Internationale Koordination/GO

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Vorlage:Internationale Koordination


Geschäftsordnung für die Internationale Koordination

Beschlossen am 23.04.2015

Art. 1. Mitglieder der Internationalen Koordination

Mitglieder der Internationalen Koordination können alle Piraten werden. Gäste sind ausdrücklich willkommen.

Art. 2. Koordinatoren

1. Die Internationalen Koordination wird durch die Beauftragten für internationale Zusammenarbeit (sog. Internationale Koordinatoren) des Bundesvorstandes sowie einem weiteren Mitglied der Internationalen Koordination vertreten, das aus ihrer Mitte gewählt wird. Gibt es nur einen vom Bundesvorstand beauftragten Internationalen Koordinator, so wird ein weiteres Mitglied aus der Mitte der Internationalen Koordination gewählt.
2. Die Wahl findet einmal im Jahr statt.
3. Die Wahl kann in einer Online-Sitzung stattfinden. Wird bei einer Online-Sitzung eine geheime Wahl gewünscht, nimmt der Wahlleiter die Stimmabgaben per Mail auf einer gesonderten Adresse entgegen. Der Wahlleiter ist zur absoluten Verschwiegenheit im Sinne des § 107c StGB verpflichtet und gibt lediglich das Wahlergebnis bekannt (Ja/Nein/Enthaltung/ungültig/Anzahl der Stimmabgabe/Anzahl der Wahlberechtigten).
Dieses Verfahren gilt solange, bis ein besseres technisches Verfahren zur Verfügung steht.

Art 2a. Attachés

1. Für die Zusammenarbeit mit den Piratenparteien in anderen Staaten werden sogenannte Länderattachés ernannt. Die Ernennung beschließt die Internationale Koordination vorbehaltlich der Bestätigung durch den Bundesvorstand.
2. Aufgabe der Attachés ist die Kontaktpflege mit den anderen Piratenparteien, deren Vorständen und die Pflege der entsprechenden Informationen im Wiki der Piratenpartei Deutschland. Sie sollen, zur Erbringung ihrer Informationspflichten, sich an Informationskanälen der ihnen zugewiesenen Ländern aktiv beteiligen, z.B. durch Teilnahme in den jeweiligen Foren, Mailing Listen, öffentlichen Vorstandssitzungen und anderen relevanten Medien. Gerne gesehen sind Muttersprachler.
3. Sie können nach Rücksprache mit den Internationalen Koordinatoren Repräsentationspflichten wahrnehmen.
4. Die Liste der Länder, für die Attachés berufen werden, beschließt die Internationale Koordination.
5 Die Attachés sind gehalten, regelmäßig in der Internationale Koordination zu berichten. Bleiben mehr als zwei Monate in Folge Berichte aus, wird dies als Desinteresse gewertet und die jeweilige Berufung ist dann automatisch erloschen, es sei denn, es liegt eine nachvollziehbare Entschuldigung vor.
6 Auf Beschluß der Internationalen Koordinatoren können Attachés aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluß kann mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Internationalen Koordination in der auf die Abberufung folgenden Sitzung auf Antrag aufgehoben werden. Die Rechte des Bundesvorstandes bleiben unberührt.

Art. 3. Mitgliedschaft

1.Grundsätzlich kann jedermann Mitglied der Internationalen Koordination werden. Die Aufnahme erfolgt in einer Sitzung der Internationalen Koordination. Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder können einer Aufnahme mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Aufnahme widersprechen.
2. Mitglieder können aus der Internationalen Koordination ausgeschlossen werden. Die Auschluss erfolgt in zwei nichtöffentlichen Sitzung der Internationalen Koordination mit einem Abstand von 4 Wochen. Die hierbei anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder benötigen eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, um einen Ausschluss zu beschließen. Dem Mitglied ist vorher die Möglichkeit auf rechtliches Gehör in einer gesonderten nicht-öffentlichen Sitzung der Internationalen Koordination zu gewähren.

Art. 4. Beschlussfassung/Stimmrecht

1. Anträge für Beschlüsse können immer gestellt werden. In besonders dringenden Fällen gibt es keine Vorlaufzeit für die Sitzung, ansonsten soll mit einer Frist von sieben Tagen eingeladen werden.
2. Jeder hat das Recht, seine Meinung angemessen zu äußern.
3. Alle aktiven Mitglieder (nach Art. 5) haben ein einfaches Stimmrecht. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Ja-Stimmen gefällt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
4. Beschlüsse werden grundsätzlich in einer Sitzung diskutiert und abgestimmt. Alternativ gibt es ein Umlaufverfahren, bei dem jedes aktive Mitglied drei Tage Zeit hat, seine Stimme abzugeben.
Es gilt dabei eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei Sitzungen, im Umlaufbeschluss müssen 66% der aktiven Mitglieder der Internationalen Koordination teilnehmen.
Angelegenheiten, die den normalen Betrieb betreffen, werden durch die Koordinatoren mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen.
Es wird angestrebt, dass Beschlüsse im Konsens gefasst werden.

Art. 5. Anwesenheits- und Beteiligungspflicht von Mitgliedern der Internationalen Koordination

1. Mitglieder der Internationalen Koordination, die zwei Monate in Folge unentschuldigt nicht an Sitzungen der Internationalen Koordination teilgenommen haben, werden als inaktives Mitglied geführt, da dies als Desinteresse gewertet wird. Ein Mitglied kann sich auch selbst begründet bis auf Widerruf als inaktiv melden, dies gilt nicht als Desinteresse.
2. Bleibt das Mitglied weitere drei Monate ohne Mitteilung inaktiv, wird es aus der Mitgliederliste der Internationalen Koordination automatisch gestrichen.

Art. 6. Kommunikation innerhalb der Internationalen Koordination / Sitzungen

1. Die Internationalen Koordination hat, wenn möglich, mindestens einmal im Monat eine formelle Sitzung. Diese Sitzung findet als Telefonkonferenz, Onlinekonferenz oder Realsitzung statt.
2. Die Sitzung wird von mindestens einem Versammlungsleiter geleitet, es sei denn, dass die Anwesenden aufgrund des Charakters der Sitzung darauf verzichten.
3. Über die Sitzungen wird jeweils ein gemeinsames Protokoll (inkl. Anwesenheitsliste) geführt.
4.
(1) Die Sitzungen der Internationalen Koordination sind grundsätzlich öffentlich, können gestreamt werden und werden aufgezeichnet.
(2) Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder können einer Aufzeichnung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen widersprechen.
(3) Aus besonderen Gründen kann eine Sitzung von einem der Koordinatoren als nichtöffentlich einberufen werden. Hier haben nur Mitglieder der Internationalen Koordination Zugang.

Art.7. Inkrafttreten und sonstige Regelungen

1. Die Geschäftsordnung tritt nach Abstimmung und Bekanntgabe sofort in Kraft.
2. Änderungen an dieser Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder der Internationalen Koordination und müssen im Protokoll festgehalten werden. Das Protokoll ist zeitnah zu veröffentlichen.

Gegengezeichnet

ThomasG (Diskussion) 23:33, 23. Apr. 2015 (CEST) als Internationaler Koordinator, beauftragt im Februar 2011
Gregory Engels (Diskussion) 21:12, 18. Mai 2015 (CEST) als internationaler Koordinator, von Bundesvorstand beauftragt im September 2009 (und seit dem immer verlängert)
geändert 24.09.2019
geändert 28.04.2020