LSA Diskussion:AGs/AG Satzung

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Antrag Änderung der Satzung LV LSA / § 6 - Ordnungsmaßnahmen

Bei der Formulierung sehe ich ein Problem, wenn einer Ordnungsmaßnahme ein Schiedsgerichtsbeschluss vorausgehen muss, dann verfehlt das Schiedsgericht hiermit seine Kompetenz. Ich zitiere mal etwas von Martin dazu:

 Die Aufgabe des Schiedsgerichts besteht vor allem auch in der
 Überprüfung strittiger Vorstandsentscheidungen.  Eine Vorverlagerung
 der Tätigkeit des Schiedsgerichts, bevor der Vorstand möglicherweise
 fehlerhafte Entscheidungen fällt oder weil er scheinbar seiner
 Verantwortung nicht gerecht zu werden droht, würde zur Folge haben,
 dass es für die Entscheidungen dieses Gremiums dann keine
 Überprüfungsinstanz mehr gäbe.  Es hat also einen guten Sinn, dass die
 Schiedsgerichtsordnung ein Tätigwerden des Schiedsgerichts in der
 Regel erst nach einer Vorstandsentscheidung vorsieht.


/sign (zora)

  • pirat wird die möglichkeit des ein-/widerspruchs genommen, wenn die - schlichtungstelle "schiedsgericht" - einen beschluss des vorstandes "absegnet".

das widerspricht mE der aufgabe/dem sinn eines schiedsgerichtes.




Und nochmal genau belegt zu: "In jedem Fall muß einer disziplinarischen Maßnahme eine ordentliche Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichtes im Sinne der Schiedsgerichtsordnung §1 Absatz 3 vorausgehen."

§3 Absatz 1 SGO sagt, dass das Schiedsgericht angerufen werden kann, wenn ein Pirat sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um eine Ordnungsmassnahme anzufechten. §6 Bundes-Satzung sagt, dass Ordnungsmassnahmen vom Vorstand angeordnet werden. Beides impliziert, dass das Schiedsgericht nicht in jedem Fall vor Ausspuch einer Ordnungsmassnahme tätig wird. Der im Antragstext zitierte §1, Absatz 3 sagt gar nichts über die zeitliche Reihenfolge der Befassung von Vorstand und Schiedsgericht aus.

Änderungen oder Ergänzungen zur Schiedsgerichtsordnung sind den LVs nicht gestattet (§1, Absatz 1 Schiedsgerichtsordnung). Also ist dieser Antragstext nicht satzungskonform.

Jeder von einer Ordnungsmassnahme betroffene Pirat hat das Recht, beim zuständigen Schiedsgericht Einspruch gegen die Ordnungsmassnahme einzulegen. Ausserdem steht mindestens eine Berufungsinstanz offen.

§6 Bundessatzung: "In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen." Das heisst im Umkehrschluss, dass normalerweise eine Ordnungsmassnahme erst dann wirksam ist, wenn die Schiedsgerichte unanfechtbar entschieden haben oder wenn der Betroffene auf die Anrufung des Schiedsgerichts verzichtet. Auch gegen den Beschluss "dringender und schwerwiegender Fall" selbst wäre die Anrufung des Schiedsgerichts möglich, wenn sich der betroffene Pirat dadurch in seinen Rechten verletzt fühlt.


/Martin Eigmüller