wenn nicht ausdrücklich erwünscht! Habt ihr eine geringfüge Abweichung oder Andersregelung im Sinne, so scheut euch nicht davor, einen separaten Antrag zu stellen, auch wenn wir Gefahr laufen könnten so schnell eine Mammutliste zusammenzukriegen. So unterbinden wir effektiv die Gefahr, dass jemand übergangen wird und etwas von zentraler Bedeutung mal eben weggelöscht wird - denn dann ist das Geschrei nach Zensur ganz schnell ganz groß. Die Ressourcen des Wikis sing groß genug und zwecks Übersichtlichkeit gibts ja am Anfang der Seite eine kleine Übersichtsbox. Auch das hinzufügen von Bemerkungen sollte möglichst gering gehalten werden, denn dafür ist ja diese Diskussionsseite gedacht ;-) Danke --Subsessor 21:56, 14. Nov. 2009 (CET)