LSA Diskussion:Landesverband/Organisation/Satzung
Ich denke nicht, dass diese Seite zur freien Bearbeitung stehen sollte! --Bas89 20:07, 1. Okt. 2009 (CEST) Satzungsänderung des letzten Parteitags einpflegen.
§ 7 - Gliederung* (3) Auf Verlangen von mindestens dreo gründungswilligen Piraten lädt der Vorstand der übergeordneten Gliederung alle Piraten mit angezeigtem Wohnsitz im Gebiet der künftigen Gliederung zu einer Gründungsversammlung ein. Ort und Zeit der Gründungsversammlung werden im Einvernehmen mit dem übergeordneten Vorstand von den gründungswilligen Piraten bestimmt, wobei die Ladungsfrist mindestens vier Wochen beträgt. (4) Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Piraten erschienen sind. Der Gründung einer Gliederung müssen mindestens 2/3 aber mindestens drei der akkreditierten Piraten zustimmen. Erstreckt sich die zu gründende Gliederung über mehrere Landkreise und/oder kreisfreien Städte, so müssen außerdem für jeden Landkreis bzw. kreisfreien Stadt mindestens drei der im Landkreis bzw. kreisfreien Stadt wohnenden stimmberechtigten Piraten erschienen sein und mindestens 2/3 aber mindestens drei der akkreditierten Piraten jedes Landkreis und/oder kreisfreien Städte zustimmen. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und zu binnen eines Monats zu veröffentlichen.
Streichung der Punkte (6), (7) und (8) aus §7 der Landessatzung